Regelmäßige Arbeitsstätte: Günstige BFH-Rechtsprechung wird größtenteils von Finanzverwaltung akzeptiert
Geschrieben am 16-01-2012 |
Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Der Bundesfinanzhof hatte am 09.06.2011 mit insgesamt 3
Entscheidungen unter den Aktenzeichen VI R 58/09, 36/10 und 55/10
entschieden, dass Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige
Arbeitsstätte haben können. Hierbei handelt es sich um den Ort, an
dem der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Mit dem neuen
BMF-Schreiben vom 15.12.2011 hat nun das Bundesfinanzministerium die
Finanzämter angewiesen, diese für die Bürger vorteilhaften
BFH-Urteile in allen noch offenen Steuerfällen zu akzeptieren.
Bei einem Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten - hier wurde
früher von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ausgegangen - soll
nur noch eine und nämlich die als regelmäßige Arbeitsstätte gelten,
an der der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages entweder
dauerhaft zugeordnet oder arbeitstäglich bzw. je Arbeitswoche
mindestens einen vollen Arbeitstag tätig werden soll. Damit sind die
Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten, an denen der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber eingesetzt wird, nicht mehr mit der niedrigeren
Entfernungspauschale, sondern mit der höheren Dienstreisepauschale
von 30 Cent je gefahrenem Kilometer abziehbar. Hinzu kommt, dass bei
einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit ein Verpflegungspauschbetrag
von 6 EUR pro Tag abziehbar ist.
"Davon", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH, "profitieren
beispielsweise in mehreren Filialen oder Einsatzstellen eingesetzte
Verkäufer, Bankmitarbeiter oder Reinigungskräfte. "Hierbei", so
Strötzel weiter, "können viele dann auch für vergangene Jahre höhere
Aufwendungen ansetzen und auf die höhere Erstattung hoffen, wenn für
diese Jahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt".
Arbeitnehmer können sich nun auch von ihrem Arbeitgeber diese
höheren Kosten steuerfrei erstatten lassen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter " http://ots.de/cudB3 " zum
Download bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse
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