Heimliche Videoaufnahmen bei Zirkusvorstellungen durch PETA sind "Rechtsbruch" - kurze Szenen können ausnahmsweise als "Zitat" verbreitet werden
Geschrieben am 09-12-2011 |
München/Karlsruhe (ots) - Der Bundesgerichtshof hat in dem
Rechtsstreit zwischen der Circus Krone GmbH & Co. Betriebs KG und der
radikalen Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e. V. mit Beschluss
vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 219/11) die
Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 8. März 2011 (Az.: 7 U 94/09) zurückgewiesen.
Das Hamburger Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil mit
einer Kampagne der radikalen Tierrechtsorganisation PETA zu befassen,
mit der PETA rechtswidrige und rufschädigende Behauptungen sowie
Videoaufnahmen verbreitet hatte, die Aktivisten trotz Film- und
Foto-Verbot heimlich während einer Zirkusvorstellung gemacht hatten.
In seinem Urteil vom 8. März 2011 hatte das Gericht betont, dass
diese Videoaufnahmen rechtswidrig angefertigt wurden. Das heimliche
Filmen während der Zirkusvorstellung stelle einen "Rechtsbruch" dar,
so das Oberlandesgericht wörtlich.
Der Circus Krone hatte sich auf das Film- und Fotografierverbot
berufen und unter anderem auf Unterlassung der Verbreitung der
Videoaufnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die
Verbreitung der rechtswidrig gemachten Videoaufnahmen durch PETA nur
deshalb nicht gerichtlich verboten, weil PETA nur "einzelne kurze
Bildsequenzen" verbreitet und diese in eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen eingebunden hatte. In
einem solchen Fall sei die Verbreitung solcher kurzen Bildsequenzen
ausnahmsweise durch das urheberrechtliche Zitatrecht nach § 51
Urheberrechtsgesetz gedeckt.
"Der Beschluss des Bundesgerichtshofes ist kein Sieg für die
radikale Tierrechtsorganisation PETA" kommentiert Dr. Walter
Scheuerl, der Hamburger Rechtsanwalt des Circus Krone, die
Entscheidung. "Der BGH hat mit seinem Beschluss bestätigt, dass das
heimliche Filmen von Zirkusvorstellungen ein Rechtsbruch ist. Es
freut uns sehr, dass wir damit für künftige Fälle dieser Art jetzt
einen klaren Präzedenz-Fall haben", so Scheuerl weiter.
Zum Hintergrund:
Der Circus Krone ist heute der größte Zirkus Europas und ein
traditionelles Familienunternehmen. Der Circus Krone wurde 1905 von
Carl Krone unter dem Namen Circus Charles als Tierschau gegründet. Er
hat seit 1919 seinen festen Sitz in München, wo er ein festes
Gebäude, den Kronebau mit 3.000 Sitzplätzen besitzt. Der Circus Krone
ist damit der einzige (west-)europäische Zirkus mit einem "festen"
Stammsitz. Mit seiner Verbindung von artkonformer Tierdressur und
Artistik unter der Zirkuskuppel zieht der Circus Krone Jahr für Jahr
Hunderttausende Besucher in den Bann der "live" erlebten
faszinierenden Zirkuswelt.
Pressekontakt:
Dr. Walter Scheuerl
Rechtsanwalt
Graf von Westphalen Rechtsanwälte Partnerschaft
Telefon: 040 35922-270
Mobil: 0172 4353741
E-Mail: w.scheuerl@gvw.com
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