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Organspende und Patientenverfügung - geht das? / Wie man mit der individuellen Formulierung einen Interessenskonflikt vermeidet

Geschrieben am 20-11-2012

Hamburg (ots) - Der Rückgang der Organspendezahlen wird teilweise
auch damit begründet, dass die Zahl der Menschen zunehme, die in
einer Patientenverfügung auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten.
Mit der richtigen Formulierung kann man aber beides unter einen Hut
bekommen: individuell vorsorgen und helfen.

In den kommenden Monaten erhalten alle Bürger über 16 Jahren Post
von ihrer Krankenkasse. Mit dem Inkrafttreten der Organspende-Reform
zum 1. November 2012 sind die Kassen verpflichtet, ihre Mitglieder
regelmäßig zu Fragen der Organ- bzw. Gewebespende und Transplantation
zu informieren. Ziel ist es, die Spenderbereitschaft der Menschen zu
erhöhen und der seit 2010 rückläufigen Tendenz entgegen zu wirken.
Hat man sich für eine Organspende nach dem Tod entschieden, stellt
sich für viele die Frage, wie das mit der eigenen Patientenverfügung
zusammen passt. Grundsätzlich sind Patientenverfügung und Organspende
kein Widerspruch, sollten jedoch aufeinander abgestimmt sein.

"Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche
ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht werden",
erklärt Dr. Florian Meininghaus von der Landesnotarkammer Bayern. Sie
gilt nur für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig
ist und sie ist für die Ärzte grundsätzlich bindend. Die meisten
Menschen bestimmen in einer solchen Verfügung, dass lebenserhaltende
Maßnahmen unterlassen werden sollen, die nicht mehr zu einer Heilung
oder Besserung des Krankheitsbildes führen, sondern lediglich den
Todeseintritt verzögern würden.

Auf den ersten Blick sieht man keinen Widerspruch zur Organspende:
Während die Patientenverfügung die Behandlung bis zum Todeseintritt
betrifft, findet eine Organentnahme erst dann statt, wenn der Hirntod
eindeutig nachgewiesen ist. Eine postmortale Organentnahme ist jedoch
in der Regel nur dann möglich, wenn intensivmedizinische Maßnahmen
für eine kurze Zeit beibehalten werden. Dabei handelt es sich jedoch
um keine längerfristige lebensverlängernde Behandlung, welche die
meisten Menschen mit ihrer Patientenverfügung gerade ausschließen
wollen. "Um dies deutlich zu machen, kann sich ein klarstellender
Hinweis in der Patientenverfügung empfehlen, dass die Bereitschaft
zur Organspende vorgehen soll", rät Meininghaus.

Die Patientenverfügung ermöglicht es, das eigene
Selbstbestimmungsrecht zu wahren und die Verantwortung für die Folgen
der bedeutsamen Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder
Maßnahmen nicht den Angehörigen aufzuerlegen, sondern selbst zu
übernehmen. Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte daher keine
Entscheidung auf die Schnelle sein und an die individuellen
Vorstellungen und Wünsche angepasst werden. Auch wenn man von seinem
Notar über die Rechtsfolgen einer Patientenverfügung beraten wurde
und einen persönlichen Entwurf bekommen hat, kann es sich empfehlen,
diesen nochmals mit einem Arzt zu besprechen und gegebenenfalls
anzupassen.

Entwirft der Notar die Patientenverfügung, fallen für die Beratung
und eine etwaige Beurkundung keine weiteren Gebühren an. Zwar ist die
Beurkundung keine Wirksamkeitsvoraussetzung, doch wird dadurch die
Identität des Verfügenden zweifelsfrei festgestellt und es wird
sichergestellt, dass der Inhalt der Patientenverfügung wirklich
seinem Willen entspricht. Die Kosten betragen insgesamt rund 40 Euro.

Abdruck honorarfrei

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de



Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 38
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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