Misteltherapie auf Rezept eingeschränkt - Entscheidung gegen die Patienten
Geschrieben am 02-11-2011 |
Heidelberg (ots) - Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes ist
die Erstattung der Misteltherapie auf Kassenrezept nun eingeschränkt.
Bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf ja, als unterstützende
Therapie nach einer Krebserkrankung nein.
Wie bisher wird die Misteltherapie in der sogenannten palliativen
Therapie auf Kassenrezept erstattet, zum Beispiel wenn bei Patienten
Fernmetastasen auftreten oder die Krebser-krankung inoperabel ist. In
der unterstützenden, adjuvanten Therapie bei einer heilbaren
Krebserkrankung sind anthroposophische Mistelpräparate weiterhin
arzneimittelrechtlich zugelassen, nur müssen Patienten die anerkannte
Therapie zukünftig privat bezahlen. "Das benachteiligt besonders
Menschen mit geringem Einkommen oder in einer schwierigen
wirtschaftlichen Lage", sagt Dr. med. György Irmey, Ärztlicher
Direktor der Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr (GfBK).
Bei dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Mai 2011 (B 6 KA
25/10 R) ging es nicht um die Wirksamkeit von Mistelpräparaten,
sondern um einen Kompetenzstreit zwischen dem
Bundesgesundheitsministerium und dem Gemeinsamen Bundesauschuss
(G-BA). 2004 wollte der G-BA die unterstützende anthroposophische
Misteltherapie von der Erstattung durch die Gesetzliche
Krankenversicherung ausschließen Das Bundesgesundheitsministerium
beanstandete dies. Nun gab das Bundessozialgericht der G-BA Recht.
"Leidtragende dieser juristischen und gesundheitspolitischen
Auseinandersetzung sind die Patienten", so Dr. med. György Irmey.
Damit werde das gültige Gebot der therapeutischen Vielfalt ohne
medizinischen Grund eingeschränkt. Mistel sei eines der am besten
untersuchten Heilpflanzen. Viele Ärzte verschreiben sie ergänzend zur
vorbeugenden Standardtherapie, um die Nebenwirkungen von Chemo- und
Strahlentherapie zu verringern und die Lebensqualität der
Krebserkrankten zu erhöhen. Doch nun können Ärzte, die adjuvante
Misteltherapie auf Kassenrezept verordnen, in Regress genommen
werden.
Die anthroposophischen Mistelpräparate sind arzneimittelrechtlich
weiterhin in allen Phasen einer Krebserkrankung zugelassen.
Krankenkassen dürfen die Kosten übernehmen, müssen es aber nicht. Die
GfBK empfiehlt Patienten deshalb bei ihrer Krankenkasse die
Kostenübernahme der adjuvanten Misteltherapie zu beantragen. Die GfBK
hat auf ihrer Homepage dafür ein Formular eingerichtet
(http://ots.de/6CNrz) und stellt Informationen zur Begründung des
Antrags bereit.
Pressekontakt:
Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e. V. (GfBK)
Rainer Lange, Pressereferent
06221 - 433-2108
presse@biokrebs.de
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