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EU ordnet internationales Erbrecht neu / Notarkammern warnen vor ungewollten Rechtsänderungen für Auswanderer

Geschrieben am 13-03-2012

Hamburg (ots) - Das Europäische Parlament hat in seiner
Plenarsitzung am 13. März 2012 den Entwurf einer europäischen
Erbrechtsverordnung angenommen. Vorausgegangen waren langwierige
Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission über die Frage,
wie das internationale Erbrecht der einzelnen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union besser aufeinander abgestimmt und das
Nachlassverfahren in grenzüberschreitenden Angelegenheiten,
insbesondere durch Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses,
vereinfacht werden könnte. Herausgekommen ist ein Kompromiss, der
bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, aber auch für
Betroffene im Einzelfall unliebsame Überraschungen mit sich bringen
kann.

Bislang herrschte in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen
Uneinigkeit, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtete. So sieht
zwar das deutsche Recht vor, dass für alle deutschen
Staatsangehörigen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
zum Erbrecht gelten. Wer Erbe wird, welche Pflichtteilsansprüche
entstehen und wie der Nachlass im Einzelnen auf die Erben oder
Vermächtnisnehmer übergeht, bestimmt sich damit nach deutschen
Vorschriften. Doch hatte der Verstorbene Vermögen im Ausland oder
wohnte gar selbst jenseits der Grenze, kann sich aus Sicht der
ausländischen Gerichte und Behörden zusätzlich oder gar ausschließend
die Geltung ausländischen Erbrechts ergeben. Beispiele hierfür sind
das Ferienhaus in Frankreich, das nach französischem Recht vererbt
wird, oder der Deutsche, der bereits seit vielen Jahren in den
Niederlanden wohnt, wodurch aus Sicht der niederländischen Gerichte
und Behörden niederländisches Erbrecht für den gesamten Nachlass zur
Anwendung gelangt.

"Durch die unterschiedliche Anknüpfung an Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Belegenheitsort des Vermögens konnte es bislang zu
unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob ein deutsches
Nachlassgericht oder ein ausländisches Nachlassgericht mit dem Fall
befasst wurde", berichtet Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz.
"Oder es kamen gleich mehrere Rechtsordnungen nebeneinander zu
Anwendung, was die Abwicklung des Nachlasses extrem erschwerte."

So gesehen, bringt die Neuregelung der EU-Verordnung, die nach
Zustimmung des Rates der Europäischen Union ohne weiteren
Umsetzungsakt in den Mitgliedstaaten in Kraft tritt, nach Ablauf
einer Übergangsfrist künftig einige Erleichterungen: Hiernach soll
allein der letzte Wohnsitz des Erblassers darüber entscheiden,
welches Recht zur Anwendung gelangt. "Das bedeutet aber auch, dass
ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensabend auf Mallorca
verbringt, nach spanischem Recht beerbt wird - ein Umstand, mit dem
dieser unter Umständen nicht gerechnet hat", warnt Wassmann. Er rät
daher jedem, der seinen Nachlass regeln will und es für sich nicht
ausschließt, Deutschland dauerhaft zu verlassen, die Anwendung
deutschen Erbrechts ausdrücklich zu wählen. "Eine solche Rechtswahl
ist künftig im Testament möglich. Notare werden die Bürger bei der
erbrechtlichen Beratung und Testamentsgestaltung auch hierauf
hinweisen."

Wer sein Testament bereits gemacht hat, muss sich jedoch nicht
sorgen, dass dieses durch die künftigen Änderungen unwirksam wird.
Solange die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung eingehalten wurden, bleibt das Testament auch
weiterhin formwirksam. Dennoch empfiehlt Wassmann: "Ungeachtet der
gesetzlichen Vorgaben sollte man von Zeit zu Zeit überprüfen bzw.
überprüfen lassen, ob die in der Vergangenheit getroffenen
Verfügungen noch aktuell sind. Denn nicht nur die rechtlichen
Bedingungen können sich geändert haben, sondern auch die
Zusammensetzung des Vermögens oder das familiäre Umfeld."

Für Erben bringt die Erbrechtsverordnung ebenfalls eine
Erleichterung: das neugeschaffene europäische Nachlasszeugnis stellt
eine Art internationalen Erbschein dar, der in der gesamten EU
Geltung besitzt. Die bisher teilweise erforderliche mehrfache
Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser
Vermögen hinterlassen hat, entfällt damit. "Wie bereits der Erbschein
kann auch das europäische Nachlasszeugnis beim Notar beantragt
werden", so Wassmann. "Der Notar steht daher auch weiterhin als
neutraler Berater und erster Ansprechpartner in allen erbrechtlichen
Angelegenheiten zur Verfügung."



Pressekontakt:
Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de.

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 38
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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