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Gefahren in der betrieblichen Altersversorgung: Persönliche Haftung des Unternehmensleiters?

Geschrieben am 01-12-2011

Köln (ots) - GmbH-Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG der
Gesellschaft für den aus der Verletzung von Obliegenheiten
resultierenden Schaden. In den Angelegenheiten der Gesellschaft haben
Geschäftsführer nach dem gesetzlichen Leitbild die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der gegen ihn gerichtete
Schadensanspruch verjährt erst nach Ablauf von fünf Jahren.

Mitgliedern des "Deutschen bAV Service" begegneten in den
vergangenen Monaten vermehrt Probleme im Bereich der rechtssicheren,
steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen. Die häufigsten
Probleme resultieren aus unvollständigen und fehlenden
Personendatensätzen, die für eine korrekte steuerliche und
bilanzielle Bewertung der jeweiligen Pensionsverpflichtung notwendig
sind. Folglich ist die versicherungsmathematische Bewertung teilweise
seit Jahren falsch - die Regressforderungen gegenüber dem
verantwortlichen Unternehmensleiter hoch.

Um die Haftungsgefahren im Rahmen einer betrieblichen
Altersversorgung (bAV) zu vermeiden ist es für Unternehmensleiter
daher unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen
von bAV-Lösungen auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten,
bedienen sich Firmen häufig Unternehmensberatern oder
Versicherungsmaklern, die sich auf den Bereich der bAV spezialisiert
haben. Jedoch besitzen diese keine Erlaubnis zur vollumfänglichen
rechtlichen Beratung in Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen die
entsprechende Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für den
Geschäftsführer haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können.
Diese Zulassung können nur freiberuflich tätige Rechtsberater
erhalten, die völlig weisungsungebunden arbeiten. Unternehmen bzw.
Personen ohne die genannten Rechtsberatungsbefugnisse dürfen hieraus
folgend keine Rechtsberatung anbieten, da sie wegen der
Interessenkollision mit ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit
keine entsprechende Erlaubnis besitzen dürfen.

Die Arbeitgeber bzw. deren Personalleiter sind somit gut beraten,
wenn sie sich bei der Verwaltung und Pflege ihrer
Betriebsrentenverpflichtungen professionellen Rat einholen, um die
entsprechenden Haftungsgefahren zu können. Diese Empfehlung betrifft
auch die juristisch fundierte betriebsrentenrechtliche Beratung im
Allgemeinen.

Im Rahmen von Beratungsvorgängen zur betrieblichen
Altersversorgung ist zudem grundsätzlich eine strikte
Kompetenzverteilung zu wahren. Diese wird dadurch erreicht, dass die
Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen über ein
professionelles Netzwerk zu erfolgen hat, in dem die
unterschiedlichen Aufgabenstellungen den unterschiedlichen
Know-how-Trägern zugewiesen werden.

Der Deutsche bAV Service (www.deutscher-bav-service.de)
koordiniert vor diesem Hintergrund eine umfassende rechtssichere
Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte und Berater und
garantiert einhergehend hohe Kompetenz, Professionalität und
standardisierte Abläufe.



Pressekontakt:
Deutscher bAV Service
c/o Kenston Services GmbH
www.deutscher-bav-service.de
Ann Pöhler


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