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EANS-WpÜG: Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH/

Geschrieben am 28-02-2013

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WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten
Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Befreiung/Zielgesellschaft: centrotherm photovoltaics AG; Bieter: Sol
Futura Verwaltungsgesellschaft mbH; Herr Rechtsanwalt Tobias Wahl ;
Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH/

Bieter:
Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH; Herr Rechtsanwalt Tobias Wahl
Syrlinstraße 38, 89073 Ulm

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer
HRB 728638

Zielgesellschaft:
centrotherm photovoltaics AG
Johannes-Schmid-Straße 8, 89143 Blaubeuren

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer
HRB 720013

ISIN: DE 000A0JMMN2

Börsenplätze der Zielgesellschaft: Börse Düsseldorf, Hamburger
Wertpapierbörse, Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse,
Frankfurter Wertpapierbörse, Baden-Württembergische Wertpapierbörse,

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und
der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Februar 2013 über die Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AV) von den Pflichten nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die centrotherm
photovoltaics AG, Blaubeuren (ISIN DE 000A0JMMN2)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid
vom 22. Februar 2013 die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH, Ulm,
sowie Herrn Rechtsanwalt Tobias Wahl für den Fall, dass sie infolge
der Durchführung der kombinierten Kapitalherabsetzung und
Sachkapitalerhöhung nach Maßgabe des am 29. Januar 2013 angenommenen
Insolvenzplans in Bezug auf die centrotherm photovoltaics AG, Ulm,
gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 WpÜG die Kontrolle über die
centrotherm photovoltaics AG, erlangen, von den Pflichten, nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit. Der Tenor des Bescheids
einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt: 1.
Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl
werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-
Angebotsverordnung (WpÜG-AV) für den Fall, dass sie infolge der
Durchführung der kombinierten Kapitalherabsetzung und
Sachkapitalerhöhung nach Maßgabe des am 29. Januar 2013 angenommenen
Insolvenzplans in Bezug auf die centrotherm photovoltaics AG, Ulm,
gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 WpÜG die Kontrolle über die
centrotherm photovoltaics AG, erlangen, von den Pflichten, nach § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die centrotherm
photovoltaics AG zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Dieser Befreiungsbescheid steht unter der auflösenden
Bedingung, dass die Befreiungswirkung entfällt, wenn der
Insolvenzplan gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides nicht bis zum 30.
September 2013 nach § 253, § 254 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)
rechtskräftig geworden ist. 3. Den Widerruf dieses
Befreiungsbescheides nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor,
dass die Sanierung der centrotherm photovoltaics AG nicht nach
Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse im gestaltenden Teil
des Insolvenzplans (C.IV.) gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides
durchgeführt wird, insbesondere (a) die Sol Futura
Verwaltungsgesellschaft mbH im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gemäß
Ziffer 1. dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Erteilung des Rechtskraftzeugnisses des Planbestätigungsbeschlusses
16.929.904 neue Aktien der centrotherm photovoltaics AG gezeichnet
hat, oder (b) die Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß
Ziffer 1. dieses Bescheides nicht bis zum 31. Oktober 2013 in das
Handelsregister eingetragen wurde, oder (c) die Sol Futura
Verwaltungsgesellschaft mbH ihre Sacheinlageverpflichtung nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung der Durchführung der
Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. dieses Bescheides nach § 188 Abs.
2 Satz 1, § 36a Abs. 2 AktG mit der Folge erfüllt hat, dass die
einzubringenden abgetretenen Forderungen im Gesamtvolumen von
mindestens EUR 70 Mio. nominal an die centrotherm photovoltaics AG
abgetreten wurden und

infolgedessen durch Konfusion untergegangen sind.
4. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
(a) Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl

haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich den Eintritt der Rechtskraft des Insolvenzplans gemäß
Ziffer 2. dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Ausfertigung des Planbestätigungsbeschlusses mit Rechtskraftzeugnis)
nachzuweisen. (b) Die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH
und Herr Tobias Wahl haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Zeichnung der neuen
Aktien der centrotherm photovoltaics AG gemäß Ziffer 3.a. dieses
Bescheides durch die Sol Futura Verwaltungsgesellschaft mbH durch
Vorlage des Zeichnungsscheins nachzuweisen. (c) Die Sol
Futura Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl haben der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die
Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Ziffer 3.b.
dieses Bescheides unter Angabe der von der Sol Futura
Verwaltungsgesellschaft mbH infolgedessen und gegebenenfalls im
Übrigen gehaltenen Aktien der centrotherm photovoltaics AG durch
Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug,
Depotauszüge) nachzuweisen. (d) Die Sol Futura
Verwaltungsgesellschaft mbH und Herr Tobias Wahl haben der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die
Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung der Sol Futura
Verwaltungsgesellschaft mbH gemäß Ziffer 3.c. dieses Bescheides durch
Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Abtretungsvertrag, Bestätigung
der centrotherm photovoltaics AG oder eines Wirtschaftsprüfers)
nachzuweisen. Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden
Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

1. Rechtliche Verhältnisse

Die centrotherm photovoltaics AG (nachfolgend auch die
,,Zielgesellschaft" oder die ,,Schuldnerin") ist eine
Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Blaubeuren,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 720013.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 21.162.382,00 ist
eingeteilt in 21.162.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die
Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0JMMN2 zum
Handel im regulierten Markt - derzeit noch im Teilbereich mit
weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) und ab dem 1. März
2013 im General Standard - an der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen.

2. Geschäftsmodell

Bei der Zielgesellschaft handelt es sich um die - auch selbst
operativ tätige - Obergesellschaft der centrotherm-Gruppe, eines
Technologie- und Equipmentanbieters der Photovoltaikbranche, der
Solarunternehmen mit Produktionslinien und Einzelanlagen für die
Herstellung von Silizium sowie kristallinen Solarzellen und -modulen
ausstattet. Zum Leistungsspektrum gehörten im Geschäftsjahr 2011
namentlich das Schlüsselequipment und schlüsselfertige
Produktionslinien für kristalline Solarzellen (Segment ,,Solarzelle &
Modul") und Dünnschicht-Solarzellen (Segment ,,Dünnschichtmodul"),
sowie Reaktoren und Konverter für die Produktion von Solarsilizium
(Segment ,,Silizium & Wafer").

