Einkommensteuererklärung 2011: Was hier weiter zu beachten ist
Geschrieben am 07-02-2012 |
Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Für die nun abzugebende
Einkommensteuererklärung 2011 ist nach den jüngsten Änderungen
Folgendes zu berücksichtigen:
1. Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung:
Erstmals für das Jahr 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen
ihre gewährte Leistung bis zum 28.02.2012 elektronisch an die
Finanzverwaltung übermitteln. Auch fallen Eltern- und Krankengeld
unter diese mitzuteilenden Leistungen. Durch diese erhaltenen
Leistungen ergibt sich automatisch die Verpflichtung, eine
Einkommensteuerer-klärung abzugeben. Zwar sind diese Einnahmen als
solche steuerfrei, allerdings erhöhen sie den persön-lichen
Steuersatz, so dass es in einzelnen Fällen zur Steuernachzahlung
kommen kann.
2. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung -
Nachweispflichten:
Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung für 2011
geltend zu machen, muss die Notwen-digkeit der entsprechenden
Aufwendungen nachgewiesen werden. Dies muss durch eine vor Beginn der
Heilmaßnahme unter dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels
ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgen.
Bei bestimmten Heilmaßnahmen wie z. B. einer Kur muss darüber hinaus
ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine
ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung vorgelegt werden. Die Finanzämter sind
angehalten, dies zu überprüfen.
3. Private Handwerkerleistungen:
Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen bereits öffentlich wie z. B. durch ein
KfW-Programm oder zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse
ge-fördert, ist hierfür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Damit
soll die bisher mögliche Doppelförde-rung dieser Maßnahmen vermieden
werden.
4. Doppelte Haushaltsführung:
Diese wird nur noch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren
Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber an ihrem
Arbeitsort einen Zweitwohnsitz behalten. Anerkennungsvoraussetzung
dafür ist jedoch, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist
noch im Vorhinein feststeht. "Ebenso ist darauf zu achten, dass die
Wohnung am Arbeitsort nicht größer als 60 m2 ist", so Jörg Strötzel,
VLH-Vorsitzender, "da bei größeren Wohnungen die Kosten für die
übersteigende Wohngröße anteilsmäßig nicht steuerlich abzugsfähig
sind".
5. Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger:
Dieser Personenkreis kann ab 2011 für seine Aufwandsentschädigung
statt eines Maximalbetrages von 500 EUR nun 2.100 EUR jährlich
beanspruchen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfe-verein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/gYmmP" zum
Download bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse
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