Wo die Narrenfreiheit endet / Der Advocard-Rechtsratgeber für die tollen Tage (mit Bild)
Geschrieben am 04-03-2011 |
Hamburg (ots) -
Ob Karneval, Fastnacht, Fasnet oder Fasching - in diesen Tagen
herrscht fast überall in Deutschland Ausnahmezustand. Doch auch auf
dem Höhepunkt der tollen Tage ist längst nicht alles erlaubt.
Advocard zeigt, was es im Karnevalsgetümmel zu beachten gilt, um die
Tage bis zum Aschermittwoch ausgelassen und vor allem rechtssicher zu
überstehen.
Vorsicht vor Kalorienbomben
Wer sich ins Zentrum des Narrentreibens begibt, muss auch Humor
beweisen. Sollte man zum Beispiel bei einem Karnevalsumzug von
umherfliegenden Süßigkeiten getroffen werden, besteht in der Regel
kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das entschied
das Amtsgericht Aachen. "Wer an einem solchen Umzug teilnimmt,
willigt in ein mögliches Verletzungsrisiko ein", erklärt Anja-Mareen
Decker, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung. "Das
Gericht setzt es als allgemein bekannt voraus, dass auf
Rosenmontagsumzügen Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen
werden". Auch Lärm stellt ein solches einzukalkulierendes Risiko dar.
Konfettikanonen beispielsweise sehen schön aus und machen Lärm. Die
Zuschauer eines Umzuges müssen jedoch nicht gesondert auf diesen Lärm
aufmerksam gemacht werden. Wer durch solch einen Kanonenschuss oder
einen Böller beispielsweise einen Tinnitus erleidet, hat daher keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen die
Veranstalter. Letztendlich muss jeder Zuschauer sich in zumutbarer
Weise selbst schützen.
Zum Verhalten in Notdurftsituationen
Der Jecke trinkt gern Bier. Und was hinein kommt, muss auch wieder
raus. Das rechtfertigt allerdings noch nicht, sich am nächsten
Laternenmasten zu erleichtern. Öffentliches Urinieren stellt nach
Paragraph 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) Erregung
öffentlichen Ärgernisses dar. Die Kommunen verhängen dafür Strafen in
unterschiedlicher Höhe. Die Karnevalshochburg Köln beispielsweise
erhebt ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro.
Rausch auf dem Rad
Dass das Auto nach einer freimütigen Faschingsfeier das denkbar
ungünstigste Fortbewegungsmittel ist, hat sich mittlerweile
herumgesprochen. Dass man aber auch das Fahrrad nach einem
durchzechten Tag besser stehen lässt, wissen die wenigsten. Aber auch
hier gilt: betrunken fahren kann den Führerschein kosten. "Wer mit
über 1,6 Promille auf dem Drahtesel erwischt wird, ist die
Fahrerlaubnis vorerst los", weiß Anja-Mareen Decker. In einer
Medizinisch-Psychologischen Untersuchung muss daraufhin festgestellt
werden, ob der Führerscheininhaber verantwortungsvoll genug für den
Straßenverkehr ist. Denn nach Ansicht der Behörden begründet eine
Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad
ernsthafte Zweifel daran, ob jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges
geeignet ist. Der sicherste Weg nach Hause sind Taxi und öffentliche
Verkehrsmittel.
Im Umgang mit der Staatsgewalt
Nicht jeder der ein Polizei-Kostüm und eine Waffe trägt, ist auch
verkleidet. Achtung also bei beleidigenden Äußerungen. Zwar gibt es
Beamtenbeleidigung im deutschen Gesetz nicht. Im Sinne des
Strafgesetzbuches stellt Beleidigung dennoch allgemein ein Vergehen
dar. "Hierbei ist es zwar egal, ob der Gegenüber Polizist oder der
Banknachbar in der Kneipe ist", erklärt Anja-Mareen Decker. "Gute
Umgangsformen sollte man daher auch unter Alkoholeinfluss bewahren."
Ansonsten droht nach Anzeige der Beleidigung eine Geld- oder im
schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.
Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
sonja.frahm@advocard.de b.fuchs@serviceplan.com
Serviceplan Public Relations
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
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