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MEDIENTAGE MÜNCHEN 2012 vom 24. bis 26. Oktober: Panel 2.5: Sportrechte - Rechtsgrundlagen, Praxis, Herausforderungen DFL schreibt erstmals Audioverwertungsrechte der Bundesliga aus

Geschrieben am 25-10-2012

München (ots) - Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat während der
MEDIENTAGE MÜNCHEN angekündigt, im ersten Quartal 2013 erstmals die
Audio-Verwertungsrechte für die Bundesligaberichterstattung über alle
Verbreitungswege exklusiv auszuschreiben. Diese beim
Sportrechte-Panel des Institutes für Europäisches Medienrecht (EMR)
bekannt gemachte Botschaft sorgte beim Medienkongress für spannenden
Diskussionsstoff. In seinem Einleitungsstatement umriss der Direktor
des Saarbrücker Instituts, Dr. Norbert Holzer, die juristische
Fundierung der Sportrechte-Vermarktung und die Herausforderung, die
entstehenden Lizenzkosten zu refinanzieren. Als Player identifizierte
er dabei die Sportveranstalter selbst sowie Medien mit breiter,
allgemeiner Berichterstattung und solche, die ausschließlich mit
Berichterstattung über Sport befasst sind. Für die Sportveranstalter
prägen mittlerweile verschiedene Urteile auf nationaler wie
europäischer Ebene die Verwertbarkeit der Rechte. Als weitreichende
Entscheidung gilt dabei das Murphy-Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union (EuGH) von 2011, wonach Fußballspiele keine
geistigen Schöpfungen darstellen und demzufolge nicht als Werke im
Sinne des Urheberrechts geschützt sind.

Für den deutschen Rechtsbereich zeigte Holzer auf, dass auch die
Leistungsschutzrechte im Urhebergesetz nicht greifen würden, da
Sportler keine ausübenden Künstler seien. Als stärkste Position für
Sportveranstalter bei der Vergabe von Rechen sei das Hausrecht zu
sehen, das in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2005
bzw. 2010 ebenso grundsätzlich bejaht wurde wie eine Differenzierung
zwischen unterschiedlichen Formen der Berichterstattung. Die Position
der Medien wird durch die in Artikel 5 Grundgesetz (GG) garantierte
Rundfunk- und Pressefreiheit geschützt, bedarf aber stets des
Ausgleichs mit der auf Seiten der Sportveranstalter geltenden Rechte
der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Eigentumsschutzes (Art. 14
GG). Entscheidend sei dabei die Intensität des jeweiligen Eingriffs
durch die Berichterstattung, erklärte Holzer. Reine Sportmedien seien
als Teil der Verwertungskette zu verstehen; Lizenzgebühren seien
insoweit zulässig. In der von Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Ory,
Wissenschaftlicher Direktor des EMR, geleiteten Diskussion ging es
vor allem um Kriterien, die die Abwägung zwischen Exklusivität und
Interessen der Berichterstattung in Bezug auf die verschiedenen
Medien anleiten könnten.

