EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG / Einberufung der Hauptversammlung
Geschrieben am 12-05-2011 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Curanum AG, München
- ISIN: DE 000 524070 9 -
- WKN: 524070 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 22. Juni 2011,
11:00 Uhr (MESZ),
in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,
Seniorenresidenz Bad Nenndorf,
Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2010, des gebil-ligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2010, des Lageberichts der Curanum AG für das Geschäftsjahr
2010, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des
Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010 sowie eines
er-läuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Absatz 4, 315 Ab-satz 4 und 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Die
vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften
der Haupt-versammlung zugänglich zu machen. Sie können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im
Bereich "Investor Relations" über die Links "Deut-sche Version" und
"Hauptversammlung" abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft (En-gelbertstraße 23-25, 81241 München) und in der
Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen
wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen übersandt. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgese-hen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits am 16. März 2011
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des
Aktiengesetzes festgestellt ist. 2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2010 in Höhe von Euro 9.075.449,55 in voller Höhe auf
neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands, die im Ge-schäftsjahr 2010 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die
im Ge-schäftsjahr 2010 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Wirt-schaftstreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals 2011; Satzungsänderung; Ermächtigung des Aufsichtsrats zu
Fassungsänderungen der Satzung Durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 25. Juni 2009 wurde der Vorstand ermäch-tigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2014
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen auf den Inhaber
lautenden Stück-aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt
bis zu Euro 6.532.000 zu erhö-hen (Genehmigtes Kapital 2009). Der
Vorstand hat am 31. März 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom
gleichen Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von Euro
32.660.000 um bis zu Euro 6.532.000 auf bis zu Euro 39.192.000 durch
Ausgabe von bis zu 6.532.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie ge-gen Bareinlagen zu
erhöhen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung in voller Höhe von Euro
6.532.000 wurde am 10. Mai 2011 in das Handelsregister für die
Gesellschaft einge-tragen. Daher verfügt die Gesellschaft derzeit
über kein genehmigtes Kapital mehr. Um der Verwaltung auch weiterhin
ein genehmigtes Kapital in adäquatem Umfang zur Verfügung zu stellen,
soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals 2011 Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapi-tal der Gesellschaft bis
zum 21. Juni 2016 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu 8.000.000 (in Worten: acht Millionen) neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis
zu Euro 8.000.000 (in Worten: Euro acht Millionen) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2011). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen
ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrech-te und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die
Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzu-bieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Be-zugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen auszuschlie-ßen, aa) um etwaige Spitzen zu
verwerten, bb) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um
Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG
oder von Ge-sellschaften, an denen die Curanum AG unmittelbar oder
mittelbar mehr-heitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Aus-übung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder cc) wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht we-sentlich
unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser
Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese
Be-grenzung auf 10 % des Grundkapitals sind anzurechnen: • eigene
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des
Akti-engesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ver-äußert werden, und • Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wand-lungs- oder Optionsrechten ausgegeben
werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
b)Satzungsänderung § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz (2)
ergänzt: "(2)Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2016
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 8.000.000 (in
Worten: acht Millionen) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 8.000.000 (in
Worten: Euro acht Millionen) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Be-zugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
aus-zuschließen. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den
Aktionären grundsätz-lich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 7 des Gesetzes über das Kre-ditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen wer-den, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen auszuschließen, aa)um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb)soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von
Gesellschaften, an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu ge-währen, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungs- oder Opti-onsrechte oder nach Erfüllung
von Wandlungspflichten zustünde, oder cc)wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die
gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes ge-gen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionä-re während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen
Ak-tien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind anzurechnen: • eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächti-gung in entsprechender Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugs-rechts
der Aktionäre veräußert werden, und • Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben
werden o-der auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldver-schreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden."