3. Ablauf des Insolvenzverfahrens

Am 10. Juli 2012 beantragte die Zielgesellschaft beim Amtsgericht Ulm
als Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung,
verbunden mit Anfragen auf die Anordnung der Eigenverwaltung und
Bestimmung einer dreimonatigen Schutzfrist gemäß § 270b InsO zur
Vorlage eines sanierenden Insolvenzplans. Für die Zielgesellschaft
eröffnete das Insolvenzgericht am 12. Juli 2012 antragsgemäß das
Sanierungsverfahren gemäß § 270b InsO (sog.
,,Schutzschirmverfahren"), unter Anordnung der vorläufigen
Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und
Fristsetzung zur Vorlage eines Insolvenzplans bis zum 12. Oktober
2012. Am 1. Oktober 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Zielgesellschaft unter Bestätigung der Eigenverwaltung
als Planverfahren eröffnet. Als Insolvenzgründe stellte das
Insolvenzgericht bei der Zielgesellschaft Zahlungsunfähigkeit im
Sinne des § 17 InsO und Überschuldung im Sinne des § 19 InsO fest.
Ihren Eigenantrag vom 10. Juli 2012 hatte die Zielgesellschaft zwar
angabegemäß - neben der Überschuldung - noch auf die lediglich
drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO gestützt.
Anschließend hatten jedoch ausweislich des Insolvenzplans mehrere
Gläubiger ihre Forderungen fällig gestellt, wodurch eine
Liquiditätslücke von mehr als 10 % entstanden sei. Denn in der 30.
Kalenderwoche hätten sich bei der Zielgesellschaft fällige
Finanzierungsverbindlichkeiten i.H.v. EUR 57,5 Mio. und liquide bzw.
kurzfristig liquidierbare Mittel von maximal EUR 49,8 Mio.
gegenübergestanden. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des
§ 17 InsO sei dem Insolvenzgericht gemäß § 270b Abs. 4 Satz 2 InsO
mit Schreiben vom 27. Juli 2012 angezeigt worden. Zugleich sei die
Zielgesellschaft bereits zum Zeitpunkt ihres Eigenantrags
überschuldet gewesen. Denn der Vorstand habe auf der Grundlage der
bestehenden Vereinbarungen mit den finanzierenden Banken keine
positive Fortführungsprognose treffen können. Nach seiner
Einschätzung habe nicht mehr mit hinreichender Sicherheit angenommen
werden können, dass sich die drohende Zahlungsunfähigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit abwenden ließe. Vielmehr habe ohne
Umsetzung der vorgeschlagenen Restrukturierung mit der dafür
erforderlichen Unterstützung der Banken für das laufende und kommende
Geschäftsjahr keine positive Ertrags- und Liquiditätsplanung
bestanden. So habe die infolge der negativen Fortführungsprognose
nach Liquidationswerten zu erstellende Überschuldungsbilanz zum 31.
Mai 2012 eine Überschuldung der Zielgesellschaft i.H.v. ca. EUR 56,8
Mio. aufgewiesen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.
Oktober 2012 habe sich diese nach Einschätzung des Vorstands durch
weitere Verluste auf ca. EUR 89,8 Mio. erhöht. Als Sachwalter wurden
im insolvenzgerichtlichen Eröffnungsbeschluss Herr Rechtsanwalt Prof.
Dr. Martin Hörmann (Anchor Rechtsanwälte GbR) bestimmt. Der
Insolvenzplan für die Zielgesellschaft (nachfolgend auch der
,,Insolvenzplan") wurde angabegemäß am 12. Oktober 2012 erstmalig als
Entwurf und am 4. und 19. Dezember 2012 jeweils als überarbeitete
Fassung beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieser sei als ein
wesentlicher Teil eines Gesamtkonzepts zur Sanierung der
centrotherm-Gruppe anzusehen. Nach positiver Prüfung gemäß § 231 InsO
legte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan in der Fassung vom 19.
Dezember 2012 mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 gemäß § 234 InsO
zur Einsicht der Beteiligten nieder. Den Erörterungs- und
Abstimmungstermin gemäß § 235 InsO bestimmte das Insolvenzgericht mit
Beschluss vom 7. Januar 2013 auf den 29. Januar 2013. In dem
Erörterungs- und Abstimmungstermin stimmten die Gläubiger der Gruppe
1 (Ziffer C.II.1. des Insolvenzplans) dem Insolvenzplan in seiner
geänderten Fassung vom 29. Januar 2013 mit einer Mehrheit von gut 95
% der Anspruchssumme und die Gläubiger der Gruppe 2 (Ziffer C.II.2.
des Insolvenzplans) einstimmig zu. Die Zustimmungsquote der Gruppe
der Aktionäre lag bei gut 99 % der Beteiligungssumme.

4. Sanierungskonzept

Grundlage für das Sanierungskonzept der Zielgesellschaft sind zum
einen die darstellenden und gestaltenden Inhalte des Insolvenzplans
(§§ 219-221 InsO) und zum anderen bestimmte Stellungnahmen der Roland
Berger Strategy Consultants GmbH (nachfolgend auch ,,Roland Berger").
So hat Roland Berger die centrotherm photovoltaics AG bei der
Erstellung eines ,,Restrukturierungskonzepts der centrotherm
photovoltaics AG" (nachfolgend das ,,Restrukturierungskonzept")
unterstützt sowie unter dem Datum 18. Januar 2013 eine darauf
aufbauende ,,Bestätigung der Sanierungsfähigkeit centrotherm
photovoltaics AG" vorgelegt, deren endgültige Fassung als
Sanierungsfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 270b Abs. 1 Satz 3
InsO gemäß Ziffer C.V.5. des Insolvenzplans als Bedingung für dessen
Bestätigung (§ 249 InsO) der Zielgesellschaft vorzulegen sein wird
(nachfolgend auch die ,,Sanierungsfähigkeitsbescheinigung"). Die
Zielgesellschaft geht in der angabegemäß von Roland Berger plausibi-
lisierten Planung auf Einzelbasis nach IFRS für das Jahresergebnis
von der folgenden Entwicklung aus:

· 2013: ca. EUR -24,137 Mio.
· 2014: ca. EUR 21,945 Mio.
· 2015: ca. EUR 22,913 Mio.
Das EBITDA werde sich nach der Planung der Zielgesellschaft wie folgt
entwickeln:
· 2013: ca. EUR -17,579 Mio.
· 2014: ca. EUR 37,391 Mio.
· 2015: ca. EUR 37,583 Mio.