DFL-Justiziar Dr. Holger Blask qualifizierte das Hausrecht als
"Mutter der Verwertungsrechte", das ausweislich der drei bislang
erfolgten Ausschreibungen im audiovisuellen Bereich mittlerweile
akzeptiert sei. Für den umstrittenen Audiobereich kündigte Blask für
das erste Quartal 2013 eine Ausschreibung der Live-Rechte auf
nationaler Ebene an, die nach "UKW-Rechten" und solchen für "neue
Medien" unterscheide. Dem Interesse an freier Berichterstattung werde
zum Beispiel dadurch Rechnung getragen, dass lokale/regionale
Hörfunkanbieter über Bundesligaspiele in ihrem Sendebereich weiterhin
berichten dürften. Für die Zukunft hielt Blask die Einführung eines
speziellen Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter für denkbar.
In Frankreich gebe es dies bereits. Dort habe der Gesetzgeber auch
Pflichten und Schranken im Sinne der freien Medienberichterstattung
definiert. Regiocast-Geschäftsführer Florian Fritsche begrüßte als
Lizenznehmer der DFL die Ankündigung der Ausschreibung. Regiocast ist
Veranstalter des privaten Hörfunkprogramms 90elf, das via
Digitalradio und Internet verbreitet wird. Fritsche sagte, dass sein
Unternehmen einen möglichst starken Schutz der Exklusivrechte
anstrebe. Diese würden durch verschiedene Angebote, die sich der
Möglichkeiten der technischen Konvergenz bedienen, immer wieder
tangiert. Als Beispiel nannte er die "Ausdehnung" regionaler
Hörfunkberichterstattung der ARD-Anstalten über die Digitaltechnik,
entweder über DAB oder mittels Verlinkung auf Audiostreams über das
gemeinsame Portal sportschau.de. Letzteres bezeichne die ARD als
Erfindung des Social Radio in der Sportberichterstattung. Auch die
Bündelung aller zum Thema Fußball verfügbarer Streams auf einer
Plattform sei problematisch. Fritsche beklagte die Vermischung des
Ausnutzens von neuen technischen Möglichkeiten mit "Unsicherheiten in
der Medienpolitik" und verlangte für öffentlich-rechtliche
Online-Audioangebote sowohl deren regionale Begrenzung mittels
Geotargeting als auch eine zeitliche Höchstdauer der
Berichterstattung pro Begegnung. Das Angebot von 90elf, zu dem
Konferenzberichterstattung und Live-Reportagen einzelner Spiele
gehören, werde aus Sponsoring, Werbung und Abonnements finanziert,
erklärte Fritsche.

Valdo Lehari jr., Vizepräsident des Europäischen
Zeitungsverlegerverbandes ENPA und Vorsitzender des
baden-württembergischen Verlegerverbandes, unterstrich die Rolle der
Presse für die "Grundberichterstattung". Sie verschaffe als
"Durchlauferhitzer" den Sportlern, Vereinen und Verbänden deren
merkantilen Wert. Es könne nicht akzeptiert werden, dass hierfür -
auch angesichts der Tatsache, dass Journalisten mittels Fotos und
Texten eigene Werke schafften - noch ein Lizenzentgelt verlangt
werde. Presseberichterstattung im Print- und Onlinesektor sei
zeitlich nachfolgend und daher deutlich weniger eingriffsintensiv als
die direkte (Live-)Vermittlung des Ereignisses über Video- und
Audiodienste. Die Aufmerksamkeit der europäischen und internationalen
Sportverbände konzentriere sich auf Sponsoren und audiovisuelle
Medien als Verwertungspartner; die besonderen Erfordernisse der
Presseberichterstattung müssten deshalb aktiv vertreten werden.
Lehari plädierte dafür, sich bei der Rechtevermarktung an den
konkreten Inhalten zu orientieren, statt Vertriebswege als Kriterium
zu wählen. Je mehr der Fußball zum Wirtschaftsgut werde, desto
weniger gälten für ihn die Regeln als Kulturgut. ZDF-Justiziar Peter
Weber beleuchtete die Doppelrolle des öffentlich-rechtlichen Senders,
der sowohl durch allgemeine Berichterstattung als auch als
Sportmedium bei Live- und Exklusivübertragungen von Fußballspielen
seinem vom Bundesverfassungsgericht verbrieften Programmauftrag
nachkomme und so identitätsstiftend wirke. Die Urteile des EuGH bzw.
BGH zeigten aus seiner Sicht die Grenzen für Exklusivrechte auf, die
bei der Sportvermarktung im Sinne der Berichterstattung zu
berücksichtigen seien. In Zeiten von Konvergenz und ConnectedTV müsse
stets eine neue Klärung des Spannungsverhältnisses erfolgen. Eine
technologieneutrale, alle Plattformen berücksichtigende und
einschließende Rechteausschreibung sei für ihn zwingend, jedenfalls
bei linearen Angeboten. Weber hinterfragte die Berechtigung eines
eigenständigen Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter und
bezweifelte, bezogen auf die grenzüberschreitende Kabelverbreitung,
dass Sportveranstalter in diesem Fall mit einer Wahrnehmung ihrer
Rechte durch Verwertungsgesellschaften "glücklich werden würden".

Alle Pressemitteilungen und weitere Informationen erhalten Sie
unter www.medientage.de.



Pressekontakt:
Medientage München
Anja Kistler
Telefon: 089/68999250
Fax: 089/68999199
anja.kistler@medientage.de


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