c)Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Fassungsänderungen der Satzung
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2011 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2011 anzupassen. 7. Beschlussfassung über die
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnis-abführungsvertrag
zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH Die Curanum AG
als herrschende Gesellschaft und die CURANUM Holding GmbH mit dem
Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 168731, als beherrschte Gesellschaft beabsichtigen,
nach Zustimmung der Haupt-versammlung der Curanum AG und der
Gesellschafterversammlung der CURANUM Hol-ding GmbH einen
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag im Sinne des § 291
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abzuschließen. Der finale Entwurf
des Beherr-schungs- und Ergebnisabführungsvertrages wurde am 9. Mai
2011 aufgestellt. Alleinige Gesellschafterin der CURANUM Holding GmbH
ist die CURANUM Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG mit dem
Sitz in München, eingetragen im Handelsre-gister des Amtsgerichts
München unter HRA 85173. Alleinige Kommanditistin der CU-RANUM
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG ist die Curanum AG;
alleiniger persönlich haftender Gesellschafter ist die CURANUM
Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179936. Zwischen
der CURANUM Holding GmbH und der CURANUM Verwaltungs- und
Beteili-gungs GmbH & Co. KG wurde am 30. November 2005 ein
Beherrschungs- und Ergeb-nisabführungsvertrag geschlossen und am 7.
Dezember 2005 im Handelsregister der CURANUM Holding GmbH
eingetragen. Dieser Beherrschungs- und Ergebnisabfüh-rungsvertrag
wurde zum 31. Dezember 2010 beendet. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungs-vertrag in
der Form des am 9. Mai 2011 aufgestellten finalen Entwurfs
zuzustimmen. Dieser hat folgenden wesentlichen Inhalt: • Die CURANUM
Holding GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Curanum
AG, mit der Folge, dass die Curanum AG berechtigt ist, der
Geschäftsführung der CURANUM Holding GmbH hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft in allen betriebli-chen Bereichen Weisungen zu
erteilen. Die Geschäftsführung der CURANUM Hol-ding GmbH hat diese
Weisungen im von § 308 Absatz 2 des Aktiengesetzes gege-benen Rahmen
zu beachten. Die Weisung, den gegenständlichen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu
beenden, darf jedoch nicht erteilt werden. • Die CURANUM Holding GmbH
verpflichtet sich, ihren ganzen abführbaren Gewinn an die Curanum AG
abzuführen. Maßgeblich hierfür ist § 301 des Aktiengesetzes in seiner
jeweils gültigen Fassung. Derzeit ist, vorbehaltlich einer Bildung
oder Auflö-sung von Rücklagen gemäß den Vorschriften des
Beherrschungs- und Gewinnabfüh-rungsvertrags, der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, ver-mindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den gemäß § 268
Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag
abzuführen. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf
eines jeden Geschäftsjahres der CURANUM Holding GmbH und wird mit der
Feststellung des Jahresabschlusses der CURANUM Holding GmbH für das
jeweilige Geschäftsjahr fällig. • Die CURANUM Holding GmbH kann mit
Zustimmung der Curanum AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur
insoweit in die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
bei ver-nünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Andere Gewinn-rücklagen nach § 272 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs, die während der Laufzeit des Vertrags gebildet
werden, sind auf Verlangen der Curanum AG aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Vor und während der Laufzeit des Vertrages gebildete
sonstige Rücklagen sowie Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des
Vertrages gebildet wurden, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet wer-den. • Die Curanum AG
hat jeden während der Laufzeit des Vertrages sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag entsprechend der Regelung des § 302 Absatz 1 des
Aktiengeset-zes bei der CURANUM Holding GmbH auszugleichen, soweit
dieser nicht durch die Auflösung von Gewinnrücklagen im Sinne von §