5. Regelungen des Insolvenzplans

Die nachfolgend darzustellenden, wesentlichen Regelungen des
Insolvenzplans betreffen insbesondere die Gläubiger sämtlicher nicht
nachrangigen, ungesicherten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO
(Gruppe 1 gemäß Ziffer ?.II.1. und Anlage 9 des Insolvenzplans), mit
Ausnahme des Pensions-Sicherungs- Vereins aG, aber einschließlich der
Absonderungsberechtigten, soweit sie ausfallen (nachfolgend auch die
,,Gruppe 1-Gläubiger" und ihre Forderungen die ,,Gruppe
1-Forderungen"). Für den Pensions-Sicherungs-Verein aG (Gruppe 2
gemäß Ziffer ?.II.2. des Insolvenzplans), soweit Ansprüche und
Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung auf ihn
übergegangen sind, ist vorgesehen, dass die Zielgesellschaft mit
Rechtskraft des Insolvenzplans mit Rückwirkung zum Stichtag der
Insolvenzeröffnung die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung
übernimmt. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein aG dadurch frei
wird, verzichtet er auf seine Forderungen. Die Aktionäre (Gruppe 3
gemäß Ziffer C.II.3. des Insolvenzplans) stimmen den im Insolvenzplan
enthaltenen Kapitalmaßnahmen zu.

a) ,,Mindestquote" und Stundung i.H.v. 30 % der Gruppe
1-Forderungen

Der Insolvenzplan sieht vor, dass die Gruppe 1-Gläubiger auf ihre
Forderungen eine Mindestquote i.H.v. 30 % erhalten (Ziffern A.II.5.2.
und B.IV.6.1. des Insolvenzplans), ihre Teilforderungen insoweit also
behalten, jedoch unverzinslich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015
stunden (Ziffer C.III.1. des Insolvenzplans; die Gesamtregelung
nachfolgend auch die ,,Mindestquote" oder die ,,Stundung").

b) Abtretung der übrigen 70 % der Gruppe 1-Forderungen

Um die Zielgesellschaft über den vorgenannten Liquiditätseffekt der
Stundung hinaus zu entschulden, sollen die übrigen 70 % der Gruppe
1-Forderungen an die Antragstellerin zu 1. als unabhängige und
weisungsfreie Verwaltungsgesellschaft abgetreten werden, mit dem
Ziel, von dieser anschließend in die Zielgesellschaft ein- und damit
zum Erlöschen gebracht zu werden, wodurch die Antragstellerin zu 1.
Aktionärin der Zielgesellschaft und diese maßgeblich entschuldet
werde (Ziffern A.II.5.2. und B.IV.6.2. des Insolvenzplans). Hierzu
treten die Gruppe 1-Gläubiger die nicht gestundeten 70 % ihrer
Forderungen kraft gestaltender Wirkung des Insolvenzplans gemäß §
221, § 254a Abs. 1 InsO an die Antragstellerin zu 1. ab. Dabei wird
der Übergang von Rechten gemäß § 401 BGB ausgeschlossen. Die
Antragstellerin zu 1. erklärt mit ihrer als Anlage 3 dem
Insolvenzplan beigefügten Verpflichtungserklärung im Sinne des § 230
Abs. 3 InsO (nachfolgend die ,,Verpflichtungserklärung") die Annahme
dieser Abtretung (Ziffer C.III.1. des Insolvenzplans; die
Gesamtregelung nachfolgend auch die ,,Abtretung I").

c) Eckpunkte der Kapitalmaßnahmen

Die Einbringung der von der Abtretung I betroffenen
Insolvenzforderungen soll im Rahmen einer kombinierten
Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung erfolgen, deren Eckpunkte
wie folgt zusammengefasst werden können: Im ersten Schritt wird das
Grundkapital der Zielgesellschaft von derzeit EUR 21.162.382,00,
eingeteilt in 21.162.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien, nach
der Einziehung von zwei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien
durch Zusammenlegung der verbleibenden 21.162.380 Aktien im
Verhältnis von 5:1 im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung
gemäß §§ 229 ff. AktG um EUR 16.929.904,00 auf EUR 4.232.476,00
herabgesetzt (nachfolgend die ,,Kapitalherabsetzung"). Im zweiten
Schritt wird das Grundkapital unmittelbar danach im Wege einer
Sachkapitalerhöhung gemäß §§ 183 ff. AktG wieder um EUR 16.929.904,00
auf EUR 21,162.380,00 erhöht. Dabei wird das gesetzliche Bezugsrecht
der Altaktionäre gemäß § 183 Abs. 3 AktG ausgeschlossen. Zur
Zeichnung und Übernahme aller neuen Aktien, entsprechend einem Anteil
von 80 % am (wieder) erhöhten Grundkapital (nachfolgend auch die
,,Neuen Aktien"), zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je
Stückaktie wird ausschließlich die Antragstellerin zu 1. zugelassen.
Die Antragstellerin zu 1. erbringt ihre Sacheinlage, indem sie sich
verpflichtet, alle Forderungen, die ihr im Zeitpunkt der Rechtskraft
dieses Insolvenzplans aufgrund der Abtretung von 70 % der
rechtskräftig und unbedingt sowie ohne Beschränkungen für den Ausfall
festgestellten Insolvenzforderungen zustehen, an die Zielgesellschaft
abzutreten. Soweit der Einbringungswert dieser Forderungen den
Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien übersteigt, ist die Differenz in
die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft einzustellen (nachfolgend
die ,,Sachkapitalerhöhung" oder die ,,Einbringung"; zusammen mit der
Kapitalherabsetzung die ,,Kapitalmaßnahmen"). Hierzu verpflichtet
sich die Antragstellerin zu 1. in der Verpflichtungserklärung für den
Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans, ·
die Abtretungen durch die Gruppe 1-Gläubiger anzunehmen, ·
die abgetretenen Forderungen ihrerseits im Rahmen der
Sachkapitalerhöhung an die Gesellschaft abzutreten (nachfolgend die
,,Abtretung II"), und

