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EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 02-04-2012

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Curanum AG, München
- ISIN: DE 000 524070 9 -
- WKN: 524070 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 16. Mai 2012,
11:00 Uhr (MESZ),

in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,
Seniorenresidenz Bad Nenndorf,
Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts der
Curanum AG für das Geschäftsjahr 2011, des Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2011 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§289 Absatz 4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des
Handelsgesetzbuchs Die vorgenannten Unterlagen sind nach den
aktiengesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu
machen. Sie können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links
"Deutsche Version" und "Hauptversammlung" abgerufen werden. Sie
liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft (Engelbertstraße 23-25, 81241
München) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Zu
Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss
bereits am 27. Februar 2012 gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist. 2.
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von Euro
4.813.851,69 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die
im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen. 5. Nachwahlen zum Aufsichtsrat Herr
Bernd Quade hat gemäß § 10 Absatz 4 der Satzung sein Amt als Mitglied
des Aufsichtsrates niedergelegt und ist damit aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden. Für ihn ist ein Nachfolger zu wählen. Die Wahl soll
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung für die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgen, somit bis zum Ende der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014
beschießt. Der Aufsichtsrat der Curanum AG setzt sich nach § 96
Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes nur aus von den
Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen; nach § 95 Satz 1 und 2
des Aktiengesetzes und § 10 Absatz 1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Durch Arbeitnehmer werden keine
Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor: Herrn Dieter Wopen, Diplom
Krankenkassenbetriebswirt und Geschäftsführer, wohnhaft in Schöneberg
(Hunsrück), Deutschland, mit Wirkung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu
wählen. Herr Wopen ist nicht in weiteren gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen tätig. 6. Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlägt
auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftstreuhand
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals 2012; Satzungsänderung; Ermächtigung des Aufsichtsrats zu
Fassungsänderungen der Satzung Durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 13.07.2011 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 21.06.2016 gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO
8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Um der Verwaltung
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein zusätzliches genehmigtes
Kapital zur Verfügung zu stellen, soll ein weiteres genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2012
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 11.500.000 (in Worten: Elf Millionen
Fünfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 11.500.000 (in Worten: Euro Elf Millionen
Fünfhunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §53b Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
aa) um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von Gesellschaften,
an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:

* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, *
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden, Wird während der Laufzeit der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011 oder 2012 von
der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien gemäß oder in sinngemäßer
Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
gemacht, so sind auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals jeweils
auch solche Aktien anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung im Rahmen des jeweils anderen Genehmigten Kapitals
ausgegeben wurden oder werden.

b) Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz (3) ergänzt:
"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 11.500.000 (in Worten: elf Millionen
Fünfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 11.500.000 (in Worten: Euro elf Millionen
Fünfhunderttausend ) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §53b Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
aa) um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von Gesellschaften,
an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden,
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und
§ 4 der Satzung wird darüber hinaus um folgenden Absatz (4) ergänzt:
"(4) Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals gemäß Absatz 2 Buchstabe
cc) sind weiterhin auch diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011
nach den Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstabe cc) über das Genehmigte Kapital
2012 in direkter oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden
oder werden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals gemäß Absatz 3
Buchstabe cc) sind schließlich auch diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2012 nach den Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe cc) über das
Genehmigte Kapital 2011 in direkter oder in sinngemäßer Anwendung von §186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben wurden oder werden."

c) Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Fassungsänderungen der Satzung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.

