Arbeitnehmer: Zwischen Pflege und Beruf / Tagung "Jahresschluss Personalbüro" zeigt, welche Neuerungen im Arbeitsrecht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen
Geschrieben am 01-12-2011 |
Freiburg (ots) - Wer sich im Krankheitsfall um Familienangehörige
kümmern möchte, für den war es bislang meist schwierig, diese private
Verpflichtung und den Job unter einen Hut zu bringen. Ab dem
kommenden Jahr soll dieser Spagat für die Betroffenen erleichtert
werden. Am 20. Oktober 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
erlassen. Welche Auswirkungen damit von den Verantwortlichen in den
Personalbüros umgesetzt werden, ist eines der Themen der
Jahresschluss-Tagung Personalbüro der Haufe Akademie.
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz konsequent den Weg die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Für Arbeitgeber
wie auch für Arbeitnehmer gibt es einige Punkte, die ab 1.1.2012 mit
Inkrafttreten des Gesetzes beachtet werden müssen: Arbeitszeit,
Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit und der
Nachpflegephase, Absicherung des Arbeitgebers, so dass er finanziell
keine Einbußen hinnehmen muss.
Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Wenn der Arbeitgeber einem Antrag auf Familienpflegezeit zustimmt
- der Arbeitnehmer hat gesetzlich keinen Anspruch darauf - kann der
Antragsteller für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten einen
Angehörigen zu Hause pflegen. Die Arbeitszeit kann reduziert werden,
muss jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Obwohl der
Arbeitnehmer weniger arbeitet, wird sein Gehalt in dieser Zeit vom
Arbeitgeber um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und
dem wegen der Teilzeit verringerten Entgelt aufgestockt. Das Ziel
dieser Maßnahme ist es, die Differenz zwischen dem bisherigen und dem
reduzierten Gehalt während der Pflegezeit auszugleichen.
Nachpflegephase
Im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer
wieder auf demselben Stundenniveau wie vor der Familienpflegezeit.
Für die gesamte Dauer der Nachpflegephase, die genauso lange ist wie
die genommene Pflegezeit, wird weiter das reduzierte Gehalt gezahlt.
Diese Regelung sorgt dafür, dass das zuvor zu viel gezahlte
Arbeitsentgelt wieder ausgeglichen wird.
Besonderer Kündigungsschutz
Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der
Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in besonderen Fällen kann
ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 9
Abs. 3 FamPflegeZG). Dieser besondere Kündigungsschutz während der
Nachpflegephase soll sicherstellen, dass der Anspruch des
Arbeitgebers auf Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden
kann.
Jahresschluss-Tagung Personalbüro: Live oder multimedial im
Internet
Was im Zusammenhang mit dem Familienpflegezeitgesetz beachtet
werden muss und welche arbeitsrechtlichen Neuerungen es sonst noch
gibt, erfahren Personalverantwortliche auf der "Jahresschluss-Tagung
Personalbüro" der Haufe Akademie. Bis Ende Januar 2012 vermitteln
Experten aus Ministerien, Rechtsprechung und Verwaltung in 41
deutschen Städten praxisorientiertes Fachwissen rund um Lohnsteuer,
Sozialversicherung und Arbeitsrecht.
Neben den Präsenzvorträgen bietet die Haufe Akademie die Tagung
auch als Online-Version an. Tagungsvideos, Präsentationsfolien und
Skript vermitteln alle relevanten Inhalte und aktuellen Änderungen -
orts- und terminungebunden - zu einem oder allen drei
Themenbereichen. Damit geht die "Jahresschluss-Tagung Personalbüro"
ganz auf die Bedürfnisse und Fachinteressen der unterschiedlichen
Zielgruppen ein.
Weitere Informationen zu den Inhalten, Orten und Terminen der
Veranstaltung unter: http://www.haufe-akademie.de/8767 und
www.haufe-akademie.de/5206
Pressekontakt:
Haufe Akademie GmbH & Co. KG
Public Relations
Kerstin Schreck
Tel. +49 761 898-4542
Mobil +49 151-14776399
Fax +49 761 898-994542
E-Mail: presse@haufe-akademie.de
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