Wer im Arbeitsalltag Gefahrenquellen bemerkt, sollte diese schnellstmöglich melden / BGW: In jedem Unternehmen muss es feste Ansprechpartner für Sicherheits- und Gesundheitsfragen geben
Geschrieben am 01-06-2012 |
Hamburg (ots) - Defekte Geräte, hochgebogene Teppichkanten und
andere Stolperfallen, schlechte Beleuchtung, fehlende
Hautschutz-Produkte - immer wieder beeinträchtigen Gefahren die
Gesundheit im Berufsleben. Wer in seinem Arbeitsalltag
Sicherheitsmängel bemerkt, sollte diese schnellstmöglich melden. Dazu
muss jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, Ansprechpartner
für Sicherheits- und Gesundheitsfragen haben, informiert die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW).
Im Jahr 2011 zählte die BGW, die gesetzliche Unfallversicherung
für über sieben Millionen Berufstätige im Gesundheitsdienst und in
der Wohlfahrtspflege, über 65.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle und
über 11.000 meldepflichtige Verdachte auf eine Berufskrankheit. "Ein
gewisser Teil davon geht auch auf Sicherheitsmängel zurück", erklärt
Christian Reinke, Präventionsexperte bei der BGW.
Verantwortlich für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen ist
grundsätzlich der Unternehmer. Unterstützt von Arbeitsschutzexperten
hat er die möglichen Gefährdungen im Betrieb zu ermitteln und ihnen
entgegenzuwirken. "Trotzdem kann es passieren, dass ihm
Sicherheitsmängel entgehen - zum Beispiel eine gelockerte
Bodenplatte, ein Defekt an einem Gerät oder eine ausgefallene
Beleuchtung. Damit auch plötzlich auftretende oder übersehene
Gefährdungen beseitigt werden können, kommt es darauf an, sie zu
melden", so Reinke. "Dazu können sich die Beschäftigten entweder an
ihren Vorgesetzten oder an einen der für den Arbeitsschutz im Betrieb
zuständigen Experten wenden.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Jedes Unternehmen in Deutschland, das Mitarbeiter beschäftigt,
muss sich von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen lassen.
Für größere Unternehmen kann es sich lohnen, selbst entsprechend
qualifizierte Personen für diese Aufgabe einzustellen oder eigene
Beschäftigte dafür ausbilden zu lassen. Ansonsten stehen
Einzelpersonen und sicherheitstechnische Dienstleistungsunternehmen
als Anbieter zur Auswahl. Je nach Betreuungsvereinbarung kommt die
externe Fachkraft von Zeit zu Zeit in das Unternehmen, prüft
sicherheitsrelevante Aspekte und steht für akute Sicherheitsfragen
zur Verfügung. Gleiches gilt für den Betriebsarzt oder die
Betriebsärztin. Auch er beziehungsweise sie besucht das Unternehmen
gelegentlich und steht für betriebliche Gesundheitsfragen zur
Verfügung. Unternehmen können hierfür einen niedergelassenen
Betriebsarzt oder einen betriebsärztlichen Dienst engagieren. Name
und Telefonnummer des Betriebsarztes und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit sind den Mitarbeitern bekannt zu machen, etwa am
Schwarzen Brett oder im Intranet.
Sicherheitsbeauftragte
Zusätzlich müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größe
Sicherheitsbeauftragte haben. Das sind regelmäßig anwesende
Beschäftigte mit besonderer Weiterbildung zum Thema Arbeitsschutz.
Sie fungieren unter anderem als erste Ansprechpartner bei
Sicherheitsmängeln im Betrieb. Bei Bedarf ziehen sie die Fachkraft
für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder die Unternehmensleitung
zu Rate.
Der Chef als Arbeitsschutzexperte
In kleinen und mittleren Unternehmen kann auch der Chef selbst
eine aktive Rolle als Arbeitsschutzexperte übernehmen, wenn er sich
dazu qualifiziert hat. Berufsgenossenschaften wie die BGW vermitteln
entsprechende Unternehmerweiterbildungen zum betrieblichen Arbeits-
und Gesundheitsschutz. Aber auch diese Arbeitgeber müssen sich von
einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
unterstützen lassen, zum Beispiel bei besonderem Bedarf oder bei
wichtigen Veränderungen im Betrieb. "Fachkraft für Arbeitssicherheit
und Betriebsarzt stehen also grundsätzlich in jedem Betrieb als
Ansprechpartner zur Verfügung", so Christian Reinke von der BGW. "Sie
sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet, sodass ihnen heikle
Sicherheits- und Gesundheitsprobleme auch vertraulich gemeldet werden
können."
Seit 2011 neue rechtliche Basis für die Arbeitsschutzbetreuung
Seit dem 1. Januar 2011 ist die betriebsärztliche und
sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen, die mindestens einen
Arbeitnehmer beschäftigen, in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Diese
hat die bisherige Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 abgelöst und die
Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeitsschutzbetreuung erweitert.
Inhaltliche Änderungen, die teilweise Vertragsanpassungen nötig
machen, ergeben sich im Zuständigkeitsbereich der BGW für die
Unternehmen, die mehr als zehn Beschäftigte haben und die sogenannte
Regelbetreuung wahrnehmen. Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe
bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 unter anderem mit umfassenden
Informationen unter www.bgw-online.de, Suche: Arbeitsschutzbetreuung.
Diese und weitere aktuelle Meldungen der BGW finden Sie unter
www.bgw-online.de im Pressezentrum.
Über uns
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für
nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der
Wohlfahrtspflege. Sie ist für über sieben Millionen Versicherte in
fast 600.000 Unternehmen zuständig.
Pressekontakt:
Torsten Beckel / Sandra Bieler
Tel.: (040) 202 07-27 14
E-Mail: presse@bgw-online.de
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