272 Absatz 3 des Handelsgesetz-buchs, die während der Laufzeit des
Vertrags gebildet wurden, ausgeglichen wird. Sollte § 302 Absatz 1
des Aktiengesetzes künftig geändert werden, ist die jeweils gültige
Fassung entsprechend anwendbar. Auch die übrigen Absätze des § 302
des Aktiengesetzes finden in ihrer jeweils gültigen Fassung
entsprechende Anwendung. (Die derzeit geltende Fassung der insoweit
einschlägigen Absätze 3 und 4 des § 302 des Aktiengesetzes lautet:
(3) "Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Aus-gleich erst drei
Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags
in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt
ge-macht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies
gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und
sich zur Abwendung des Insolvenzver-fahrens mit seinen Gläubigern
vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insol-venzplan
geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die
au-ßenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluss zustimmen und nicht
eine Minder-heit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der
Beschlussfassung vertre-tenen Grundkapitals erreichen, zur
Niederschrift Widerspruch erhebt." (4) "Die An-sprüche aus diesen
Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die
Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach §
10 des Han-delsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist."). Der
Anspruch auf Verlustübernah-me entsteht jeweils am Schluss eines
Geschäftsjahres der CURANUM Holding GmbH und wird zu diesem Zeitpunkt
auch fällig. • Ausgleichs- und Abfindungsansprüche entsprechend den
Vorschriften der §§ 304, 305 des Aktiengesetzes bestehen im Rahmen
des Beherrschungs- und Ergebnisab-führungsvertrags ausdrücklich
nicht. • Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird mit
Eintragung im Handels-register für die CURANUM Holding GmbH wirksam.
Der Ergebnisabführungsvertrag gilt erstmalig ab Beginn des in diesem
Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres der CU-RANUM Holding GmbH. Eine
ordentliche Kündigung des Beherrschungs- und
Er-gebnisabführungsvertrags ist erstmalig fünf Zeitjahre nach Beginn
des Ergebnisab-führungsvertrags mit einer Frist von sechs Monaten
möglich. Endet zu diesem Zeit-punkt kein Geschäftsjahr der CURANUM
Holding GmbH, kann der Vertrag erstmalig zum Ende des nächsten nach
diesem Datum endenden Geschäftsjahres der CURA-NUM Holding GmbH mit
einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden. Sofern er
nicht gekündigt wird, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der CURANUM Holding
GmbH. Von dieser Regelung bleibt jedoch das Recht zur Kündigung des
Beherrschungs- und Er-gebnisabführungsvertrags aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist unberührt. Als wichtige Gründe
hierfür sollen insbesondere sämtliche Umwand-lungen der CURANUM
Holding GmbH oder der Curanum AG nach dem Umwand-lungsgesetz oder dem
Umwandlungssteuergesetz, die Liquidation der CURANUM Holding GmbH
oder der Curanum AG sowie der Fall der nicht mehr bestehenden
unmittelbaren oder mittelbaren alleinigen Kapitalbeteiligung der
Curanum AG an der CURANUM Holding GmbH gelten. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen. Bei Be-endigung des Vertrages hat die Curanum
AG den Gläubigern der CURANUM Hol-ding GmbH gemäß der Vorschrift des
§ 303 des Aktiengesetzes Sicherheit zu leis-ten. Die CURANUM
Verwaltungs GmbH ist nicht an Vermögen, Gewinn und Verlust, den
stil-len Reserven oder einem etwaigen Liquidationserlös der CURANUM
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG beteiligt. Demgemäß ist
an der CURANUM Holding GmbH weder direkt noch indirekt ein
außenstehender Gesellschafter beteiligt. Deshalb sind we-der
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter
analog §§ 304, 305 des Aktiengesetzes zu gewähren, noch ist eine
Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung des angemessenen
Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung vorzunehmen. Von der
Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den
Ge-schäftsräumen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH, beide
Engelbert-straße 23-25, 81241 München, zur Einsicht der Aktionäre aus
und sind von diesem Zeit-punkt an im Internet unter www.curanum.de im
Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung" zugänglich: • Der finale am 9. Mai 2011
aufgestellte Entwurf des Beherrschungs- und
Ergebnisab-führungsvertrags zwischen der Curanum AG als herrschender
Gesellschaft und der CURANUM Holding GmbH als beherrschter
Gesellschaft, • der festgestellte Jahresabschluss der Curanum AG und
der gebilligte Konzernab-schluss zum 31. Dezember 2010 sowie der
Lagebericht und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2010, •
der festgestellte Jahresabschluss der Curanum AG und der gebilligte
Konzernab-schluss zum 31. Dezember 2009 sowie der Lagebericht und der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009, • der festgestellte
Jahresabschluss der Curanum AG und der gebilligte Konzernab-schluss
zum 31. Dezember 2008 sowie der Lagebericht und der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008, • der festgestellte
Jahresabschluss der CURANUM Holding GmbH zum 31. Dezember 2010 (ein
Lagebericht und ein Anhang für das Geschäftsjahr 2010 wurde aufgrund
der Inanspruchnahme der Erleichterung des § 264 Absatz 3 des
Handelsgesetzbu-ches nicht aufgestellt), • der festgestellte
Jahresabschluss der CURANUM Holding GmbH zum 31. Dezember 2009 (ein
Lagebericht und ein Anhang für das Geschäftsjahr 2009 wurde aufgrund
der Inanspruchnahme der Erleichterung des § 264 Absatz 3 des
Handelsgesetzbu-ches nicht aufgestellt), • der festgestellte
Jahresabschluss der CURANUM Holding GmbH zum 31. Dezember 2009 (ein
Lagebericht und ein Anhang für das Geschäftsjahr 2008 wurde aufgrund
der Inanspruchnahme der Erleichterung des § 264 Absatz 3 des
Handelsgesetzbu-ches nicht aufgestellt), • der gemeinsame Bericht des
Vorstands der Curanum AG und der Geschäftsführung der CURANUM Holding
GmbH gemäß § 293a des Aktiengesetzes über den Beherr-schungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Curanum AG als herrschen-der
Gesellschaft und der CURANUM Holding GmbH als beherrschter
Gesellschaft, • der Bericht des Vertragsprüfers gemäß § 293e des
Aktiengesetzes über das Ergeb-nis der Prüfung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Curanum AG als herrschender
Gesellschaft und der CURANUM Holding GmbH als beherrschter
Gesellschaft. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der vorge-nannten Unterlagen zugesandt.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären
zugänglich gemacht. II. Bericht an die Hauptversammlung Gemäß § 203
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 des
Aktien-gesetzes (Genehmigtes Kapital 2011) berichten wir der
Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung wie folgt: Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien
der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2011) zu ermächtigen. Der Vorstand hat am 31.
März 2011 mit Zustimmung des Aufsichtrats beschlossen, das bisherige
Genehmigte Kapital 2009 durch Ausgabe von bis zu 6.532.000 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie
gegen Bareinlagen auszunutzen und da-durch das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu Euro 6.532.000 von Euro 32.660.000 auf bis zu
Euro 39.192.000 zu erhöhen. Die vollständige Durchführung der
Kapitalerhö-hung in Höhe von Euro 6.532.000 wurde am 10. Mai 2011 in
das Handelsregister für die Gesellschaft eingetragen. Daher verfügt
die Gesellschaft derzeit über kein genehmigtes Kapital mehr. Der
Verwaltung soll weiterhin ein genehmigtes Kapital in angemessenem
Umfang zur Verfügung stehen. Hierdurch soll es der Verwaltung auch
weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die
Gesellschaft zu beschaffen, insbesondere um Einrichtungen,
Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstige Gegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Das
Volumen der vor-geschlagenen Ermächtigung beträgt etwa 20 % des
derzeitigen Grundkapitals der Ge-sellschaft und bleibt damit deutlich
unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 50 % gemäß § 202
Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes. Die Ermächtigung soll bis zum 21.
Juni 2016 gelten. Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft
ein Bezugsrecht auf neu auszuge-bende Aktien. Jeder Aktionär hat also
ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die seiner
bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht.