· den entsprechenden Zeichnungsschein zu unterzeichnen und die
Neuen Aktien zu übernehmen.
Im Hinblick auf die Abtretung II verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1.

gemäß § 36a Abs. 2 AktG im Zeichnungsschein (Teil der Anlage 3 zum
Insolvenzplan), die erforderlichen Abtretungserklärungen unverzüglich
nach Zugang einer Mitteilung der Zielgesellschaft, dass die
Durchführung der Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen
wurde, abzugeben. Für den Fall der Durchführung der Kapitalmaßnahmen
wird die Antragstellerin zu 1. somit alle Neuen Aktien und damit 80 %
des dann (wieder) erhöhten Grundkapitals der Zielgesellschaft halten,
während 20 % der derzeit bestehenden und zum Handel im regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen Aktien der
Zielgesellschaft bei den Altaktionären verbleiben. Der Nominalwert
der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einzubringenden Forderungen
belaufe sich nach gegenwärtigen Schätzungen auf insgesamt mindestens
EUR 70 Mio. Für die Zwecke der Sacheinlagenprüfung gemäß § 183 Abs.
3, § 33 AktG soll Herr Wirtschaftsprüfer Niclas Rauscher, BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart als gerichtlich bestellter
Prüfer bestätigen, dass ihr Wert als Sacheinlage den geringsten
Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Neuen Aktien erreicht
(Planbedingung gemäß Ziffer C.V.7. des Insolvenzplans). Als
bilanziellen Effekt der Kapitalmaßnahmen erwartet die
Zielgesellschaft in der angabegemäß von Roland Berger
plausibilisierten Planung auf Einzelbasis nach IFRS (unter
Vorwegnahme der Abtretung II zum 31. Dezember 2012) daher ·
einen Rückgang der langfristigen Verbindlichkeiten von ca. EUR
130,338 Mio. zum 1. Oktober 2012 auf ca. EUR 64,351 Mio. im vierten
Quartal 2012, · bei zeitgleicher Verringerung des
negativen Eigenkapitals von ca. EUR -89,821 Mio. auf ca. EUR -17,596
Mio.

d) Verwaltung, Verwertung und Erlösverteilung

Die Antragstellerin zu 1. verpflichtete sich gegenüber der
Zielgesellschaft im Wege eines als ,,Vertrag betreffend die
Verwaltung und Verwertung von Aktien" überschriebenen Vertrages
zugunsten Dritter vom 24. Januar 2013 (Anlage 5 zum Insolvenzplan;
hier nachfolgend der ,,Verwaltungsvertrag"), die Neuen Aktien sowie
etwaige nicht von der Einbringung erfasste Gruppe 1-Forderungen
(nachfolgend auch das ,,Verwaltungsvermögen") zu verwalten,
bestmöglich zu verwerten und die Gläubiger aus dem Erlös dieser
Verwertung zu befriedigen. Nach den Regelungen des
Verwaltungsvertrages verwaltet die Antragstellerin zu 1. das
Verwaltungsvermögen im eigenen Namen und frei von jeglichen
Weisungsrechten der Zielgesellschaft, der Gruppe 1-Gläubiger, der
Gläubiger der AGB-Pfandrechte, bestimmter Gläubiger der ctts
(nachfolgend die ,,Begünstigten Gläubiger") sowie des
Gläubigerausschusses der Zielgesellschaft. Dies gilt insbesondere für
die Ausübung von Stimmrechten und die Wahrnehmung sonstiger
Aktionärsrechte aus den Neuen Aktien. Die Antragstellerin zu 1. ist
verpflichtet, das Verwaltungsvermögen spätestens bis zum 31. Dezember
2015 vollständig bestmöglich zu verwerten. Die Neuen Aktien sind
nicht vor dem 30. Juni 2013 und vor dem 30. Juni 2015 nur dann zu
verwerten, wenn der Gläubigerausschuss der Verwertung mit einer
qualifizierten Mehrheit von 75 % aller seiner Mitglieder zugestimmt
hat. Besteht nach Einschätzung der Antragstellerin zu 1. die
Aussicht, dass bei einer Verwertung nach dem 31. Dezember 2015 ein
höherer Erlös erzielt werden kann, ist die Antragstellerin zu 1. mit
Zustimmung des Gläubigerausschusses, die einer qualifizierten
Mehrheit von 75 % aller Mitglieder bedarf, berechtigt, den
Verwertungszeitraum bis längstens 31. Dezember 2017 zu verlängern
(Ziffern A.II.5.3. und B.IV.6.3. des Insolvenzplans). In diesem Fall
verlängert sich auch die Stundung der Gruppe 1-Forderungen bis zum
Ablauf des verlängerten Verwertungszeitraums (Ziffer C.III.1. des
Insolvenzplans). Die Verwertung kann in einem oder mehreren Schritten
durch einen Paketverkauf an einen oder mehrere Investoren, durch
Privatplatzierungen bei institutionellen Investoren, durch ein
öffentliches Angebot, durch einen Verkauf der Neuen Aktien an der
Börse oder auf anderem Wege erfolgen. Zur bestmöglichen Verwertung
hat die Verwaltungsgesellschaft einen strukturierten Verkaufsprozess,
ggf. auch im Wege eines sog. Dual-Track-Verfahrens mit Unterstützung
einer Investmentbank oder eines M&A-Beraters durchzuführen. Die
Antragstellerin zu 1. erhält für ihre Tätigkeit eine ausschließlich
aus dem Verwertungserlös zu zahlende und an dessen Höhe zu bemessende
Vergütung. Aus dem Verwertungserlös, der etwaige Dividendenzahlungen
der Zielgesellschaft auf die Neuen Aktien einschließt, sind nach
Zahlung der Auslagen der Antragstellerin zu 1., der
Verwertungskosten, der Steuern und sowie der Vergütungsansprüche der
Antragstellerin zu 1. insbesondere die Forderungen der Gläubiger in
einer festgelegten Reihenfolge zu begleichen.

