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Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle der KJM im dritten Quartal 2012

Geschrieben am 10-10-2012

München (ots) - Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im
dritten Quartal 2012 insgesamt 16 Verstöße gegen die Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Zwei davon
kommen aus dem Rundfunk-, vierzehn aus dem Telemedienbereich. Bei der
Aufsicht über den Rundfunk arbeitet die KJM Hand in Hand mit den
Landesmedienanstalten: Sie beobachten, prüfen und bewerten potenziell
problematische Rundfunkangebote und leiten - bei Feststellen eines
Anfangsverdachts auf einen Verstoß gegen den JMStV - der KJM die
entsprechenden Prüffälle zur Entscheidung zu. Im Internetbereich
unterstützen jugendschutz.net und die Landesmedienanstalten die KJM
bei ihren Aufgaben: So treten jugendschutz.net oder auch die
Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die
Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig
herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne
aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in
besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein. Sowohl im Rundfunk-
als auch im Telemedienbereich kann die KJM nur gegen Anbieter mit
Sitz in Deutschland vorgehen. Indizierungen fallen in das
Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
(BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die Abgabe von
Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der Telemedien
zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge stellen.

Rundfunk

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige (Sendezeitgrenze
23 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgendem Fall fest:

Der Sender Kabel 1 zeigte vor 23 Uhr den Horrorfilm "Resident
Evil: Apokalypse" in einer ungekürzten Fassung, die mit der
FSK-Freigabe "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet ist. Das stellt
einen Verstoß gegen die Jugendschutz-Bestimmungen dar, der Film hätte
erst ab 23 Uhr ausgestrahlt werden dürfen.

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige (Sendezeitgrenze
22 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgendem Fall fest:

Die Spiegel TV-Dokumentation "Tempel der Lust - Das Geschäft mit
der käuflichen Liebe" lief bereits ab 20.15 Uhr auf Vox. In der
Sendung geht es um verschiedene Bordelle und Swinger-Clubs - darunter
auch um ein SM- und Fetisch-Studio. Dabei werden ungewöhnliche
Sexualpraktiken wie Atemreduktion, Vollgummierung oder Fesselung aus
der Erwachsenenperspektive als normal dargestellt. Diese
Sexualpraktiken entsprechen nicht dem Entwicklungsstand von Kindern
und Jugendlichen unter 16 Jahren und können von ihnen nicht
eingeordnet werden.

Telemedien

Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel
ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz
außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über
einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die
Verstöße in Telemedien anonymisiert:

Ein Angebot ist nach dem JMStV absolut unzulässig, da es zum Hass
gegen Frauen aufstachelt.

Sechs Verstöße beziehen sich auf Angebote, die einfache
Pornografie beinhalten. In Telemedien darf einfache Pornografie nur
ausnahmsweise innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich
gemacht werden. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den
JMStV vor.

Sieben Angebote stellen aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender
Inhalte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar. Sie
zeigten zum Zeitpunkt der Beobachtung erotische Bilder und explizite
Schilderungen sexueller Vorgänge - auch bizarrer Sexualpraktiken -
unterhalb der Pornografieschwelle.

In 13 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, da die
jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Anhörung des Anbieters
entfernt worden und auch die weiteren Voraussetzungen für eine
Einstellung (kein absolut unzulässiges Angebot, kein
Wiederholungstäter) gegeben waren.

Die KJM beschloss - je nach Art und Schwere der Verstöße -
Beanstandungen, Untersagungen und/oder Bußgelder. Die entsprechenden
Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils
zuständigen Landesmedienanstalten durch. Strafrechtlich relevante
Inhalte gibt die KJM an die zuständigen Staatsanwaltschaften ab.

In 100 Fällen beantragte die KJM im zweiten Quartal 2012 die
Indizierung eines Telemedienangebots bei der BPjM. Die Anträge
bezogen sich zum Großteil auf Internetangebote mit pornografischen
Darstellungen. In weiteren 27 Fällen gab die KJM eine Stellungnahme
zu Indizierungsanträgen anderer antragsberechtigter Stellen bei der
BPjM ab, die von der BPjM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu
berücksichtigen sind.

Damit befasste sich die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 mit
rund 4.940 Fällen.



Pressekontakt:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Leiterin der
KJM-Stabsstelle, Verena Weigand, Tel. 089/63808-262 oder E-Mail
stabsstelle@kjm-online.de


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