Patienten können wieder gewohnte Packungsgröße erhalten
Geschrieben am 30-03-2011 |
Berlin (ots) - Gesetzlich versicherte Patienten können ab 1. April
ihr Arzneimittel vorerst wieder in der gewohnten Packungsgröße
erhalten. Der Rahmenvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV)
und Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) ermöglicht es Apotheken,
in bestimmten Fällen nun auch wieder "alte" Packungsgrößen abzugeben,
sofern das Rezept nur das Kennzeichen N1, N2 oder N3 ohne konkrete
Stückzahl angibt. Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
und fehlerhaften Datenmeldungen einzelner Pharmahersteller hatte es
zu Jahresbeginn eine erhebliche Verunsicherung unter den Patienten
gegeben.
Der neue Rahmenvertrag differenziert bei Rezepten, die nur ein
N-Kennzeichen tragen:
1. Wenn es Rabattarzneimittel gibt und diese innerhalb des
verordneten neuen N-Bereiches liegen, muss eines dieser
Rabattarzneimittel abgegeben werden.
2. Gibt es daneben auch Rabattarzneimittel mit einer "alten"
N-Kennzeichnung, kann die Apotheke zwischen allen Rabattarzneimitteln
wählen.
3. Sind nur Rabattarzneimittel vorhanden, die eine "alte"
N-Kennzeichnung tragen, darf die Apotheke eines dieser
Rabattarzneimittel abgeben, muss es aber nicht tun.
4. Sind gar keine Rabattarzneimittel vorhanden, kann die Apotheke
zwischen einem Präparat aus dem neuen N-Bereich oder mit "alter"
N-Kennzeichnung wählen.
Diese Regelungen sollen eine Abgabe von Packungen mit "alten"
N-Kennzeichnungen ermöglichen, ohne die Pflicht zur Abgabe von
Rabattarzneimitteln zu unterlaufen.
"Viele Patienten können die neuen Packungsgrößen kaum
nachvollziehen", sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. "Mit der neuen
Regelung können die Apotheker nun besser auf die Bedürfnisse der
Patienten eingehen und ihnen die Umstellung erleichtern." Während der
neue Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV am 1. April in Kraft tritt,
hat der Gesetzgeber die Packungsgrößenverordnung bereits zum 15. März
geändert. Die dazugehörigen Anlagen mit neuen N-Kennzeichen treten am
1. Mai in Kraft. Packungen mit ungültig gewordenen N-Kennzeichen
dürfen allerdings noch 18 Monate nach der jeweiligen Änderung an
Patienten abgegeben werden.
Die Pressemitteilung und weitere Informationen stehen unter
www.abda.de
Pressekontakt:
Christian Splett
Pressereferent
Tel.: 030 40004-137
Fax: 030 40004-133
E-Mail: c.splett@abda.aponet.de
www.abda.de
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