Fehler in Jahreslohnsteuerbescheinigungen 2010 zum Nachteil von Arbeitnehmern mit Jahresbrutto über 45.000 EUR
Geschrieben am 21-02-2011 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
informiert:
Ab dem Jahr 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Privat
krankenversicherte Personen können den Teil ihrer Beiträge absetzen,
der auf den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen entfällt.
Beiträge bzw. Beitragsanteile für Zusatzversicherungen,
Wahlleistungen oder eine Krankengeldversicherung sind steuerlich aber
nicht zu berücksichtigen. "Die Neuregelung führt für alle Bürger zu
einer spürbaren Minderung der Steuerlast", erklärt Jörg Strötzel,
Vorstandsvorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins
VLH.
Der erhöhte Abzug hat aber auch seine Tücken. "Das neue Formular
Vorsorgeaufwand ist mit über 50 Abfragezeilen zu den
Versicherungsbeiträgen für die Bürger kaum noch verständlich", meint
Strötzel. Und er weist darauf hin, dass auch der Aufbau der
Lohnsteuerbescheinigungen geändert wurde. Für jeden
Sozialversicherungszweig müssen die Arbeitnehmeranteile jetzt einzeln
bescheinigt werden. So werden beispielsweise die Arbeitnehmerbeiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Nummer 25 und 26 der
Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Gesetzlich pflichtversicherte
Arbeitnehmer müssen diese Beiträge dann in die Zeilen 12 und 15 der
Anlage Vorsorgeaufwand übertragen.
Bei in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherten
Arbeitnehmer muss zusätzlich der Arbeitgeberzuschuss unter Nummer 24
der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt und in Zeile 37 des Formulars
Vorsorgeaufwand auch erklärt werden, weil er steuerlich vom
Gesamtbeitrag abzuziehen ist.
Die sah jedoch das Bescheinigungsformular nicht vor, sodass viele
Anbieter von Lohnabrechnungsprogrammen den Begriff
"Arbeitnehmerbeiträge" wörtlich nahmen und die Gesamtbeiträge um den
in Nummer 24 bescheinigten Arbeitgeberzuschuss mit dem Ergebnis
kürzten, dass der steuerlich zu erklärende höhere Gesamtbeitrag nicht
ausgewiesen wird.
Nachdem nun nahezu alle Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 den
Arbeitnehmern übersandt und auch an die Finanzverwaltung übermittelt
worden sind, stellt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom
11.02.2011 klar, dass in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 25
und 26 regelmäßig der gesamte Beitrag des freiwillig gesetzlich
versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen gewesen wäre. Die
Arbeitgeberzuschüsse hätten nicht abgezogen werden dürfen.
Was sollten Betroffene nun tun?
Unrichtige Bescheinigungen können bei betroffenen freiwillig
Versicherten zu Steuernachteilen von bis zu 1.000 EUR führen. Soweit
hier in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 die um die
Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge bescheinigt wurden, sollten
diese Arbeitnehmer darauf hinwirken, dass die Arbeitgeber eine
berichtigte Lohnsteuerbescheinigung erneut übermitteln und dem
Arbeitnehmer einen korrigierten Ausdruck aushändigen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "
http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=335 " zum Download
bereit.
Das angesprochene BMF-Schreiben vom 11.02.2011 ist im Internet
verfügbar unter http://www.presseportal.de/go2/BMF-Schreiben
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse
Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de
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