II. Bericht an die Hauptversammlung * Gemäß §203Absatz2 Satz 2 in
Verbindung mit §186Absatz4 Satz 2 des Aktiengesetzes berichten wir
der Hauptversammlung zu Punkt7 der Tagesordnung (Genehmigtes Kapital
2012) wie folgt: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage
eines weiteren genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012) zu
ermächtigen. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.2011
wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 21.06.2016 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal
oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO 8.000.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2011). Die Ermächtigung wurde unter dem
18.07.2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Der
Vorstand hat bislang von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Um
der Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein zusätzliches
genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll ein weiteres
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden.
Hierdurch soll es der Verwaltung möglich sein, jederzeit neues
Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen, und zwar auch in
einem das Genehmigte Kapital 2011 übersteigenden Umfang. Das
Genehmigte Kapital 2012 soll dazu dienen, Einrichtungen, Unternehmen,
Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige
Gegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben, aber auch dazu,
das organische Wachstum und die zukünftige strategische Ausrichtung
der Gesellschaft zu finanzieren. Das Volumen der vorgeschlagenen
Ermächtigung beträgt knapp 30 % des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft und bleibt zusammen mit dem Genehmigten Kapital 2011
unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 50 % des
Grundkapitals gemäß §202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes. Die
Ermächtigung für das Genehmigte Kapital 2012 soll bis zum 15. Mai
2017 gelten. Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein
Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien. Jeder Aktionär hat also ein
Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die seiner
bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht.
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss
des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden
Bezugsrechts der Aktionäre für bestimmte, im Beschlussvorschlag im
Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des
Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus
den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären angemessen. Der Vorstand soll ermächtigt
werden, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss erfordert in jedem Fall
die Zustimmung des Aufsichtsrats. Oftmals wird bei M&A-Transaktionen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen von Seiten des Verkäufers eine
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso
kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft,
insbesondere zur Schonung der Liquidität, geboten sein, dem Verkäufer
neue Curanum-Aktien als Gegenleistung für ein Unternehmen, einen
Unternehmensteil oder eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Gerade
in Zeiten knapper liquider Mittel und schwieriger
Fremdkapitalbeschaffung, wie etwa während der zurückliegenden
globalen Finanzkrise, können Aktien aus genehmigtem Kapital eine aus
Sicht der Gesellschaft sinnvolle Gegenleistung darstellen, sofern
nicht auf eigene Aktien der Gesellschaft zurückgegriffen werden kann
oder soll. Zudem wird hierdurch die Eigenkapitalbasis der
Gesellschaft weiter gestärkt. Um dem Interesse eines potentiellen
Veräußerers oder von Curanum an einer Bezahlung in Form von Aktien an
der Curanum AG kurzfristig und flexibel Rechnung tragen zu können,
ist es daher erforderlich, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts bei
Sachkapitalerhöhungen erfolgen kann. Vorstand und Aufsichtsrat werden
die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der
Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B.
Unternehmen, Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen für die vom
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden dadurch vermieden.
Diese Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch
Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrecht zu
erhalten. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sieht die
Ermächtigung grundsätzlich vor, dass die neu auszugebenden Aktien von
mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder einem nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen ausländischen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um
eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die
gleichen Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug.
Aus abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch mindestens ein
inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätiges ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die
Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung
der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die
bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert. Der Ausschluss des
Bezugsrechts bei Ausnutzung im Fall von Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
möglich. Zusätzlich darf dies nur für im Beschlussvorschlag im
Einzelnen benannte Zwecke gemäß den hierfür geltenden gesetzlichen
Vorschriften erfolgen. Diese Zwecke sind nachfolgend näher erläutert:
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung
von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in
jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können,
und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit
runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des
Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle
neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können.
Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung
um einen runden Betrag die technische Durchführung der
Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für
die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die
Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden
entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Aktienspitzen gering. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient dem
Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den
üblichen Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw.
Wandlungsbedingungen ermäßigen oder eine bare Zuzahlung an die
Inhaber solcher Rechte leisten zu müssen. Verwässerungsschutzklauseln
sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt erforderlich und
schützen die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen vor
Verwässerungen durch nachfolgende Aktienemissionen. Statt des
Ausgleichs durch Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises oder
Leistung einer baren Zuzahlung soll alternativ auch den Inhabern bzw.
Gläubigern der Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten zum Schutz vor Verwässerung ein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der
Wandlungspflicht zustehen würde. Schließlich wird die Verwaltung bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer Höhe, die insgesamt 10%
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreiten darf. Maßgeblich für die Berechnung der
10%-Grenze ist das Grundkapital sowohl zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung; keine dieser Grenzen darf überschritten werden. Auf die
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals wird die Verwaltung sowohl
diejenigen Aktien anrechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich
diese Rechte ergeben, während der Laufzeit der Ermächtigung in
sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, als auch die
eigenen Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit der
Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden. Angerechnet werden darüber hinaus auch solche
Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechtes in direkter oder indirekter Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes im Rahmen des Genehmigten Kapitals
2011 ausgegeben werden. Dies gilt entsprechend für die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals 2011 im Hinblick auf die Ausgabe von Aktien aus
dem Genehmigten Kapital 2012. Der Gesellschaft wird es durch diese
Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis weiter zu stärken. Die
Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei
einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom
Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen bleibt
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern sie dies wollen -
durch Zukäufe an der Börse wirtschaftlich gleichwertig aufrecht zu
erhalten. Über die Ausnutzungen des genehmigten Kapitals wird der
Vorstand die Hauptversammlung jeweils informieren. III.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der ordentlichen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Nachweis ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der
Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Mittwoch, den
09. Mai 2012, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts oder einer
