Deutsche AIDS-Hilfe: Kündigung wegen HIV - Berliner Chemielaborant muss in der Berufung Recht bekommen!
Geschrieben am 29-11-2011 |
Berlin (ots) - Wegen seiner HIV-Infektion erhielt der damals
24-jährige Chemielaborant Sebastian F. (Name geändert) Anfang Januar
2011 von seinem Arbeitgeber während der Probezeit die Kündigung. Eine
Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin verlor er. Jetzt ist der junge
Mann mit seinem Anwalt in die Berufung gegangen.
Die Deutsche AIDS-Hilfe unterstützt Sebastian F dabei. Dazu sagt
Vorstandsmitglied Tino Henn: "Menschen mit HIV wegen ihrer Infektion
zu entlassen ist ein schwerer Fall von Diskriminierung. Wir hoffen
sehr, dass das Gericht in der zweiten Instanz klarstellt: HIV ist
kein Kündigungsgrund! Da das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit
nicht greift, brauchen wir hier die klare Aussage des Gerichts, dass
Menschen mit HIV durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
geschützt sind. Ansonsten könnten sich skandalöse Urteile wie dieses
wiederholen."
Sebastian F. war von Dezember 2010 bis Januar 2011 bei einer
pharmazeutischen Firma in Berlin beschäftigt. Bei einer
betriebsärztliche Untersuchung wurde ein HIV-Test verlangt; Sebastian
F. teilte daraufhin dem Betriebsarzt mit, dass er HIV-positiv sei.
Kurz darauf erhielt er die fristlose Kündigung - mit Bezugnahme auf
die HIV-Infektion. Ohne jede rationale Grundlage sah der Arbeitgeber
durch die Infektion des Mitarbeiters die Gesundheit seiner Kunden
gefährdet.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte dann zu entscheiden, ob Sebastian
F. unter dem Schutz des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
stand, das Kündigungen aufgrund bestimmter Diskriminierungsmerkmale
auch während der Probezeit verbietet.
Zu diesen Merkmalen zählt zwar eine HIV-Infektion nicht
ausdrücklich, wohl aber eine Behinderung. Nach Auffassung der
Bundesregierung, der deutschen Versorgungsämter wie auch der
Deutschen AIDS-Hilfe ist eine HIV-Infektion per se eine Behinderung,
weil Betroffenen gesellschaftliche Nachteile entstehen: Menschen mit
HIV müssen heute nach wie vor mit Ausgrenzung und Diskriminierung
rechnen. Der beste Beweis dafür ist die Kündigung von Sebastian F.
Diese Kündigung war daher unrechtmäßig.
Das Arbeitsgericht Berlin folgte dieser Argumentation jedoch
nicht. Das Landesarbeitsgericht muss darum nun für Klarheit sorgen
und Sebastian F. eine angemessene Entschädigung zusprechen. Um
ähnlichen Fällen vorzubeugen, fordert die Deutsche AIDS-Hilfe die
Bundesregierung auf, chronische Erkrankungen im AGG ausdrücklich als
potenziellen Diskriminierungsgrund zu benennen. Die Bundesregierung
lehnt eine solche Ergänzung des AGG bisher ab, obwohl sie damit ohne
Mühe Rechtssicherheit für Menschen mit HIV und andere chronisch
Kranke schaffen könnte.
Wie notwendig gesetzlicher Schutz für Menschen mit HIV sein kann,
zeigt die Argumentation des Berliner Arbeitsgerichts in seiner
Urteilsbegründung vom 21.7.2011: Es äußerte Verständnis für die
Befürchtungen des Arbeitgebers, durch die HIV-Infektion von Sebastian
F. seien die Kunden des Unternehmens in Gefahr gewesen.
DAH-Vorstand Tino Henn: "Diese Einschätzung entbehrt jeder
Grundlage und widerspricht allen wissenschaftlichen Erkenntnissen
über die Weitergabe von HIV. Im Arbeitsalltag ist HIV nicht
übertragbar, unter Laborbedingungen schon gar nicht. Eine Gefährdung
von Kollegen oder sogar Kunden des Unternehmens hat zu keinem
Zeitpunkt bestanden. Es ist nur absurd zu nennen, dass eine solche
Argumentation vor Gericht bestand hatte. Das Landesarbeitsgericht
muss diese Fehleinschätzung nun korrigieren! Eine gerichtliche
Klarstellung wäre ein wichtiges Signal für ihn und alle anderen
Menschen mit HIV."
Mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts wird erst im kommenden
Jahr gerechnet.
Weitere Informationen: www.aidshilfe.de
Pressekontakt:
Holger Wicht
Referent für Öffentlichkeitsarbeit/Pressesprecher
Tel.: 030 69 00 87 16
holger.wicht@dah.aidshilfe.de
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