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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse begünstigt

Geschrieben am 01-02-2012

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Seit 2009 sind die begünstigten Tatbestände wie folgt
zusammengefasst:

Art der begünstigten
Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung
a) Handwerker-
leistungen 6.000 EUR 20,00 % 1.200 EUR
b) Haushaltshilfe
Mini Job 2.550 EUR 20,00 % 510 EUR
c) Haushaltsnahe
Dienstleistungen 20.000 EUR 20,00 % 4.000 EUR
c) Pflege- und
Betreuungsleistung
c) haushaltsnahe
Beschäftigungs-
verhältnisse

Zu der vorstehenden Tabelle sind folgende Anmerkungen zu machen:

1. Private Handwerkerleistungen

Die handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU oder des
EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.
- Abflussrohrreinigung,
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä.,
- Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht
Miete und Materialkosten),
- Dachrinnenreinigung,
- Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle
von Blitzschutzanlagen,
- Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
- Maßnahmen der Gartengestaltung,
- Klavierstimmer,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche (nur im
Haushalt erbrachte Arbeitsleistung),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B.
Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen (soweit im
Haushalt erbracht),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen,
Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des
Stpfl. (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd,
Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in
der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen),
Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Wartung des Feuerlöschers.

Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen
beim entsprechenden Ausweis in der WEG Abrechnungen in Abzug bringen.
Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn
diese in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.

Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört nicht zu
den begünstigten Aufwendungen. Die Arbeitskosten einschließlich der
in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sind begünstigt.
Die Umsatzsteuer ist je nachdem auf welchen Posten sie sich bezieht,
abzugsfähig oder nicht abzugsfähig (Aufteilung).

Zahlungen müssen unbar geleistet werden; Barzahlungen sind nicht
begünstigt. Zur Vermeidung von Nachfragen sollte auch eine Kopie des
Überweisungsträgers der Steuererklärung beigefügt werden.

Die Doppelförderung war bislang für das CO2 -
Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank ausgeschlossen. Ab 2011
ist der Ausschluss der Doppelförderung erweitert worden. Maßnahmen,
die öffentlich durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
Zuschüsse gefördert werden, sind von der Begünstigung nach § 35 a
EStG ausgeschlossen.

2. Haushaltshilfe Mini-Job § 35 a Abs. 1 EStG

Für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten mit Arbeitsentgelt bis
400 EUR wird in der Regel das sog. Haushaltsscheckverfahren
angewendet. Der Arbeitnehmer wird bei der Bundesknappschaft
angemeldet. Es fallen folgende Nebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers
an (Werte für 2011):

5,00 % zur Krankenversicherung,
5,00 % zur Rentenversicherung,
1,60 % Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
0,60 % Umlage für Krankheit (Umlage U1),
0,14 % Umlage für Schwangerschaft/Mutterschaft (Umlage U2)

12,34 %

2,00 % ggf. pauschale Lohnsteuer

3.Die einleitende Übersicht fasst mehrere Tatbestände zusammen,
die sich einen gemeinsamen Aufwendungshöchstbetrag von 20.000 EUR
teilen. Dies entspricht einer Steuerermäßigung von 4.000 EUR (20.000
EUR x 20 %).

Zum einen sind haushaltsnahe, sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse begünstigt, ebenso wie auch Pflege- und
Betreuungsleistungen. Ein bestimmter Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit wird vom Gesetz nicht gefordert. Ferner sind
allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, die keine
Handwerkerleistungen darstellen.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören somit Aufwendungen
für

- einen selbstständigen Gärtner (z. B. zum Rasenmähen oder
Heckenschneiden),
- die Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines
Pflegedienstes),
- einen selbstständigen Fensterputzer,
- Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen,
- privat veranlasste Umzugsleistungen, - Straßenreinigung auf
privatem Grundstück; dagegen sind allerdings Straßenreinigung,
Bürgersteigreinigung und Winterdienst nicht begünstigt, soweit
diese sich auf öffentliches Gelände beziehen. Dienstleistungen, die
sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände
durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen.

Generell nicht begünstigt sind u. a. folgende Aufwendungen:

- Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um
eine Hauptleistung handelt
- Personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder
Kosmetikleistungen
- "Essen auf Rädern", weil die Zubereitung der Speisen nicht im
Haushalt erfolgt.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/31LqB" zum
Download bereit.



Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse


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