Bundesgerichtshof bestätigt GEMA-Vergütung für Straßenfeste
Geschrieben am 27-10-2011 |
München (ots) - In der heutigen Verhandlung über die
GEMA-Vergütung für die Musiknutzung bei Straßenfesten und ähnlichen
Veranstaltungen wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revision
zweier Veranstalterunternehmen zurück. Damit werden die Urteile des
Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig und bestätigen die
Berechnungsgrundlage von Straßenfesten nach der
Gesamtveranstaltungsfläche.
In der Begründung des BGH in seiner eben veröffentlichten
Pressemitteilung heißt es: "Für Freiluftveranstaltungen wie die hier
in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es [...]
typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit
insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der
beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von
der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre
es [...] auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und
verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils
die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird
[...]. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher
auch aus Gründen der Praktikabilität geboten."
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Wir freuen uns,
dass die Lizenzierungspraxis der GEMA nun höchstrichterlich bestätigt
wurde. Die Gesamtveranstaltungsfläche ist bei Straßenfesten ein Wert,
der eindeutig ermittelt werden kann, sowohl im Vorfeld als auch im
Nachgang dazu. Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs
herrscht nun endlich für alle Beteiligten Sicherheit bei der
Berechnungsgrundlage solcher Veranstaltungen."
Die GEMA berechnete schon bisher ihre Vergütungen nach der
Gesamtveranstaltungsfläche des jeweiligen Festes und folgte somit der
Spruchpraxis der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt
seit 2006. In den beiden Fällen, die nun vor dem Bundesgerichtshof
verhandelt wurden, hatten jeweils sowohl das Landgericht Bochum als
auch das Oberlandesgericht Hamm die Sicht der Schiedsstelle und der
GEMA geteilt. Nun bestätigte dies ebenfalls der Bundesgerichtshof.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
64.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Gaby Schilcher, Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon 089 48003-428, E-Mail gschilcher@gema.de
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