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Strompreiserhöhung: Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrechte im Überblick

Geschrieben am 12-12-2012

Hamburg (ots) - Strompreiserhöhungen sind ärgerlich. Wer den
Aufpreis nicht einfach hinnehmen will, sollte prüfen, ob der Anbieter
alle Fristen eingehalten hat - oder den Versorger wechseln. Das
Immobilienportal Immonet gibt Tipps.

Strompreiserhöhungen müssen fristgerecht angekündigt werden

Wer von Erhöhungen betroffen ist, sollte genau hinsehen - es gibt
Ausnahmefälle, in denen der Aufpreis nicht akzeptiert werden muss:
Soll der Strompreis erhöht werden, muss dies rechtzeitig angekündigt
werden - sechs Wochen im Voraus. Hierbei zählt nicht das Versanddatum
des Schreibens, sondern das Empfangsdatum. Wird diese Frist nicht
eingehalten, kann der Kunde auf den weiteren Strombezug zum gewohnten
Tarif bestehen. Die Sechs-Wochen-Frist ist für Grundversorgungskunden
in der Verordnung (StromGVV) geregelt, für Sondervertragskunden in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Formale Ankündigung einer Strompreiserhöhung

Eine Strompreiserhöhung muss gemäß StromGVV immer schriftlich
mitgeteilt werden. Eine öffentliche Ankündigung per Zeitungsanzeige
und die Benachrichtigung per Email reicht nicht aus. Dass dies auch
für Stromtarife in Sonderverträgen gilt, hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in mehreren Urteilen von Juli 2009 und 2010 festgestellt:
Stromversorger dürfen ihre Preise erhöhen, sofern sie die
Anpassungsregelungen der StromGVV unverändert in die Sonderverträge
übernehmen. Anderslautende Preisänderungsklauseln sind unwirksam.

Keine Zahlungspflicht bei unwirksamen Preisänderungsklauseln

In der Vergangenheit kam es öfters vor, dass Anbieter trotz
unwirksamer Preisänderungsklauseln versucht haben, erhöhte
Stromentgelte einzutreiben. Dies ist jedoch nicht rechtmäßig -
unabhängig davon, ob der Kunde einer solchen Preiserhöhung
widersprochen hat oder nicht.

Zwei wichtige Tipps zum Vorgehen bei einer Strompreiserhöhung

1) Prüfen Sie zunächst, ob Sie Strom innerhalb der Grundversorgung
oder über einen Sondervertrag beziehen. In der Grundversorgung
können Sie jederzeit den Stromanbieter wechseln. Beim
Sondervertrag muss auf die Kündigungsfrist des Anbieters
geachtet werden.

2) Wurde Ihnen die Erhöhung des Strompreises rechtzeitig und auf
postalischem Wege angekündigt? Falls nicht, müssen Sie den
höheren Strompreis nicht akzeptieren. Vor einem Streit mit dem
Stromversorger empfiehlt es sich jedoch, die Erhöhung zum
Anlass zu nehmen, den Stromanbieter zu wechseln.

Kurze Kündigungsfristen bei Grundversorgungs-Tarifen

Wer sich als Stromkunde bisher nicht aktiv für einen Wechsel in
einen anderen Tarif entschieden hat, ist durch den örtlichen
Stromversorger meist in die sogenannte Grundversorgung eingestuft.
Diese zählt häufig zu den teuersten Tarifen - es lohnt also, sich
nach Alternativen zu erkundigen.

Stromkunden in der Grundversorgung können ihren bestehenden
Vertrag mit dem Versorger jederzeit innerhalb einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen kündigen. Wer einen anderen Tarif im Rahmen eines
sogenannten Sondervertrags gewählt hat, sollte kontrollieren, ob
darin andere Fristen geregelt sind. Sonderkündigungsrechte und
-fristen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters
zu finden.

Sonderkündigungsrecht? In vielen Fällen ausgeschlossen!

Die Ursache für eine Strompreissteigerung müssen Versorger nicht
näher begründen. In der Regel verweisen sie jedoch auf
Strompreisbestandteile, deren Erhöhung ein anderer zu verantworten
hat - wie etwa höhere Netzentgelte oder Steuern. Auf ein
Sonderkündigungsrecht kann man in solchen Fällen nicht hoffen, denn
viele Anbieter haben diese Bestandteile vom Sonderkündigungsrecht
ausgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung ist dann nicht möglich.

Achtung also bei einem neuen Tarif: Bei einem Wechsel aus der
Grundversorgung in einen Sondertarif sollten Sie genau auf die
Modalitäten des Sonderkündigungsrechts achten.

Originalmeldung:
http://www.immonet.de/service/strompreiserhoehung.html



Pressekontakt:
Medienkontakt
Birgit Schweikart
Leitung Corporate Communications
Spaldingstr. 64, 20097 Hamburg
Tel: +49 40 3 47-2 89 35
E-Mail: presse@immonet.de

Presseservice: www.immonet.de/presse
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