Hagen (ots) - Die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der
Haftstrafe ist das schärfste Schwert des Staates gegen gefährliche
Gewaltverbrecher. Das Wegsperren für immer kann da nur die Ausnahme
sein für Täter, die eine Therapie ablehnen und eine hochgradige
Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Dann aber bleibt sie
alternativlos, weil der Staat seine Schutzfunktion für die Bürger
erfüllen muss.
Rache und das alttestamentarische "Auge um
Auge" sind keine Kriterien für Rechtsprechung. Auch der Täter hat
Anspruch auf Menschenwürde. Aber in Abwägung der Rechtsgüter gilt
Opferschutz vor Täterschutz. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, hat
Justizminister Kutschaty von der liberalen Bundesministerin
eingefordert. Das Dilemma, dass hochgefährliche Täter in Freiheit
entlassen werden mussten, muss beendet werden.
Der
EU-Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben dem
unbefristeten Wegsperren Grenzen gesetzt und eine schnelle
gesetzliche Neuregelung eingefordert. Weil das ganze Ausmaß der
psychischen Störung eines Gewalttäters aber oft erst in der Haft
deutlich wird, gibt es Gründe für eine nachträgliche
Sicherungsverwahrung. Dass das Abstandsgebot gilt, wonach der
Sicherungsverwahrte getrennt von Häftlingen und bei besseren
Bedingungen untergebracht werden muss, ist nachvollziehbar.
Schließlich ist die Haftstrafe verbüßt.
Justizministerin
Leutheusser-Schnarrenberger sollte die Besorgnis der Bürger ernst
nehmen und den Widerstand gegen die nachträgliche
Sicherungsverwahrung aufgeben. Jeder Täter hat eine zweite Chance
verdient - wenn er Therapieangebote annimmt und mehrere Gutachten die
weitere Ungefährlichkeit attestieren.
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