EANS-Hauptversammlung: Henkel AG & Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 24-02-2011 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einberufung der Hauptversammlung
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummern:
|Stammaktien |604 840 |
|Vorzugsaktien |604 843 |
International Securities Identification Numbers:
|Stammaktien |DE 0006048408 |
|Vorzugsaktien |DE 0006048432 |
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hiermit zu der am
Montag, den 11. April 2011, 10.00 Uhr,
im Congress Center Düsseldorf,
Eingang CCD-Stadthalle,
Rotterdamer Straße 141,
40474 Düsseldorf,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Einlass ab 8.30 Uhr
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA und den
Konzern, einschließlich des Berichts zur Corporate-
Governance/Unternehmensführung und des Vergütungsberichts sowie zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 HGB,
und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte
Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer
weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten
Fassung, der einen Bilanzgewinn von 861.527.712,35 Euro ausweist,
festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns in Höhe
von 861.527.712,35 Euro für das Geschäftsjahr 2010 vor:
|a) |Zahlung einer Dividende | | |
| |von 0,70 Euro je |= |181.857.112,50 Euro |
| |Stammaktie (Stück | | |
| |259.795.875) | | |
|b) |Zahlung einer Dividende | | |
| |von 0,72 Euro je |= |128.277.270,00 Euro |
| |Vorzugsaktie (Stück | | |
| |178.162.875) | | |
|c) |Einstellung in die | |250.000.000,00 Euro |
| |anderen Gewinnrücklagen | | |
|d) |Vortrag des verbleibenden| | |
| |Betrags von | |301.393.329,85 Euro |
| |auf neue Rechnung | | |
| |(Gewinnvortrag) | | |
| | | |861.527.712,35 Euro |
Eigene Aktien sind gemäß § 71 AktG nicht dividendenberechtigt. Der aus dem
Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf
neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der
eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von 0,70 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie bzw. von
0,72 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei entsprechender
Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des
Gesellschafterausschusses
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden
Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
7. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum
Gesellschafterausschuss
Herr Dr. h.c. Ulrich Hartmann ist mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung 2010 aus dem Gesellschafterausschuss ausgeschieden. Gemäß
Art. 27 der Satzung besteht der Gesellschafterausschuss aus mindestens
fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung
bestellt werden.
Der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr.-Ing. Norbert Reithofer
Vorsitzender des Vorstands der BMW AG, München
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten oder damit vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die restliche Amtszeit
des Gesellschafterausschusses (Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2012) zum Mitglied des Gesellschafterausschusses zu wählen.
8. Beschlussfassung über Zustimmung zur Änderung von Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen zwischen der Henkel AG & Co. KGaA und
Tochterunternehmen
Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen einerseits
und nachstehend aufgeführten 100-prozentigen Tochtergesellschaften als
beherrschten Unternehmen andererseits bestehen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge. Zur Sicherstellung der weiteren Anerkennung
eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses wurde jeweils mit
Änderungsvereinbarung vom 9. Dezember 2010 der Wortlaut dieser
Unternehmensverträge mit demjenigen der gegenwärtigen gesetzlichen
Bestimmungen harmonisiert und gleichzeitig möglichen gesetzlichen
Änderungen in der Zukunft Rechnung getragen. Betroffen hiervon sind die
Unternehmensverträge mit folgenden Gesellschaften:
a) CHEMPHAR Handels- & Exportgesellschaft mbH, Hamburg,
b) Clynol GmbH, Hamburg,
c) Hans Schwarzkopf & Henkel GmbH, Hamburg,
d) Henkel Erste Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
e) Henkel Loctite-KID GmbH, Garching,
f) Henkel Management AG, Düsseldorf,
g) Henkel Wasch- und Reinigungsmittel GmbH, Düsseldorf,
h) Indola GmbH, Hamburg, sowie
i) Schwarzkopf & Henkel GmbH, Düsseldorf.
Durch die Änderungsverträge erhielten die Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
- Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Henkel AG & Co.
KGaA, die zur Erteilung von Weisungen ihr gegenüber berechtigt ist.
- Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, entsprechend § 301 AktG
ihren ganzen Gewinn an die Henkel AG & Co. KGaA abzuführen.
- Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA
Beträge aus ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. KGaA aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
- Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge
entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.
- Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit
wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen
worden, in dem er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft
eingetragen worden ist. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des
vierten, auf das Jahr der Handelsregistereintragung folgenden Jahres
(Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der Vertrag nicht gekündigt,
verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
Die Änderungsverträge werden ab dem 1. Januar des Jahres wirksam, in dem
sie in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft eingetragen
worden sind.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den Änderungsverträgen zu den
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt in insgesamt
437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit
ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung auch kein
Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder
Vorzugsaktien) - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung
des Stimmrechts (nur Aktionäre mit Stammaktien) sind gemäß Art. 20 der
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut erstellten
besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 4. April
2011 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet haben:
Henkel AG & Co. KGaA
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69/5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag oder Record Date), also auf
den Beginn des 21. März 2011 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder
Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von einem
Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Der Record Date ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der
Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im
Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung
(Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung des Stimmrechts (nur
Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft
zum Record Date erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der Satzung).
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung
weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre
Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den
Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden
Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern.
Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern,
bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine
Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Bei der
Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; sie
dient lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl
abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden
und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. vorstehende Ziffer
2).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation.
Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per schriftlicher
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum 7. April 2011 bei
der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen Adresse in Textform
eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet ausgeübt werden.
Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich bzw.
abänderbar. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als
Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig
betrachtet.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst
in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen
abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen,
Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten, welches
den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Entsprechende
Informationen sind auch über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv;
www.henkel.com/agm).
4. Verfahren für die Bevollmächtigung bzw.
Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
teilnehmen, ihre Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien besitzen -
das Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl.
vorstehende Ziffer 2).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit nachfolgend
nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann auch durch
persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie
die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen (Textform) und
dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der Hauptversammlung im
Austausch gegen das Eintrittskartenformular entsprechende
Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine Teilnahmekarte
(Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch
enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der
Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Weiterhin bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden und entsprechende
Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Dabei
sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
bekannt gemachten Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines
etwaigen in der Hauptversammlung - wie unter Tagesordnungspunkt 2
beschrieben - angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens einer
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten
Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende, ausgefüllte Formular bis
spätestens zum 7. April 2011 eingehend an die in der Vollmacht angegebene
Adresse in Textform senden. Bitte beachten Sie, dass die
Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu
Verfahrensanträgen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
entgegennehmen können.
Vollmachten, auch an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte gemäß
dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
Internet erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3
Satz 2 AktG zurückweisen.
5. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der
Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live im
Internet übertragen.
6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 Euro erreichen - das entspricht 500.000 Stamm- und/oder
Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Ein solches Verlangen muss schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 11.
März 2011 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind an die
in nachfolgender Ziffer Nr. 7 genannte Adresse zu richten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach
Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der Einberufung bekannt
gemacht.
7. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die
Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder
Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung
stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).
Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an
nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Henkel AG & Co. KGaA
- Hauptversammlung 2010 -
Investor Relations
Henkelstr. 67
40589 Düsseldorf
Fax: 0211 / 798 - 2863
E-Mail: investor.relations@henkel.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge
von Aktionären werden, einschließlich des Namens des Aktionärs, nach ihrem
Eingang im Internet (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm) veröffentlicht.
Dabei werden die bis zum Ablauf des 27. März 2011 (24:00 Uhr) unter
vorstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Antrags nachzuweisen.
8. Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm- als
auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung mündlich
gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden Gesellschafterin
Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist gemäß § 293g Abs. 3 AktG
jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über
alle für die Änderung der Beherrschungsverträge wesentlichen
Angelegenheiten der Tochtergesellschaften zu geben.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in Verbindung
mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft
berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken
9. Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die Informationen nach
§ 124a AktG zugänglich sind
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 293g Abs. 3
AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
(www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl
und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 24. Februar 2011
veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Düsseldorf, im Februar 2011
Henkel AG & Co. KGaA
Henkel Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: Henkel AG & Co. KGaA
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Heinz Nicolas
Tel.: +49 (0)211 797-4516
E-Mail: heinz.nicolas@henkel.com
Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0006048432
WKN: 604843
Index: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
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