Wertpapiersammelbank über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die
Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 25. April 2012, 00:00 Uhr
(MESZ), zu beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft in Textform an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG c/o Commerzbank
AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax:+49
(0)69 13626351 E-Mail:
{hv-eintrittskarten@commerzbank.com}[HYPERLINK:
mailto:hv-eintrittskarten@commerzbank.com] Nach rechtzeitigem Eingang
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und
der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem
Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht
des Veräußerers keine Bedeutung. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig
handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der
Hauptversammlung benutzt. Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. IV. Verfahren für die Stimmabgabe
durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung Aktionäre, die
nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein
Kreditinstitut, andere von § 135 des Aktiengesetzes erfasste
Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch die
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in
Betracht. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr
Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform. Erfolgt die
Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, so kann die Erklärung an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012 Engelbertstraße 23-25 81241 München
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: ir@curanum.de Der
Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an
der Hauptversammlung erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht
der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des
Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Die Übermittlung des
Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von
Vollmachten angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit
diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten
Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach
der Satzung noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes.
Das allgemeine Textformerfordernis des §134 Absatz 3 Satz 3 des
Aktiengesetzes findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach
überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangen
jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere Form
der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit §135 Absatz 8 oder
§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes) nachprüfbar
festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten
bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Wenn
ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte,
sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut, der
Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob
dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der Curanum AG vertreten
bzw. anwesend sein wird. Die Vollmachtserteilung durch in der
Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere
Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder
Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten
sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, § 135 Absatz 5
Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135
Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des
Aktiengesetzes). Ein Formular, welches zur Vollmachtserteilung
verwendet werden kann, kann kostenfrei bei der Gesellschaft unter der
Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations"
über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum
Herunterladen bereit. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf
der Rückseite der Eintrittskarte, die den ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldeten Personen zugesandt wird. Eine
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
Formulare zur Bevollmächtigung besteht nicht. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder
mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. Wir bieten unseren Aktionären
an, eine von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin, Frau Caroline Lutz, München, Mitarbeiterin
der Gesellschaft, bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten,
benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung und können
ein unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die
Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum Herunterladen
bereitstehendes Vollmachts-/Weisungsformular verwenden. Das
Vollmachts-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der
Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. Eine Verpflichtung zur
Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft besteht nicht. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund der Bevollmächtigung
durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei
Weisungen der Curanum AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich die
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin zu dem
betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren
Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum
Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In diesen Fällen wird
sich die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme enthalten
oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Vollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Montag,
den 14. Mai 2012, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform an die nachfolgende
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012 Engelbertstraße 23-25 81241 München
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2383 E-Mail: ir@curanum.de
Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich. V.
Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Absatz 2 des Aktiengesetzes Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
bis spätestens zum Sonntag, den 15. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Die Anschrift lautet: Curanum AG Vorstand ? HV 2012
Engelbertstraße 23-25 81241 München Jedem neuen Punkt der
Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber des Mindestbesitzes
an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zum Tag des Zugangs ihres
Verlangens bei der Gesellschaft halten. Anträge und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 des Aktiengesetzes Darüber
hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen
bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu
machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
(die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter www.curanum.de im Bereich
"Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Dienstag, den
01. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012 Engelbertstraße 23-25 81241 München
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: ir@curanum.de Von einer
Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr.
1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von
Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz
2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer bzw. Firma und
Sitz der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
enthalten. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der
Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des
Aktiengesetzes genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Absatz 3 Satz3
der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für
den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der
einzelnen Redner festsetzen. VI. Veröffentlichungen auf der
Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a des Aktiengesetzes
Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter {www.curanum.de}[HYPERLINK: http://www.baslerweb.com] im
Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung". VII. Datum der Bekanntmachung Die ordentliche
Hauptversammlung am 16. Mai 2012 wird durch Veröffentlichung der
vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 02.
April 2012 bekannt gemacht. VIII. Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 02. April 2012 ist
das Grundkapital der Gesellschaft in 39.192.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren.
Allerdings sind die 405.102 zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung am 02. April 2012 von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Aktien nicht stimmberechtigt, so dass die Gesamtzahl der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
38.786.898 beträgt.

München, 2. April 2012
Curanum AG

Der Vorstand

Walther Wever Judith Barth

Rückfragehinweis:
Herr Martin Brand
Assistent PR/IR
Tel: 089/ 24 20 65-70
E-Mail: martin.brand@curanum.de

Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Emittent: CURANUM AG
Engelbertstraße 23-25
D-81241 München
Telefon: +49 (0)89 242065 60
FAX: +49 (0) 89 242065 10
Email: info@curanum.de
WWW: http://www.curanum.de
Branche: Gesundheitsdienste
ISIN: DE0005240709
Indizes: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart, Regulierter
Markt: München, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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