e) Planbedingungen und Laufzeit des Insolvenzplans

Die Bestätigung des Insolvenzplans setzt nach dessen Ziffer CV. die
Erfüllung bestimmter Bedingungen gemäß § 249 Satz 1 InsO (nachfolgend
die ,,Planbedingungen") voraus. Von diesen lagen nach Angaben der
Antragsteller die verbindlichen Auskünfte der Finanzverwaltung
(Planbedingungen 1. und 2.) allerdings inzwischen vollständig und die
Gewerbesteuerverzichte der zuständigen Gemeinden (Planbedingung 3.)
überwiegend vor. Die Entwürfe für den Abschluss von Vereinbarungen
betreffend AGB-Pfandrechte gemäß Planbedingung 4. seien ,,nahezu
final". Die für die Zwecke der Erfüllung der Planbedingung 5. von
Roland Berger erstellte Sanierungsfähigkeitsbescheinigung liegt vor.
Die Befreiung vom Pflichtangebot gemäß Planbedingung 6. wird mit
diesem Bescheid erteilt. Zum Sachkapitalerhöhungsprüfer gemäß
Planbedingung 7. bestellte das Amtsgericht Ulm mit Beschluss vom 23.
Januar 2013 Herrn Wirtschaftsprüfer Niclas Rauscher, BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart. Die Erklärung des
Gläubigerausschusses gemäß Planbedingung 8. sei eine ,,reine
Formsache". Die am 29. Januar 2013 mit der Familie Hartung
abgeschlossenen Verträge galten als Vereinbarungen gemäß
Planbedingung 9. Der Insolvenzpan ist nach seiner Ziffer B.IV.7.11. -
vorbehaltlich etwaiger Fristverlängerungen - gescheitert, wenn ·
die Planbedingungen nicht bis zum 30. Juni 2013 eingetreten sind, es
sei denn, es wurde zuvor wirksam auf sie verzichtet; oder ·
das Rechtskraftzeugnis des Planbestätigungsbeschlusses nicht bis zum
30. September 2013 erteilt worden ist.

f) Feststellungen der Sanierungsfähigkeitsbescheinigung

In der Sanierungsfähigkeitsbescheinigung bestätigt Roland Berger,
dass die Zielgesellschaft sanierungsfähig ist. Als Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Sanierung der Zielgesellschaft nennt Roland
Berger dabei unter anderem · die Zustimmung der
Gläubiger zum Insolvenzplan am 29. Januar 2013, die Bestätigung des
Insolvenzplans durch das Insolvenzrecht bis möglichst 28. Februar
2013, und die gesamthafte Umsetzung der im Insolvenzplan enthaltenen
Maßnahmen einschließlich der Abtretung II; · die
konsequente Umsetzung der im Restrukturierungskonzept enthaltenen
strategischen, strukturellen und operativen Maßnahmen, der in der
Business Planung enthaltenen Kostensenkungsmaßnahmen gemäß
Zeitplanung, und der weiteren Ergebnisverbesserungsmaßnahmen; sowie ·
die Sicherstellung des Finanzierungsrahmens entsprechend den
Voraussetzungen des Sanierungskonzepts.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 22.
August 2012 neu gegründete und am 7. September 2012 ins
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 728638
eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ulm,
die über ein Stammkapital i.H.v. EUR 25.000 verfügt und bislang
angabegemäß keinen Geschäftsbetrieb ausgeübt hat. Vielmehr sei sie
allein für die Zwecke der antragsgegenständlichen Verwaltung und
Verwertung der Neuen Aktien erworben worden. Einziger Gegenstand des
Unternehmens der Antragstellerin zu 1. ist die Verwaltung von
Vermögen und Beteiligung an anderen Unternehmen. Zum Zeitpunkt der
Antragsteilung hält die Antragstellerin zu 1. keine Aktien der
Zielgesellschaft. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu
1. werden vom Antragsteller zu 2. gehalten, der zugleich ihr
alleiniger und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ist.

III. Anträge

Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 (eingegangen im Original an diesem
Tag) haben die Antragsteller beantragt, im Hinblick auf die
beabsichtigte Erlangung der Kontrolle über die centrotherm
photovoltaics AG jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu
werden.

B.

Den Anträgen war stattzugeben.

I. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig.

1. Antragsfrist

Die Anträge sind gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV bereits vor der Erlangung
der Kontrolle über die centrotherm photovoltaics AG zulässig. Die
Erlangung der Kontrolle durch die Antragsteller ist nach deren
Vortrag absehbar und wahrscheinlich. Denn die zur Kontrollerlangung
führenden Kapitalmaßnahmen sind bereits als gesellschaftsrechtliche
Beschlüsse im Sinne des § 254a Abs. 2 InsO im gestaltenden Teil des
Insolvenzplans (§ 221 InsO, Ziffer C.IV. des Insolvenzplans)
enthalten und gelten mit dessen Rechtskraft als ordnungsgemäß
gefasst. Nach der am 29. Januar 2013 erfolgten Annahme des
Insolvenzplans gemäß §§ 235 ff. InsO hängt die Entstehung und
Übernahme der antragsgegenständlichen Aktien durch die
Antragstellerin zu 1. (mit der Folge der Stimmrechtszurechnung zum
Antragsteller zu 2.) nur noch von (i) dem Eintritt der
Planbedingungen, (ii) der Planbestätigung gemäß § 248 InsO, (iii) dem
Eintritt der Rechtskraft gemäß § 253, § 254 Abs. 1 InsO sowie (iv)
der Eintragung der Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister des
Amtsgerichts Ulm ab. Als eine der Planbedingungen ist die Erteilung
der antragsgegenständlichen Befreiung auch eine notwendige
Voraussetzung für die Ausgabe der Neuen Aktien und begründet daher
schon für sich genommen das Interesse der Antragsteller an einer
Sachbescheidung vor Kontrollerlangung. Der Eintritt der übrigen
Voraussetzungen liegt nicht im Einflussbereich der Antragsteller und
ist nach derzeitigem Sachstand überdies zu erwarten.

