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Urteil: Parken auf Radwegen kann teuer werden / Behörde darf abschleppen, um Nachahmer abzuschrecken

Geschrieben am 30-05-2011

München (ots) - Wer sein Fahrzeug zu einem erheblichen Teil auf
dem Radweg parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von
mindestens 15 Euro. Laut ADAC darf die Behörde den Wagen auf Kosten
des Halters auch abschleppen lassen, wenn die Gefahr besteht, dass
andere Autofahrer dem Beispiel des Falschparkers folgen. Das musste
ein Autofahrer erfahren, der so parkte, dass der in beide
Fahrtrichtungen benutzungspflichtige Radweg zu etwa einem Drittel
blockiert wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Abschleppmaßnahme mit
Beschluss vom 15.04.2011 (AZ. 5 A 954/10) für rechtmäßig erklärt.
Dabei hat der Autobesitzer auch dann die Kosten der Maßnahme zu
tragen, wenn - wie im vorliegenden Fall - in der Nähe eine
Großveranstaltung stattfindet und deshalb mit einem verstärkten
Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

Da der Falschparker jedoch nicht allein auf die Idee des Parkens
auf dem Radweg gekommen ist, sondern viele andere Fahrzeuge ebenfalls
den Radweg behinderten, durfte die Stadt nicht nur zur Beseitigung
einer konkre-ten Gefahrenstelle, sondern auch zur Abschreckung
anderer Autofahrer abschleppen: Hätte man das Auto des klagenden
Halters nicht abgeschleppt, weil es nicht so gefährdend weit in den
Radweg hineingeragt hat wie die Fahrzeuge der übrigen Falschparker,
so bestünde nach Auffassung des Gerichts die Gefahr, dass sich andere
Verkehrsteilnehmer hierdurch ebenfalls zum verkehrswidrigen Parken
verleiten lassen. Daher konnte im Ergebnis offen bleiben, ab wann
eine konkrete Gefährdung bei teilweisem Radwegparken anzunehmen ist.

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch auf das weit
verbreitete Gehwegparken mit zwei Rädern anwendbar. Nur dort, wo dies
durch Verkehrszeichen ausdrücklich vorgeschrieben ist, darf der
Gehweg teilweise zum Parken innerhalb der Markierungen mitbenutzt
werden. Wer auf dem Gehweg parkt, damit die Fahrbahn für andere
Verkehrsteilnehmer nicht zu eng wird, sollte wissen, dass an
Engstellen auch ohne Schilder ein gesetzliches Haltverbot gilt.



Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Maximilian Maurer

Tel.: +49(0)89 76 76 2632
Email: maximilian.maurer@adac.de


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