Heizperiode: Mieter haben ein Recht auf Wärme
Geschrieben am 30-10-2012 |
Hamburg (ots) - Hamburg - Vermieter, die die Heizungsanlage in
ihren Gebäuden noch nicht auf Vordermann gebracht haben, sollten sich
warm anziehen: seit 1. Oktober gilt die gesetzlich vorgeschriebene
Heizperiode und für Vermieter besteht Heizpflicht. Das
Immobilienportal Immonet klärt über Rechte und Pflichten auf.
Das heißt, der Vermieter muss dafür sorgen, dass die vertraglich
festgelegte Mindesttemperatur in der Wohnung tatsächlich erreicht
werden kann. Bis zum 1. Oktober muss die Heizung in jedem Mietshaus
startklar sein. Sieht der Mietvertrag keine andere Regelung vor, gilt
hierzulande die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. April. Immonet
informiert, was das konkret bedeutet.
Knackpunkt Mindesttemperatur
Wie hoch die Mindesttemperatur in Wohnräumen zu sein hat, darüber
streiten sich die Geister. So vertrat das Landgericht Heidelberg in
einem Fall die Auffassung, dass die im Mietvertrag festgelegten 18
Grad Celsius zu niedrig sind. Gleich mehrere Gerichte legten sich auf
eine Temperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius als Mindesttemperatur
fest. So warm muss es der Vermieter aber nicht rund um die Uhr werden
lassen: Die Heizpflicht ist nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg
bereits dann erfüllt, wenn die Mindesttemperatur in der Zeit von 7
bis 23 oder 24 Uhr erreicht werden kann. Ausgestellt werden darf die
Heizung nachts dennoch nicht. Zumindest eine gewisse Grundwärme muss
erhalten bleiben, so urteilte zum Beispiel das Berliner Landgericht.
Sorgenkind Energiepreise
Ganz gleich, wie hart der Winter wird: Die Energiepreise bewegen
sich auf historisch hohem Niveau. Wer es kuschelig warm haben möchte,
wird in dieser Saison tief in die Tasche greifen müssen. Auch wenn
die Preise im Laufe der kommenden Monate voraussichtlich wieder etwas
sinken werden, sollten Vermieter beim Einkauf von Heizöl kein Risiko
eingehen. Experten raten, den Tank mindestens zur Hälfte zu befüllen,
bevor es in den Winter geht. Ist der Tank überraschend leer, kann ein
Spontan-Einkauf erst recht teuer werden.
Nutzer von Erdgas erhoffen sich von einem Vertragswechsel oftmals
eine Kostenersparnis. Fachleute warnen jedoch vor allzu günstigen
Konditionen mancher Anbieter: Die meisten Billig-Verträge hätten
erhebliche Fußangeln. Zum Beispiel kann ein Überschreiten der
vertraglich vereinbarten Gasmenge sehr teuer werden.
Mieter, die eine kräftige Nebenkostennachzahlung im kommenden Jahr
befürchten, können selbst dazu beitragen, ihre Heizkosten in den
Griff zu bekommen. So reduziert sich durch das Herabsenken der
Raumtemperatur um nur ein Grad der Energieverbrauch um immerhin sechs
Prozent. Außerdem sollte die Temperatur nachts gesenkt und Heizkörper
regelmäßig entlüftet werden. Wer seine Räume nie ganz auskühlen lässt
und beim Lüften auf regelmäßiges Stoßlüften setzt, kann bei den
Heizkosten ebenfalls bares Geld sparen.
Wie Mieter sich wehren können
Wenn ein Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung seiner
Heizpflicht nicht nachkommt, dürfen Mieter die Miete kürzen. Es ist
nämlich davon auszugehen, dass sich die Wohnung nicht im
"vertragsgemäßen Zustand" befindet, wie das Oberlandesgericht
Frankfurt geurteilt hat. Im Extremfall darf die Miete vollständig
einbehalten werden - beispielsweise wenn die Heizungsanlage während
der Heizperiode komplett ausfällt.
Trägt ein Vermieter nicht dafür Sorge, dass die Wohnung
ausreichend warm wird, hat ein Mieter unter Umständen das Recht,
fristlos zu kündigen. Auch Schadensersatzforderungen sind denkbar. So
urteilte das Frankfurter Landgericht in einem konkreten Fall, dass
der Vermieter die Anschaffungskosten für einen Heizofen und die damit
verbundenen Stromkosten übernehmen muss.
Auch der Mieter hat Pflichten
Wer es kühl in seinen Räumen mag, ist gesetzlich zwar nicht
gezwungen, im Winter zu heizen. Ein Mieter hat aber dafür Sorge zu
tragen, dass die Wohnung während der kalten Jahreszeit keinen Schaden
nimmt. Frieren zum Beispiel Rohre ein, weil der Mieter nicht heizt,
ist er dem Vermieter gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.
Außerdem muss der Mieter, die vertraglich vereinbarten
Vorauszahlungen für die Heizkosten leisten. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter jedoch nicht einfach die
Heizung abdrehen. Er muss vielmehr seine Ansprüche auf dem Rechtsweg
einfordern.
Heizpflicht kann auch im Sommer gelten
Genau genommen gilt die Heizpflicht nicht nur in der kalten
Jahreszeit. Gibt es einen kühlen Sommer und ist absehbar, dass die
Raumtemperatur für länger als zwei Tage unter 18 Grad abrutscht, muss
der Vermieter ebenfalls für eine Heizmöglichkeit seiner Mieter
sorgen, so der Deutsche Mieterbund.
Textabdruck nur bei redaktionellem Hinweis und Verlinkung auf das
Immobilienportal Immonet.
Originalmeldung:
http://www.immonet.de/service/heizperiode.html
Pressekontakt:
Medienkontakt
Birgit Schweikart
Leitung Corporate Communications
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