2. Einheitliche Entscheidung

Die Anträge können in einem einheitlichen Verfahren beschieden
werden. Denn beiden Anträgen liegt ein einheitlicher
Lebenssachverhalt zugrunde, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn
das unmittelbar Kontrolle erlangende Unternehmen und ein weiterer
Antragsteller in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, so dass die
Stimmrechte aus den unmittelbar gehaltenen Aktien gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind.

II. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet. Die Antragsteller sind nach Abwägung
ihrer Interessen mit den Interessen der außenstehenden Aktionäre der
centrotherm photovoltaics AG gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die beabsichtigte und zum Teil
bereits umgesetzte Sanierung der centrotherm photovoltaics AG von den
Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

1. Kontrollerlangung

Die Antragsteiler werden mit der Durchführung der geplanten
Sachkapitalerhöhung, mithin deren konstitutiver Eintragung ins
Handelsregister des Amtsgerichts Ulm, die Kontrolle im Sinne des § 29
Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Derzeit halten die
Antragsteller keine Aktien der Zielgesellschaft. Die zur
Kontrollerlangung führenden Kapitalmaßnahmen (Kapitalherabsetzung
verbunden mit einer Sachkapitalerhöhung) sind als
gesellschaftsrechtliche Beschlüsse im Sinne des § 254a Abs. 2 InsO in
dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO, Ziffer C.IV.
des Insolvenzplans) enthalten und werden mit dessen Rechtskraft als
ordnungsgemäß gefasst gelten (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks 17/5712, S.
18, 37). Mit Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung gemäß § 189 AktG
werden die Stimmrechte aus den 16.929.904 Neuen Aktien unmittelbar
bei der Antragstellerin zu 1. als deren Erstzeichner entstehen (vgl.
Emittentenleitfaden der BaFin, Stand 28. April 2009, Ziffer
VIII.2.3.4.1.1.). Damit werden der Antragstellerin zu 1. ab diesem
Zeitpunkt 80 % des nach der vorangegangenen Kapitalherabsetzung
wieder auf EUR 21.162.380,00 erhöhten Grundkapitals, mithin auch 80 %
der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, unmittelbar zustehen. Da die
Antragstellerin zu 1. gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1
HGB als Tochterunternehmen ihres Alleingesellschafters, des
Antragstellers zu 2. gilt, werden die vorgenannten Stimmrechte ab
diesem Zeitpunkt dem Antragsteller zu 2. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Satz 3 WpÜG zugerechnet.

2. Sanierungsbedürftigkeit

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, nachdem über ihr
Vermögen am 1. Oktober 2012 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit im Sinne
des § 17 InsO und Überschuldung im Sinne des § 19 InsO das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zwar ist von einer Krisensituation
im Sinne des WpÜG nicht erst dann auszugehen, wenn die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 13 InsO beantragt oder gar vom
Insolvenzgericht beschlossen wurde. Auch der Eintritt eines
Insolvenzgrundes ist keine zwingende Voraussetzung der
Sanierungsbedürftigkeit, die vielmehr bereits bei Vorliegen
bestandsgefährdender Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB zu
bejahen ist (Strunk/Linke, in: Veil/Drinkuth, Reformbedarf im
Übernahmerecht, 2005, S. 3, 37; Strunk/Salomon/Holst, in: Veil,
Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 1, 35). Haben
sich solche Risiken aber sogar bereits als Insolvenz materialisiert,
steht der Sanierungsfall jedenfalls außer Frage.

3. Sanierungsfähigkeit

Das Sanierungskonzept der Antragsteller in Form des Insolvenzplans
ist geeignet, die Insolvenz einschließlich der ihr zugrundeliegenden
bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die Sanierung der
centrotherm photovoltaics AG zu gewährleisten. Diese Einschätzung
wird erstens durch die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens gemäß §
270b InsO indiziert, welches die Anordnung der (vorläufigen)
Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO unter Gewährung der dreimonatigen
Schutzfrist zur Vorlage eines Insolvenzplans nur für den Fall
zulässt, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich
aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO). Stellt sich die
Aussichtslosigkeit während der Schutzfrist ein, hebt das Gericht
seine Anordnung gemäß § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. InsO auf. Zweitens
weist das Insolvenzgericht einen ihm vorgelegten Insolvenzplan gemäß
§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO von Amts wegen zurück, wenn dieser
offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder
auf Bestätigung durch das Gericht hat. Dies war vorliegend nicht der
Fall. Denn das Insolvenzgericht legte den Insolvenzplan nach
entsprechender Prüfung gemäß § 234 InsO zur Einsicht der Beteiligten
nieder und bestimmte einen Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß §
234 InsO. Drittens stimmten die Beteiligten dem Insolvenzplan in dem
vorgenannten Termin am 29. Januar 2013 mit Mehrheiten von 95 % bis
100 % zu. Viertens hängt die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß §
248 InsO nach dessen Ziffer C.V.5. als Planbedingung im Sinne des §
249 InsO davon ab, dass durch Roland Berger (oder eine andere
geeignete Person) eine Sanierungsfähigkeitsbestätigung im Sinne des §
270 b Abs. 1 S. 3 InsO vorgelegt wird, die den Mindestanforderungen
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sanierungsfähigkeit von
Unternehmen genügt und bestätigt, dass die Zielgesellschaft nach
Wirksamwerden des Insolvenzplans sanierungsfähig ist. Damit ist
formell sichergestellt, dass die nach diesem Bescheid auf die
Rechtskraft des Insolvenzplans und die Kontrollerlangung durch die
Antragsteller bedingte Befreiungsentscheidung nur auf der Grundlage
einer solchen Bescheinigung Wirksamkeit erlangt. Materiell wird die
Sanierungsfähigkeit bereits durch die inhaltlichen Feststellungen der
von Roland Berger inzwischen vorgelegten, endgültigen Fassung der
Sanierungsfähigkeitsbescheinigung vom 18. Januar 2013 bestätigt. Bei
alledem sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des
Sa­nierungskonzepts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum
einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung um
eine Prognose des Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten
Daten handelt. Zum anderen kann zwecks Feststellung der
Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen
geprüft werden. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein anderes
Konzept bessere Erfolge erzielen kann, wird vom Gesetzgeber nicht
verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept
grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu beseitigen, nicht
aber, ob dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. Auch perspektivisch kann die operative Sanierung der
Zielgesellschaft gelingen, da die zukunftsgerichteten Planungen der
Zielgesellschaft im Hinblick auf den Insolvenzplan und die
Sanierungsfähigkeitsbescheingung von Roland Berger plausibel
erscheinen.

