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Marode Wohnung / Gericht erlaubt in bestimmten Fällen Verwertungskündigung (BILD)

Geschrieben am 25-02-2013

Berlin (ots) -

Wenn eine Immobilie in einem denkbar schlechten baulichen Zustand
ist und dem Eigentümer eine Renovierung nicht zugemutet werden kann,
dann kommt eine so genannte "Verwertungskündigung" gegenüber dem
Mieter in Frage. Manchmal betrachtet die Rechtsprechung nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Abriss
und einen Neubau als die einzig angemessene wirtschaftliche
Verwertung eines Grundstücks.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 155/10)

Der Fall: Eine Mieterin wohnte seit 40 Jahren in ihrer Wohnung.
Das Objekt selbst war sogar schon 80 Jahre alt. Nach der Einschätzung
des Eigentümers und diverser Gutachter gab es keine realistische
Chance, diese Immobilie zu sanieren. Die Decken waren zu niedrig, die
Bausubstanz zu schlecht und die ganze Anlage passte nicht mehr in das
städtebauliche Gesamtkonzept. Daher wurde der Frau, die die einzige
übrig gebliebene Mieterin in der Wohnanlage war, die
Verwertungskündigung ausgesprochen. Sie wehrte sich über mehrere
Gerichtsinstanzen hinweg dagegen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof konnte der Mieterin keine
Hoffnungen machen. In dieser konkreten Situation spreche tatsächlich
alles für einen Abriss. Für die Eigentümerin der Immobilie brächte
es erhebliche wirtschaftliche Nachteile, wenn man ihr deren Erhaltung
zumute. Mit der Fragestellung, ob und inwieweit die Mieterin Anspruch
auf das Stellen einer Ersatzwohnung durch die Firma habe, musste sich
der BGH nicht befassen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de


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