Betriebliche Altersversorgung: Auch Bund haftet für
Beratungsfehler
Geschrieben am 12-09-2011 |
Köln (ots) - Seit dem 1. August 2011 wird auch den
Tarifbeschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine
zusätzliche Altersversorgung im Rahmen der sogenannten
Entgeltumwandlung aufzubauen. Der Weg dazu ist durch einen
gemeinsamen Tarifvertrag von Bund und Ländern zur Entgeltumwandlung
frei geworden. Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach dem
Tarifvertrag grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Bundes. Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf
monatliche Entgeltbestandteile und die Jahressonderzahlung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Arbeitgeber der
Tarifbeschäftigten des Bundes. Im Rahmen der sogenannten
betrieblichen Altersversorgung (bAV) nimmt daher auch der Bund,
analog einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Rolle des
Versorgungsschuldners ein. Dementsprechend ist es für den Bund
unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von
Entgeltumwandlungsvereinbarungen auseinanderzusetzen, um den
Tarifbeschäftigte umfassende Informationen zukommen zu lassen.
Hierbei ist darauf zu achten, dass ein rechtlich konformer Weg
beschritten wird, da bei der Einrichtung einer bAV ein zweistufiges
Beratungsverhältnis in Form einer rechtlichen Arbeitgeberberatung und
den sich diesbezüglich anschließenden Arbeitnehmerberatungen
entsteht. Bei fehlerhaften Arbeitnehmerberatungen haftet der Bund
daher im ersten Schritt wie für eigenes Verschulden. Dies resultiert
aus der rechtlichen Konstellation des Beratungsvorganges, in dem die
beauftragten Berater - hier in aller Regel Versicherer - die Stellung
eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB einnehmen. Vor dem
Hintergrund von Compliance-Regelungen kann diese Haftung auf die
verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Personalabteilungen durchgreifen. Auch wenn in diesen
Arbeitnehmerberatungen im Regelfall nur untergeordnet Rechtsberatung
stattfindet, da zumeist auf die produkttechnische Ausgestaltung der
einzelnen, den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten
Durchführungswegen eingegangen werden muss, hat sich der Arbeitgeber
zu vergewissern, dass der beauftragte Berater vollständige und vor
allem richtige Informationen an die Arbeitnehmer liefert. Insofern
ist es unbedingt zu empfehlen einen zugelassenen Rechtsberater in den
Beratungsprozess zu integrieren. Diese Empfehlung gilt für alle
Arbeitgeber.
Schlussfolgernd lässt sich daher festhalten, dass Arbeitgeber
darauf achten sollten, dass der eingesetzte Erfüllungsgehilfe
sämtliche Beratungsempfehlungen und -ergebnisse umfangreich
dokumentiert sowie entsprechend rechtlich geprüfte
Unterstützungsmaterialien einsetzt. Nur auf diesem Wege können die
unabdingbar notwendigen Maßnahmen der bAV erfolgreich in Unternehmen
eingeführt werden.
Pressekontakt:
Deutscher bAV Service
c/o Kenston Services GmbH
Ann Pöhler, Pressereferentin
Telefon 0221 716 176 - 0
info@dbav-service.de
www.deutscher-bav-service.de
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