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Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs / WEISSER RING fordert: Verjährung soll erst später beginnen

Geschrieben am 09-02-2011

Mainz (ots) - Sexueller Missbrauch ist dadurch gekennzeichnet,
dass Opfer Jahrzehnte unter der Tat leiden und keine Anzeige
erstatten. Deshalb fordert der WEISSE RING die Anhebung des Beginns
der Verjährungsfrist vom derzeit 18. auf das 25. Lebensjahr.

Der WEISSE RING sieht in dem aktuellen Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
(StORMG) einen weiteren Schritt, das Opfer im Strafverfahren vor
unzumutbaren Belastungen ("sekundäre Viktimisierung") zu schützen und
seine Belange aktiv zu vertreten. Die Opferlobby begrüßt, dass das
Bundesministerium der Justiz die Empfehlungen des Runden Tisches
"Sexueller Kindesmissbrauch" zügig und konstruktiv aufgegriffen hat.
"Doch kann es bei dem Bekenntnis zu mehr Opferschutz nicht nur darum
gehen, vereinzelte Schutzlücken zu schließen, sondern darum im
strafrechtlichen Bereich noch konsequenter die Wahrung von
Opferbelangen zu garantieren", so Roswitha Müller-Piepenkötter,
Bundesvorsitzende des WEISSEN RINGS.

Beispielsweise ist die Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche
noch immer nicht im selben Umfang möglich, wie in Verfahren gegen
Heranwachsende und Erwachsene. Doch gerade bei sexuellem Missbrauch
in Institutionen sind die Täter häufig selbst Jugendliche. In diesen
Fällen sind die Opfer genauso schutzbedürftig, wie wenn der Täter
erwachsen war.

Der WEISSE RING begrüßt die vorgeschlagene Verlängerung der
Verjährungsfrist im Zivilrecht. Eine Verlängerung der
strafrechtlichen Verjährung sieht der Referentenentwurf jedoch nicht
vor. Die Aufarbeitung der aktuellen Missbrauchsfälle hat gezeigt,
dass es Opfern solch schwerer Taten, insbesondere wenn sie im
familiären Umfeld geschehen, oft erst nach vielen Jahren möglich ist,
darüber zu sprechen.

Wenn schon eine Verlängerung von Verjährungsfristen seitens des
Ministeriums nicht gewollt ist, muss zumindest die Erweiterung der so
genannten Ruhensregelung in Betracht gezogen werden. Nach Meinung des
WEISSEN RINGS liegt der Beginn der Verjährungsfrist mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres zu früh. Die Verjährungfrist sollte
erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zu laufen beginnen. Zu
diesem Zeitpunkt ist die finanzielle, soziale und räumliche
Unabhängigkeit eher gegeben.

Der WEISSE RING hat seit 1976 mit derzeit 420 Anlaufstellen ein
bundesweites Hilfsnetz für Kriminalitätsopfer aufbauen können. Mehr
als 3.000 ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen
den Opfern und ihren Familien mit Rat und Tat zur Seite, leisten
menschlichen Beistand und persönliche Betreuung, geben Hilfestellung
im Umgang mit den Behörden und helfen den Geschädigten auf
vielfältige Weise bei der Bewältigung der Tatfolgen.

Weitere Informationen und die ausführliche Stellungnahme zu den
einzelnen Aspekten des Referentenentwurfs finden Sie unter
www.weisser-ring.de .



Pressekontakt:
WEISSER RING e. V.
Referat Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit

Weberstrasse 16
55130 Mainz

Tel.: 06131-8303-38
Fax: 06131-8303-60

E-Mail: presse@weisser-ring.de
Internet: www.weisser-ring.de


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