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss
des bei Aus-nutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden
Bezugsrechts der Aktionä-re für bestimmte, im Beschlussvorschlag im
Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des
Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre un-ter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus
den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären angemessen. Der Vorstand soll ermächtigt
werden, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss erfordert in jedem Fall
die Zustimmung des Aufsichtsrats. Oftmals wird bei M&A-Transaktionen
zum Erwerb von Un-ternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen von Seiten des Ver-käufers eine
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso
kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft,
insbesondere zur Scho-nung der Liquidität, geboten sein, dem
Verkäufer neue Curanum-Aktien als Gegenleis-tung für ein Unternehmen,
einen Unternehmensteil oder eine Unternehmensbeteiligung anzubieten.
Gerade in Zeiten knapper liquider Mittel und schwieriger
Fremdkapitalbe-schaffung, wie etwa während der zurückliegenden
globalen Finanzkrise, können Aktien aus genehmigtem Kapital eine aus
Sicht der Gesellschaft sinnvolle Gegenleistung dar-stellen, sofern
nicht auf eigene Aktien der Gesellschaft zurückgegriffen werden kann
oder soll. Zudem wird hierdurch die Eigenkapitalbasis der
Gesellschaft weiter gestärkt. Um dem Interesse eines potentiellen
Veräußerers oder von Curanum an einer Bezahlung in Form von Aktien an
der Curanum AG kurzfristig und flexibel Rechnung tragen zu können,
ist es daher erforderlich, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts bei
Sachkapitalerhöhun-gen erfolgen kann. Vorstand und Aufsichtsrat
werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Aus-schluss des
Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der
Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B.
Unternehmen, Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Wirtschaftli-che Einbußen für die vom
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden dadurch vermieden.
Diese Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch
Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrecht zu
erhalten. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sieht die
Ermächtigung grundsätzlich vor, dass die neu auszugebenden Aktien von
mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder einem nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Ge-setzes über das Kreditwesen tätigen ausländischen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um
eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die
gleichen Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug.
Aus abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch mindestens ein
inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Geset-zes über das Kreditwesen
tätiges ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die
Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung
der Kapi-talerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an
die bezugsberechtigten Ak-tionäre ausliefert. Der Ausschluss des
Bezugsrechts bei Ausnutzung im Fall von Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
möglich. Zusätzlich darf dies nur für im Beschlussvorschlag im
Einzelnen benannte Zwecke gemäß den hierfür geltenden gesetzlichen
Vorschriften erfolgen. Diese Zwecke sind nachfolgend näher
er-läutert: Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die
Verwertung von Aktienspit-zen ist erforderlich, um bei einer
Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugs-verhältnis
darstellen zu können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des
genehmig-ten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der
Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre
verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere
bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische
Durch-führung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines
Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis
zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen
bezugsrechts-freien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über
die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässe-rungseffekt ist
aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering. Die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder
Optionsrechten dient dem Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis
nicht entspre-chend den üblichen Verwässerungsschutzklauseln der
Options- bzw. Wandlungsbedin-gungen ermäßigen oder eine bare
Zuzahlung an die Inhaber solcher Rechte leisten zu müssen.
Verwässerungsschutzklauseln sind zur erleichterten Platzierung am
Kapital-markt erforderlich und schützen die Inhaber bzw. Gläubiger
der Schuldverschreibungen vor Verwässerungen durch nachfolgende
Aktienemissionen. Statt des Ausgleichs durch Ermäßigung des Options-
bzw. Wandlungspreises oder Leistung einer baren Zuzahlung soll
alternativ auch den Inhabern bzw. Gläubigern der
Schuldverschreibungen mit Opti-ons- oder Wandlungsrechten zum Schutz
vor Verwässerung ein Bezugsrecht in dem Um-fang eingeräumt werden
können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wand-lungsrechts
bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Schließlich
wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer
Höhe, die insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigt, zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt,
wobei der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der
Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf. Maßgeb-lich für
die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital sowohl zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung; keine die-ser Grenzen darf überschritten werden.
Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals wird die Verwaltung
sowohl diejenigen Aktien anrechnen, die zur Bedienung von Wand-lungs-
oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
und so-weit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, aus denen
sich diese Rechte er-geben, während der Laufzeit der Ermächtigung in
sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, als auch die
eigenen Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit der
Er-mächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengeset-zes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden. Der Gesellschaft wird es durch diese Ermächtigung
ermöglicht, kurzfristig günstige Bör-sensituationen auszunutzen und
ihre Eigenkapitalbasis weiter zu stärken. Die Interessen der
existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei einer Festsetzung
des Ausgabe-preises, der nicht wesentlich vom Börsenpreis abweicht,
nicht unangemessen beeinträch-tigt. Ihnen bleibt die Möglichkeit,
ihre Beteiligungsquote - sofern sie dies wollen - durch Zukäufe an
der Börse wirtschaftlich gleichwertig aufrecht zu erhalten. Über die
Ausnutzungen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand die
Hauptversamm-lung jeweils informieren. III. Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimm-rechts sind gemäß § 18 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis
ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der Hauptversammlung in
Text-form in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse anmelden.
Die Anmeldung und der Nachweis müs-sen der Gesellschaft unter der
nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse spätestens bis zum 15. Juni 2011, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Be-scheinigung des depotführenden
Instituts oder einer Wertpapiersammelbank über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des
einund-zwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch,
der 1. Juni 2011, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform an
die folgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
Curanum AG c/o Commerzbank AG GS-MO 2.1.1 AGM Service 60261 Frankfurt
am Main Telefax:+49 (0)69 13626351 E-Mail:
hv-eintrittskarten@commerzbank.com Nach rechtzeitigem Eingang der
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung ü-bersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Ak-tionäre möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufor-dern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Aus-übung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und
der Stimmrechtsumfang aus-schließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem
Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnah-me- und Stimmrecht
des Veräußerers keine Bedeutung. Es wird jedoch darauf hingewie-sen,
dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig
handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der
Hauptversammlung benutzt. Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu kei-nen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. IV. Verfahren für die Stimmabgabe
durch einen Bevollmächtigten in der Hauptver-sammlung Aktionäre, die
nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein
Kreditinstitut, andere von § 135 des Akti-engesetzes erfasste
Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch die
wei-sungsgebundene von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen
erforder-lich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und ge-genüber der Gesellschaft
in Betracht. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen ge-mäß aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmäch-tigt
wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr
Nachweis ge-genüber der Gesellschaft der Textform. Erfolgt die
Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber
der Ge-sellschaft, so kann die Erklärung an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2011 Engelbertstraße 23-25 81241 München
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: ir@curanum.de Der
Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an
der Hauptver-sammlung erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht
der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des
Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Die Übermittlung des
Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von
Voll-machten angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer an-deren mit
diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten
Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach
der Satzung noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes.
Das allgemeine Textformerfordernis des § 134 Absatz 3 Satz 3 des
Aktiengesetzes findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach
überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangen
jedoch in die-sen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere
Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 oder
§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes) nachprüfbar
festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten
bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Wenn
ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte,
sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut, der
Aktio-närsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob
dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der Curanum AG vertreten
bzw. anwesend sein wird. Die Vollmachtserteilung durch in der
Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Akti-onärsvertreter an
andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können
Kreditinsti-tute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch
die aktienrechtlichen Bestim-mungen gleichgestellte Institutionen
oder Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre
Angestellten sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, §
135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung
mit § 135 Absatz 8 des Akti-engesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125
Absatz 5 des Aktiengesetzes). Ein Formular, welches zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, kann kostenfrei bei der
Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden und steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft un-ter www.curanum.de im Bereich
"Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung" zum Herunterladen bereit. Ein Vollmachtsformular
befindet sich auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den
ordnungsgemäß zur Hauptversamm-lung angemeldeten Personen zugesandt
wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft
angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung besteht nicht.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft einen oder meh-rere Bevollmächtigte zurückweisen. Wir
bieten unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte
weisungsgebun-dene Stimmrechtsvertreterin, Frau Caroline Lutz,
München, Mitarbeiterin der Gesell-schaft, bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen
möchten, be-nötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung
und können ein unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations"
über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum
Herunterladen bereitstehendes Vollmachts-/Weisungsformular verwenden.