4. Sanierungsbeiträge

Unter dem Sanierungskonzept nach Maßgabe des Insolvenzplans sind die
Antragsteller bereit, erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen, die
der zu sanierenden centrotherm photovoltaics AG unmittelbar
zufließen. Als unmittelbare Leistung im Rahmen der geplanten
Sachkapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft um EUR 16.929.904,00
erbringt die Antragstellerin zu 1. eine Sacheinlage für die
ausschließlich von ihr zu beziehenden 16.929.904 neuen Aktien der
Zielgesellschaft. Hierzu verpflichtet sie sich, alle Forderungen, die
ihr zum Zeitpunkt der Rechtskrafts des Insolvenzplans aufgrund der
Abtretung von 70 % der rechtskräftig und unbedingt sowie ohne
Beschränkung für den Ausfall festgestellten Insolvenzforderungen
zustehen, an die Zielgesellschaft abzutreten. Diese Abtretung der
gegen die Zielgesellschaft gerichteten Forderungen an diese selbst
hat zur Folge, dass sich die Gläubiger- und Schuldnerstellung
vereinigen, was zum Untergang der Forderungen durch Konfusion führt
(vgl. Servatius, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 183 Rn.
12; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vorb.
Abschnitt 4. Rn. 4). Soweit der Einbringungswert dieser Forderungen
den Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien übersteigt, wird die
Differenz gemäß § 272 Abs. 2 HGB in die Kapitalrücklage der
Zielgesellschaft eingestellt. In jedem Falle aber wird die
Zielgesellschaft in Höhe des vollen Nominalwerts der an sie
abgetretenen Forderungen bilanziell entschuldet, indem sich ihr
Fremdkapitalanteil in entsprechender Höhe verringert und ihr
Eigenkapitalanteil im gleichen Umfang steigt. Erwirbt die
Antragstellerin zu 1. nach der Durchführung der Kapitalerhöhung
weitere Forderungen - weil diese zwar von den Insolvenzgläubigern der
Gruppe 1 gehalten und damit abgetreten, jedoch erst nachträglich
festgestellt werden - wird sie auch diese Forderungen nach Maßgabe
des Insolvenzplans in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft
einlegen, um einen weiteren Entschuldungseffekt herbeizuführen, oder
aber im Interesse der Gläubiger bestmöglich verwerten. Die damit
verbundene, maßgebliche Entschuldung und Rekapitalisierung der
Zielgesellschaft ist jedenfalls in Kombination mit den weiteren
bereits durchgeführten, eingeleiteten und beabsichtigten
Sanierungsmaßnahmen auch notwendig und geeignet, die finanzielle Lage
der Zielgesellschaft nachhaltig zu verbessern und ihren Fortbestand
zu sichern. Der Würdigung dieser geldwerten und erheblichen Leistung
als Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1. steht nicht entgegen,
dass der Antragstellerin zu 1. bei der Erfüllung ihrer
Sacheinlageverpflichtung die vorangehende Forderungsabtretung der
Insolvenzgläubiger zugutekommt. Denn im gleichen Umfang, in dem sich
die Antragstellerin zu 1. den wirtschaftlichen Beitrag der Gläubiger
zunutze macht, schuldet sie ihnen im Gegenzug auch die Herausgabe
etwaiger Verwertungserlöse nach einem im Rahmen des Insolvenzplans
zwischen sämtlichen Gläubigern abgestimmten Erlösverteilungsmodell
und erwirbt von vornherein eine durch das Sanierungskonzept
zweckgebundene Kontrollposition auf Zeit. An dieser Rolle als
Verwalter der übernommenen Beteiligung an der Zielgesellschaft ist
dann aber auch ihre ,,Bereitschaft zur Beteiligung an den
Sanierungsbemühungen" zu messen, die nach dem Willen des Gesetzgebers
für eine Sanierungsbefreiung zu fordern ist (vgl. Begr. RegE WpÜG,
BT-Drucks. 14/7034, S. 81). Konkreter Beurteilungsmaßstab ist dabei
nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Frage, ob der Antragsteller einen
angemessenen, maßgeblichen und unverzichtbaren Beitrag zur
Verwirklichung des Sanierungskonzepts und damit zum Fortbestand der
Zielgesellschaft erbringt (Strunk/Linke, in: Veil/Drinkuth,
Reformbedarf im Übernahmerecht, 2005, S. 3, 41). Sie ist im
vorliegenden Fall aus mehreren Gründen zu bejahen: Erstens ist die
Bündelung sämtlicher nicht nachrangigen und ungesicherten Forderungen
ein unverzichtbarer Bestandteil des Insolvenzplans, ohne den weder
der für den Sanierungserfolg essentielle Entschuldungsgrad noch der
zugunsten der Gläubiger bezifferte Mehrerlös erzielt werden konnten.
Die Bündelung ist wiederum nicht ohne die Bereitschaft der
Antragstellerin zu 1. denkbar, die Stellung als Aktionärin der
Zielgesellschaft zu übernehmen. Denn von der gesamten Gläubigergruppe
kann eine solche unternehmerische Beteiligung selbst dann nicht
erwartet werden, wenn die Betroffenen - insbesondere in Ermangelung
(noch) werthaltiger und verwertbarer Sicherheiten - durchaus
sanierungwillig sind, weil das Fortführungs- und Verwertungsmodell
einen höheren Erlös verspricht als die in der Regelinsolvenz zu
erwartende Quote. Vielmehr werden sie - teils aufgrund (interner)
rechtlicher Vorgaben, teils aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus -
nicht in der Lage oder nicht Willens sein, die Verwaltungs- und
