Gemeinsame Pressemitteilung von BDZV und VDZ / Leistungsschutz ist ein berechtigtes Anliegen / Verleger: Debatte braucht mehr Sachlichkeit und weniger Hybris
Geschrieben am 16-03-2011 |
Berlin (ots) - "Der Leistungsschutz ist ein berechtigtes,
zukunftsrelevantes und faires Anliegen der Zeitschriften- und
Zeitungsverleger", das haben heute der Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger und der Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger erneut betont. Daran ändere auch manche polemische
Kritik nichts.
Anlass sind Äußerungen des BDI, der die berechtigten Forderungen
von Verlagsunternehmen nach einem Investitionsschutz diskreditiere,
statt sich für unternehmerische Ansprüche einzusetzen. In einem heute
in der Zeit erschienenen Beitrag fordert VDZ-Hauptgeschäftsführer
Wolfgang Fürstner den BDI auf, seine ordnungspolitische Haltung zu
überdenken. BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff hatte vor kurzem
in einem Artikel für den Berliner "Tagesspiegel" ebenfalls darauf
hingewiesen, dass es beim umfassenden Schutz des geistigen Eigentums
für die Presseverlage einen konkreten Nachholbedarf gebe. Beim
Leistungsschutzrecht geht es um:
- Einen besseren Schutz gegen die massenhafte digitale gewerbliche
Nutzung der Inhalte von Zeitungen und Zeitschriften.
Verlagsinhalte gehören zu den im Netz gefragten Top-Produkten.
Immer mehr gewerbliche Anbieter nutzen systematisch die Inhalte,
um Gewinn zu erzielen, ohne dass die Verlage daran beteiligt
werden.
- Zur Erstellung dieser Inhalte benötigen Zeitungen und
Zeitschriften verlegerische Investitionen über die
redaktionellen Leistungen hinaus. Damit Inhalte produziert und
vertrieben werden können, investieren sie in Organisation,
Vermarktung, Personal und Vertrieb. Diesen Aufwand honorieren
Anzeigenkunden und Käufern der Print-Titel, viele digitale
gewerbliche Nutzer aber nicht.
- Es geht also um den Schutz des Eigentums der Verlage, denen es
darauf ankommt, dass ihr Investitionseinsatz respektiert wird,
weil es ansonsten immer schwieriger wird, Qualitätspresse zu
finanzieren.
- Dabei reicht ein rein urheberrechtlicher Schutz nicht aus.
Dieser umfasst nicht den gesamten verlegerischen Aufwand und
Einsatz, und er hilft auch nicht bei der Sicherung von Recht
gegen Missbrauch.
- Ein Leistungsschutzrecht beschränkt - anders als behauptet -
weder das Zitatrecht, noch Links, noch private Kopien.
- Mehr Paid Content-Modelle sind keine Alternative, weil auch
diese massenhaft ohne Gewinnbeteiligung der Verlage zu
gewerblichen Zwecken vervielfältigt werden können.
- Es geht um ein Recht, das für die Film-, Fernseh- und
Musikbranche längst selbstverständlich ist.
VDZ und BDZV betonten, dass mehr Sachlichkeit und weniger Hybris
der Debatte guttäten.
Pressekontakt:
BDZV
Hans-Joachim Fuhrmann
Telefon: 030/ 726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
Anja Pasquay
Telefon: 030/ 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de
VDZ
Peter Klotzki,
Telefon: 030/726298-162
E-Mail: p.klotzki@vdz.de
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