EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur
Hauptversammlung
Geschrieben am 19-04-2011 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ECO Business-Immobilien AG
Wien, FN 241364 y
(die "Gesellschaft")
Einladung
zu der am 24.5.2011 um 10:30 Uhr, Wiener Zeit,
am Sitz der Gesellschaft
Albertgasse 35, A-1080 Wien,
stattfindenden
8. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG
mit folgender
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31.12.2010 samt
Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des
IFRS-Konzernabschlusses zum 31.12.2010 samt Konzernanhang und -lagebericht, des
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
gemäß § 96 AktG.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2010
ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2010.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2010.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den
IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011.
6. Wahlen in den Aufsichtsrat.
7. Änderung der Satzung in (a) § 4 Abs (2) 3. Satz zum Anspruch auf
Verbriefung der Aktien im Sinne des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG
2009), (b) § 9 Abs (2) zum Dirimierungsrecht eines allfälligen
Vorstandsvorsitzenden bei Vorstandsbeschlüssen, (c) § 10 Abs (3) und § 10 Abs
(4) zur Notwendigkeit von Ersatzwahlen in den Aufsichtsrat und der
Funktionsperiode von Aufsichtsratsmitgliedern im Falle von Ersatzwahlen, (d) §
16 zur Einberufung von Hauptversammlungen und Übertragung von Hauptversammlungen
im Sinne des AktRÄG 2009, (e) § 17 zur Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des AktRÄG 2009, (f) § 18 zur Erteilung von Vollmacht
zur Teilnahme an Hauptversammlungen und Ausübung von Aktionärsrechten im Sinne
des AktRÄG 2009, (g) § 21 zu Abstimmungen in Hauptversammlungen und (h) § 26a
durch Streichung der Bestimmung, weil deren ursprüngliche gesetzliche Grundlage
nicht mehr existiert.
Hinweis:
Mit dem Inkrafttreten des AktRÄG 2009 wurden sämtliche Bestimmungen
der Satzung der Gesellschaft, die den damit in Kraft getretenen neuen
Regeln nicht entsprechen, unwirksam. Anstelle der auf diese Weise
unwirksam gewordenen Satzungsbestimmungen (zB § 17 der Satzung)
gelten nunmehr diese neuen Bestimmungen.
Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens ab 3.5.2011, am
Sitz der Gesellschaft, A-1080 Wien, Albertgasse 35, während der
üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag
(werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00
Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur Einsicht der Aktionäre auf:
• UGB-Jahresabschluss zum 31.12.2010 samt Anhang und Lagebericht;
• Corporate Governance-Bericht;
• IFRS-Konzernabschlusses zum 31.12.2010 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
• Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands;
• Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG;
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw Erläuterung zu
Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen sein wird;
• Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebensläufen der Kandidaten zu
Tagesordnungspunkt 6;
• Lebensläufe der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;
• Satzungsgegenüberstellung.
Diese Informationen und Unterlagen werden gemäß § 108 Abs 4 AktG
spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens
ab 3.5.2011, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.eco-immo.at zugänglich gemacht. Die Einberufung ist überdies ab
sofort auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
Spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens
ab 3.5.2011, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.eco-immo.at weiters zugänglich gemacht: • Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom
Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte
auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital und deren Dauer genügt bei Inhabern von
depotverwahrten Aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf und
die zu bestätigen hat, dass der oder die Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Wird das
Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren
Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des
Grundkapitals erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für
sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft"
verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 3.5.2011,
zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080
Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder
- bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer
Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at.
b) Beschlussvorschläge von Aktionären Gemäß § 110 AktG können
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (=
1%) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person
ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber
dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
13.5.2011, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, bei
Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd
§ 4 Abs 1 SigG an der Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at, oder per
Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60, zugeht.
Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf. Wird ein
Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet, die nur
gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich
die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt
"Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen.
c) Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch
auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit
17.5.2011, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf
eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 24.6.2011, auf
der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger.
d) Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den
relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
erbracht wird.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000617907,
• Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,
• Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der
Schriftform.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 19.5.2011, zugehen muss.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, OEKOATWWHVS (Message Type
MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO
Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau
Mag Alexandra Hönigsperger, oder durch E-Mail mit elektronischer
Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at
oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60 zu übermitteln,
wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen
Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen. e)
Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der
Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen Jeder Aktionär ist
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.
Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1%
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am 13.5.2011, in der oben unter Punkt b) angeführten
Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten, anzuschließen.
Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
14.5.2011, 24:00 Uhr.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
19.5.2011, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Depotbestätigung bedarf
der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in
englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 19.5.2011, zugehen muss.
Die Depotbestätigungen oder schriftlichen Bestätigungen eines Notars
bei nicht depotverwahrte Inhaberaktien sind mittels SWIFT,
OEKOATWWHVS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text
angeben), oder per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder
durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die
Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at oder per Telefax an die Nummer +43
(0)1 928 90 60 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen hierbei
ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG
entsprechen müssen.
Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß
§ 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls
zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren
Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.eco-immo.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden.
Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht
und deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren Widerruf
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab
per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35
oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60, zu Handen Frau Mag
Alexandra Hönigsperger, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren
Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen
(Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 23.5.2011, 12:00
Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs
20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter
Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT)
entgegen. Die Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an ECO
Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau
Mag Alexandra Hönigsperger, oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1
928 90 60 übermittelt werden.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfüllen haben.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 341.000.000,- und ist in 34.100.000
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 9:30 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im April 2011
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: ECO Business-Immobilien AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations
T +43 / 1 / 521 45-250
E peter.sidlo@conwert.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000617907
WKN: A0D8RY
Index: Standard Market Continuous
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr
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