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Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Tarifunfähigkeit der CGZP

Geschrieben am 18-03-2011

Berlin (ots) - Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010
entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig
ist. Sie kann und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Nach
Überzeugung der Deutschen Rentenversicherung Bund, des
GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
sowie der Bundesagentur für Arbeit ist die CGZP bereits seit Beginn
ihrer Tätigkeit nicht tariffähig. Das ergibt sich aus der nun
vorliegenden schriftlichen Begründung des Beschlusses.

Aus der Tarifunfähigkeit folgt, dass alle mit der CGZP
geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund
der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben die betroffenen
Leiharbeitnehmer "Equal pay"-Ansprüche. "Equal pay" bedeutet so viel
wie "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Leiharbeitnehmer müssen
genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem
sie eingesetzt werden.

Die "Equal pay"-Ansprüche sind Bemessungsgrundlage für die zu
entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die
die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben beziehungsweise
anwenden, sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des
"Equal pay"-Anspruches für ihre Beschäftigten Beiträge nachzuzahlen
und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren.
Das betrifft alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember
2005. Für Beitragsansprüche, die die betroffenen Leiharbeitgeber
nicht erfüllen, haften kraft Gesetzes auch deren Kunden.

Sollten die Leiharbeitgeber ihrer Verpflichtung bis zum 31. Mai
2011 nicht nachgekommen sein, werden Säumniszuschläge auf die
ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Dies gilt
rückwirkend ab Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
am 14. Dezember 2010. Ab Juli 2011 werden die
Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen
durchführen.

Für Fälle, in denen sich die Höhe der "Equal Pay"-Ansprüche nicht
oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln lässt, sind
Vereinfachungslösungen denkbar. Solche Lösungen und entsprechende
Handlungsempfehlungen für die Leiharbeitgeber könnten zwischen den
betroffenen Akteuren vereinbart werden.

Sofern betroffene Unternehmen vorübergehend in ernsthafte
Zahlungsschwierigkeiten geraten, sollten sie bei den zuständigen
Krankenkassen (Einzugsstellen), beziehungsweise wegen der Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft, die Stundung der Beiträge beantragen. Diese
prüfen dann im Einzelfall, ob die Möglichkeit einer Stundung besteht.
Voraussetzung ist, dass die Realisierung des Beitragsanspruchs durch
ein Hinausschieben der Zahlung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus
kann die Vollziehung von Beitragsbescheiden, die von den betroffenen
Unternehmen mit Widersprüchen oder Klagen angefochten werden, in
Härtefällen ausgesetzt werden.



Pressekontakt:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dr. Dirk von der Heide
Tel. 030 865-89178

GKV-Spitzenverband
Florian Lanz
Tel. 030 206288-4200

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Stefan Boltz
Tel. 030 288763768

Bundesagentur für Arbeit
John-Philip Hammersen
Tel. 0911 179-2218


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