Das Vollmachts-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der
Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) ange-fordert werden. Eine Verpflichtung zur
Verwendung des von der Gesellschaft angebote-nen Formulars zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertrete-rin der Gesellschaft besteht nicht. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzu-stellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund der
Bevoll-mächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten
Weisungen zu den ein-zelnen Tagesordnungspunkten ab. Die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der
Stimmrechte keinerlei Weisungen der Curanum AG. Bei nicht
eindeuti-ger Weisung muss sich die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt
enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft darf das
Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der
Hauptver-sammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In die-sen Fällen wird sich die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme enthalten oder
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die
Stimmrechtsvertreterin der Gesell-schaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptver-sammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft und ihr Wider-ruf bedürfen der Textform. Vollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 20.
Juni 2011, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform an die nachfolgende
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2011 Engelbertstraße 23-25 81241 München
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2383 E-Mail: ir@curanum.de
Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich. V.
Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Absatz 2 des Aktiengesetzes Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlan-gen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
an den Vorstand der Gesell-schaft zu richten und muss der
Gesellschaft bis spätestens 22. Mai 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Die Anschrift lautet: Curanum AG Vorstand ? HV 2011 Engelbertstraße
23-25 81241 München Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine
Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des
Mindestbe-sitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über das Verlangen halten. Anträge und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 des Aktienge-setzes Darüber
hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen
bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu
machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
(die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter www.curanum.de im Bereich
"Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung" zugäng-lich machen, wenn sie der Gesellschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 7. Juni 2011,
24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Anschrift,
Tele-faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG Investor
Relations ? HV 2011 Engelbertstraße 23-25 81241 München
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: ir@curanum.de Von einer
Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesell-schaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr.
1 bis 7 des Aktienge-setzes vorliegt. Eine Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von
Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Ab-satz
2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der
vorgeschlagenen Aufsichts-ratsmitglieder oder Prüfer bzw. Firma und
Sitz der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft oder die
Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsrats-mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
enthalten. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforder-lich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehun-gen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der
Vor-aussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Ta-gesordnung erforderlich ist. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen. Gemäß § 18
Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen be-schränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für
den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebei-träge der
einzelnen Redner festsetzen. VI. Veröffentlichungen auf der
Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a des Akti-engesetzes
Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relati-ons" über die Links
"Deutsche Version" und "Hauptversammlung". VII. Datum der
Bekanntmachung Die ordentliche Hauptversammlung am 22. Juni 2011 wird
durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im
elektronischen Bundesanzeiger am 16. Mai 2011 be-kannt gemacht. VIII.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung am 16. Mai 2011 ist das Grund-kapital der
Gesellschaft in 39.192.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Allerdings sind die
405.102 zum Zeitpunkt der Einberu-fung der Hauptversammlung am 16.
Mai 2011 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht
stimmberechtigt, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 38.786.898 beträgt.
München, im Mai 2011
Curanum AG
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent: CURANUM AG
Engelbertstraße 23-25
D-81241 München
Telefon: +49 (0)89 242065 0
FAX: +49 (0) 89 242065 10
Email: info@curanum.de
WWW: http://www.curanum.de
Branche: Gesundheitsdienste
ISIN: DE0005240709
Indizes: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt, Freiverkehr: Berlin,
Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, Regulierter Markt: München
Sprache: Deutsch
ots Originaltext: CURANUM AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Caroline Lutz
Tel.: + 49 89 242065 17
E-Mail: ir@curanum.de
Branche: Gesundheitsdienste
ISIN: DE0005240709
WKN: 524070
Index: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
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Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
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