Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Kein Vertrauensschutz durch jahrelange Nichtbeanstandung
Geschrieben am 21-09-2012 |
Köln (ots) - Unmittelbare Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Vorstände von
Kapitalgesellschaften gehören zum allgemeinen Ausstattungsstandard
für diesen Personenkreis. Vor diesem Hintergrund ist dieses
Beratungsfeld in der täglichen Beratungspraxis in aller Munde.
Unternehmen sowie Rechts-, Steuer- und Finanzberater bewegen sich in
dem komplexesten und anspruchsvollsten Aufgabengebiet der
betrieblichen Altersversorgung.
Im Mittelpunkt einer solchen Beratung steht zwingend die Frage der
körperschaftsteuerlichen Anerkennung, Hiernach ist zu überprüfen, ob
der durch die Gesellschaft zugunsten des beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers getätigte Versorgungsaufwand
betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Sind hierbei Leistungsbausteine der jeweiligen unmittelbaren
Versorgungszusage durch das enge gesellschaftliche Verhältnis
zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft bedingt, so
liegt eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, sodass der
durch die Gesellschaft entsprechend getätigte Versorgungsaufwand in
Form von steuerbilanziell zu bildenden Pensionsrückstellungen nicht
als Betriebsausgabenabzug bzw. Aufwand steuerlich geltend gemacht
werden kann.
Häufig wird sodann in der Beratungspraxis an den Deutschen bAV
Service die Auffassung herangetragen, dass eine entsprechende
steuerliche Anerkennung immer dann gewährleistet ist, wenn eine
stattgefundene Betriebsprüfung die behandelte Versorgungszusage nicht
beanstandet hat. Demzufolge gelte dann eine Art "Bestandsschutz".
Dieser Sachverhalt ist aber umfassend zu verneinen. Denn der
Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28.04.2010 (I R 78/08, DStRE
2010, 976) wie folgt klargestellt:
Die jahrelange Nichtbeanstandung von Pensionsrückstellungen durch
das Finanzamt führt nicht zu einem Vertrauenstatbestand zugunsten der
zusagenden Gesellschaft. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
muss das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen
Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als
falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt
aufgeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung
vertraut haben sollte. Dies gilt auch dann, wenn die Rückstellung in
mehreren Außenprüfungen nicht beanstandet wurde.
Der "Deutsche bAV Service" begleitet daher sowohl Arbeitgeber als
auch Berater aus allen Bereichen bei der kompletten Implementierung
und laufenden Betreuung von unmittelbaren Versorgungs- bzw.
Pensionszusagen. Hierzu werden alle rechtlich notwendigen
Erfordernisse und Hintergründe analysiert und passend umgesetzt.
Rechtsberatende und sonstige erlaubnispflichtige
Beratungsdienstleistungen werden in diesem Zusammenhang von befugten
Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.
Pressekontakt:
Deutscher bAV Service c/o Kenston Services GmbH
Hohenstaufenring 48 - 54 - 50674 Köln
Telefon 0221 716 176 - 0 - Telefax 0221 716 176 - 50
info@dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de
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