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Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" - Abmahnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. unberechtigt

Geschrieben am 07-08-2012

Hamburg (ots) - Die Werbung einer Onlinehändlerin mit den
Begriffen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" verstößt nicht
gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der
olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Dies hat die Kammer für
Handelssachen II des Landgerichts Kiel in ihrem am 21.06.2012
verkündeten Urteil (Az. 15 O 158/11) entschieden.

Die beklagte Onlinehändlerin hatte im Jahre 2008 ihre
Kontaktlinsen und Pflegemittel beworben, indem sie die Bezeichnung
"Olympische Preise" und den Satz "Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt
auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!" verwendete.
Daraufhin hatte sie eine Abmahnung des Deutschen Olympischen
Sportbundes e.V. (DOSB) erhalten. Dieser war der Ansicht, die
Händlerin verletze seine Rechte aus dem OlympSchG. Weil Wörter wie
"olympisch" und "Olympia" nach dem Markenrecht nicht schutzfähig
sind, hatte der Gesetzgeber im Jahre 2004 eigens hierfür das
OlympSchG geschaffen, um die Olympia-Bewerbung Leipzigs zu
unterstützen.

Da die Beklagte nicht bereit war, die Kosten der Abmahnung zu
tragen, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Kiel. Dieses hielt
die Abmahnung jedoch für unberechtigt und wies die Klage ab. Es fehle
an der nach dem OlympSchG erforderlichen "Verwechslungsgefahr", da
die Werbung durch die bloße Verwendung der Wörter "olympisch" und
"Olympia" keine Assoziation zum Kläger hervorrufe. Auch eine
Ausnutzung der Wertschätzung der geschützten Bezeichnungen sei in der
Werbung nicht zu erkennen gewesen. "Das Gericht teilt unsere
Auffassung", so Rechtsanwalt Moritz Diekmann aus Hamburg, der die
Beklagte vertritt. "Unsere Mandantin erweckt mit ihrer Werbung nicht
den Eindruck, Sponsor der Olympischen Spiele zu sein. Eine Verwendung
den Olympischen Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch zur
Erlangung einer zusätzlichen Aufmerksamkeit kann vom DOSB nicht
untersagt werden."

Das noch nicht rechtskräftige Urteil bietet allen in Deutschland
Werbetreibenden wichtige Anhaltspunkte dafür, wie in rechtlich
zulässiger Weise mit Begriffen wie "olympisch" oder "Olympia"
geworben werden kann.

Über DIEKMANN Rechtsanwälte

DIEKMANN Rechtsanwälte ist eine in Hamburg ansässige
Anwaltskanzlei, die sich auf alle Bereiche des nationalen und
internationalen Wirtschaftsrechts spezialisiert hat, insbesondere des
gewerblichen Rechtsschutzes, des Gesundheitsrechts, des
Gesellschaftsrechts und des Europarechts.



Pressekontakt:
RA Moritz Diekmann
DIEKMANN Rechtsanwälte
Feldbrunnenstraße 57
20148 Hamburg
Telefon 040/33 44 36 90
Telefax 040/33 44 36 99
E-Mail: moritz.diekmann@diekmann-rechtsanwaelte.de


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