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Filesharing-Abmahnungen: Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte

Geschrieben am 31-05-2011

Hamburg (ots) - Tausende von Abmahnungen werden jeden Monat an
Verbraucher versendet, über deren Internetanschluss angeblich
illegale Downloads getätigt wurden. Wer keine Unterlassungserklärung
abgibt, muss mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Auf den Kosten
eines solchen Verfahrens und auf den Kosten der Abmahnung können die
Abmahner nach einer neuen Gerichtsentscheidung aber durchaus sitzen
bleiben.

Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011
erstmals festgestellt, dass in einer Abmahnung keine Hinweise
enthalten sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer
Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Buchverlag
hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf
alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies weit über den
tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der
Abmahnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der
geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Wer
auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, muss die Kosten einer
daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen, entschied
das Oberlandesgericht.

"Alle derzeit abgemahnten Verbraucher sollten die von ihnen
geforderte Unterlassungserklärung oder Kostenerstattung von einem
Fachmann prüfen lassen, insbesondere auch, wenn bereits ein
gerichtliches Verfahren anhängig ist", empfiehlt Rechtsanwalt Patrick
Richter von der Kanzlei Richter Süme aus Hamburg, die den betroffenen
Verbraucher in dem Verfahren vertreten hatte. "Wir gehen davon aus,
dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefasst
sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können."



Pressekontakt:
Rechtsanwälte Richter · Süme ( www.richter-sueme.de ), Gertigstr. 28,
22303 Hamburg, Tel.: 040 / 380 89 80, info@richter-sueme.de


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