Aktuelles BAG-Urteil: überraschende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Regelaltersgrenze bei Versorgungszusagen in der bAV / Longial sieht erhöhten Beratungsbedarf bei Unternehmen
Geschrieben am 15-08-2012 |
Düsseldorf (ots) - Das BAG hat sich in seinem Urteil vom
15.05.2012 - 3 AZR 11/10 erstmals mit der Frage beschäftigt, wie eine
feste Altersgrenze von 65 in einer Versorgungszusage auszulegen ist,
die vor 2008 erteilt wurde. Hintergrund ist, dass zum 01.01.2008 das
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
(Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz) in Kraft getreten
ist und damit die Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen
Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben werden.
Das Gericht prüfte im zugrunde liegenden Fall, ob bei der
Versorgungsordnung auf den ausdrücklichen Wortlaut und damit auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen ist oder ob die
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint sein
könnte.
Überraschenderweise hat sich das BAG nicht der bisher in der
Literatur herrschenden Meinung angeschlossen. Diese hatte bislang
vertreten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung eben nicht automatisch dazu führe,
dass auch in den Versorgungsordnungen entgegen dem Wortlaut auf die
Regelaltersgrenze abzustellen ist. Durch das aktuelle Urteil hat das
BAG nun der bisherigen Mindermeinung den Vorzug gegeben, so dass die
Auslegung der Versorgungszusage in der Regel zu einem "Mitwandern"
der Altersgrenze führt. Die Benennung des 65. Lebensjahres stellt
nach Auffassung des BAG eine dynamische Verweisung auf die
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Das
Urteil bezieht sich auf eine reine Leistungszusage, bei der im Falle
des Ausscheidens mit unverfallbarer Anwartschaft das sogenannte
Quotierungsverfahren anzuwenden ist.
Die Konsequenzen des Urteils sind weitreichend: Beispielsweise
wäre für die ab 1964 geborenen Arbeitnehmer entgegen dem
ausdrücklichen Wortlaut in der Versorgung nun die Vollendung des 67.
Lebensjahres maßgeblich.
Dieses Urteil wird nach Auffassung des Pensionsberaters Longial
bei den Arbeitgebern zu der Frage führen, inwieweit ihre betriebliche
Altersversorgung von dem Urteil betroffen ist.
Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer der Longial in
Düsseldorf: "Unseres Erachtens nach ist dieses Urteil als
richtungsweisendes Grundsatzurteil zu sehen. Es wird zu prüfen sein,
ob es auch Auswirkungen auf andere Typen von Versorgungszusagen hat."
Das Urteil bezieht sich zwar unmittelbar nur darauf, wie die Höhe
einer unverfallbaren Anwartschaft zu ermitteln ist. Aber auch
Berechnungen zum Beispiel von Renten, vorgezogenen Renten und
Ausgleichswerten im Versorgungsausgleich ab dem 01.01.2008 können im
Rahmen einer solchen Versorgungszusage betroffen sein. Ferner ergeben
sich Auswirkungen bei der steuerlichen Bewertung von
Pensionsrückstellungen und bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
für den PSV-Beitrag.
Der Arbeitgeber hat nun verschiedene Möglichkeiten auf dieses
Urteil zu reagieren. Wichtig ist auf jeden Fall, dass er sich
erklärt, damit Auslegungszweifel gerade nicht bestehen und es später
zu unliebsamen Überraschungen kommt.
Über Longial
Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf ist ein neutrales
Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für betriebliche
Altersversorgung (bAV). Von der Beratung bei Neueinrichtung oder
Umstrukturierung der bAV über versicherungsmathematische oder
betriebswirtschaftliche Bewertungen bis hin zur Administration, dem
kompletten Informationsmanagement und der Erstellung und Umsetzung
von Finanzierungskonzepten: Die derzeit 67 Mitarbeiter bieten den
Firmenkunden von Longial maßgeschneiderte, integrierte bAV-Lösungen
auf höchster Qualitätsstufe.
Weitere Informationen: www.longial.de
Pressekontakt:
Katja Rohé / Kirsten Moriggl-Neynaber
SEA Public Relations
Bockenheimer Landstraße 31
60325 Frankfurt
T +49 69 170071-30 / -43
F +49 69 170071-37
katja.rohe@sea-pr.de
kirsten.moriggl-neynaber@sea-pr.de
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