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Wenn es um die Kleinen großen Ärger gibt / Rechtsschutzfälle rund um Kind und Kita - das sollten Eltern wissen (BILD)

Geschrieben am 18-07-2012

Hamburg (ots) -

Kinder sind immer in Bewegung und haben alles Mögliche im Kopf,
manchmal eben auch richtigen Unsinn. Doch was passiert eigentlich,
wenn dadurch jemand oder etwas zu Schaden kommt? Wie laut dürfen
Kinder eigentlich spielen? Und was kann ich tun, wenn ich keinen
Kita-Platz für mein Kind bekomme? Die Experten der Hamburger
Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, worauf sich Eltern
einstellen sollten und wie man sich dagegen wehren kann.

Wann muss ich für mein Kind haften?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung
ihres 7. Lebensjahres für etwaige Schäden nicht in der Haftung. "Es
kommt neben dem Alter des Kindes aber immer auf den Einzelfall an",
erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Um
die Aufsichtspersonen doch in Anspruch nehmen zu können, wird ihnen
häufig eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen. Hier ist die
Beweisführung schwierig und es kommt daher oft zu Klagen.

Auch die Aufsichtspflicht kann Grenzen haben

Das Amtsgericht München wies die Klage eines Autobesitzers ab, der
einem Vater die Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorwarf. Dessen
fünfjährige Tochter durfte den Weg zur Kita mit ihrem eigenen Fahrrad
zurücklegen und dabei dem Papa immer etwas vorausfahren. Am Ziel
angekommen fiel ihr das Fahrrad um und zerkratzte dabei die Türen
eines Autos. Daraufhin verklagte der Fahrzeugbesitzer die Eltern des
Kindes auf die Übernahme der Reparaturkosten im vierstelligen
Bereich. Das Gericht jedoch lehnte dies mit folgender Begründung ab:
Im Einzelfall wäre nicht nur nach Alter, sondern darüber hinaus auch
nach Eigenart und Charakter des Kindes sowie der Voraussehbarkeit
eines Ereignisses abzuwägen. Das Mädchen habe diesen Weg bereits seit
geraumer Zeit schaden- und unfallfrei zurücklegt und das Fahrrad sei
nur umgefallen, weil es vor der Kita zu einem Getümmel gekommen war.
Dies hätte der Vater jedoch nur verhindern können, wenn er unablässig
das Fahrrad seines Kindes hätte greifen können, was ihm jedoch nicht
zuzumuten wäre, zumal das Kind zu einem selbstständigen Agieren im
Straßenverkehr erzogen werden müsse.

Anders urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. In diesem Fall
verließen Kinder ihr Kita-Gelände und warfen über einen längeren
Zeitraum mit Steinen auf ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug. Der
Autobesitzer verklagte daraufhin die Kita auf Schadenersatz und bekam
Recht, weil die Erzieherinnen ihrer Aufsichtspflicht nicht
ausreichend nachgekommen seien.

Wieviel Kinderlärm ist erlaubt?

Auch Kinderlärm ist häufig ein Streitthema. Vor allem in Städten
versuchen Nachbarn oder Anwohner von Spielplätzen oder
Kindertagesstätten immer wieder, dagegen auf dem Klageweg vorzugehen.
Doch die Gerichte entschieden nahezu ausnahmslos zugunsten der Kinder
und damit familienfreundlich. "Toben und Kinderlärm gehören ganz
einfach zur kindlichen Entwicklung und das haben Betroffene in der
Regel zu tolerieren", erläutert Anja-Mareen Decker die entsprechende
Rechtsauffassung der Gerichte. Denn das allgemeine Kindeswohl steht
ganz besonders unter dem Blickwinkel des Toleranzgebotes der
Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Debatte.

Was kann ich tun, wenn es keinen Kita-Platz gibt?

Um Rechte ganz anderer Art geht es, wenn der gesetzlich verbriefte
Anspruch auf einen Kita-Platz durchgesetzt werden soll. Schließlich
hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1996 diesen Rechtsanspruch
für Eltern von Kindern ab drei Jahren im Zuge einer
familienfreundlicheren Politik festgelegt. Doch die praktische
Umsetzung dieses Angebots ist von Bundesland zu Bundesland
verschieden. Anja-Mareen Decker: "Generell sollten sich die Eltern
erkundigen, welche konkreten Richtlinien für sie gelten. Dazu gehört
auch, dass gewisse Einschränkungen wie die Aufnahme in eine
Warteliste oder auch zumutbare Fahrwege in Kauf genommen werden
müssen." Erst wenn man "leer" ausgeht, kann gegenüber dem Jugendamt
Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls später der Klageweg
beschritten werden. Weiter verschärft wird die Situation der knappen
Kita-Plätze dadurch, dass ab August 2013 der Rechtsanspruch auch für
unter 3-jährige Kinder gilt. Da zur Zeit aber noch rund 160.000
Kita-Plätze für die bundesseitige Zusage fehlen, rechnet die Expertin
mit einer Zunahme von Klagen.



Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 2373-1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 450210-640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de


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