Verwertungsverantwortung persönlich zu übernehmen. Diesem Umstand
trägt auch die InsO in der Fassung des ESUG Rechnung, indem sie für
eine Umwandlung einer Insolvenzforderung in Eigenkapital, bei der der
betroffene Gläubiger Anteilsinhaber am Schuldner wird, dessen
individuelle Zustimmung fordert (§ 225a Abs. 2 Satz 2 InsO, vgl. auch
Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/ 5712, S. 31). Nach dieser
gesetzgeberischen Wertung erbringt die Antragstellerin zu 1. also
bereits mit der Übernahme der Gesellschafterposition ein als
gewichtig einzustufendes ,,Opfer". Zugleich dient dieses ,,Opfer"
letztlich der Unterstützung des Verwertungsanliegens der Gläubiger,
die bei materieller Betrachtung die Chancen und Risiken des
Sanierungskonzepts tragen und ohne das im Insolvenzplan gewählte
Verfahren aus den vorgenannten Gründen jedenfalls nicht in einem
vergleichbar erheblichen Umfang zur Sanierung der Zielgesellschaft
beigetragen hätten. In diesem besonderen Fall ist es daher
gerechtfertigt, den finanziellen Verzicht der Gläubiger in Form der
teilweisen Abtretung ihrer Forderungen in Kombination mit deren
Stundung im Übrigen vollumfänglich als Sanierungsbeitrag der
Antragstellerin zu 1. zu würdigen und ihr insoweit anzurechnen. Hinzu
kommt, dass erst die Konzentration der Vermögenswerte in einer Hand
einen koordinierten Verwertungsprozess und damit eine optimale
Befriedigung der Gläubiger ermöglicht. Andernfalls drohten wahrend
der Sanierungsphase unkontrollierte Veräußerungen der Neuen Aktien,
die sich jedenfalls für die Gesamtheit der Gläubiger als weniger
profitabel erweisen und zudem einen nicht unerheblichen Druck auf den
Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft erzeugen könnten. Darüber
hinaus dient diese Vorgehensweise auch der technischen Vereinfachung
der Sanierung mit anschließender Verwertung als Teil eines
geordneten, insolvenzgerichtlichen Verfahrens. Das
Vergütungsinteresse der Antragstellerin zu 1. knüpft an den
Sanierungs- und Verwertungserfolg an, da ihre Vergütung
vereinbarungsgemäß erfolgsbezogen, aus dem Verwertungserlös zu zahlen
ist, erst mit Abschluss der Verwertung fällig wird und der Höhe nach
vom Volumen des letztlich erzielten Erlöses abhängt. Scheitern die
Sanierungsbemühungen oder erweist sich das Marktumfeld zum
anvisierten Verwertungszeitpunkt als ungünstig, würde sich also auch
für die Antragstellerin zu 1. das von ihr als Dienstleister
übernommene, unternehmerische Risiko verwirklichen. Auch dies ist der
Antragstellerin zu 1. daher positiv anzurechnen. Drittens sind die
Sanierungsbeiträge der Antragstellerin zu 1. bei ihrer Gewichtung ins
Verhältnis zu der Art der Kontrollposition zu setzen, die die
Antragstellerin zu 1. als Verwalter eines Teils des Vermögens der
Zielgesellschaft erlangt. Denn in Abweichung vom typischen Fall der
Kontrollerlangung, den der Gesetzgeber der Pflichtengestaltung des §
35 WpÜG zugrunde gelegt hat, ist die Antragstellerin zu 1. in Bezug
auf die Art und Dauer der Kontrollausübung nicht frei, sondern durch
die verbindlichen und vollstreckbaren Festsetzungen des
Insolvenzplans gebunden. Dieser gibt insbesondere die künftige
unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft vor. Auch über den
Zeitpunkt der Kontrollerlangung kann die Verwaltungsgesellschaft nur
eingeschränkt selbst bestimmen. Der zeitlich befristete und
zweckgebundene Erwerb der Kontrolle verschafft aber gerade nicht die
typischerweise mit dem Kontrollerwerb verbundene Rechtsmacht. In der
Gesamtwürdigung erbringt die Antragstellerin zu 1. damit einen
eigenen finanziellen Beitrag, der sich als für den Sanierungserfolg
unverzichtbar darstellt, geeignet erscheint, hierzu maßgeblich
beizutragen, und schließlich in Anbetracht der Rolle der
Antragstellerin zu 1. als Verwalterin der Kontrollbeteiligung als
angemessen zu bewerten ist. Diese Leistungen der Antragstellerin zu
1. kommen gleichermaßen dem Antragsteller zu 2. zugute. Denn als
Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1. nimmt er an allen
Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1. mit den
Sanierungsbeiträgen eingeht, unmittelbar teil.

5. Interessenabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der außenstehende Aktionäre der centrotherm
photovoltaics AG, die nach § 37 Abs, 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei
Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-AV grundsätzlich von einem
Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Denn durch
die Sanierung soll die Fortführung der centrotherm photovoltaics AG
gesichert werden, was auch im Interesse aller Aktionäre an der
Abwendung einer Abwicklung der Zielgesellschaft liegt. Da die
Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen zum
Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht
zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus
ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien zu unterbreiten. Denn ihre
Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar
auch deren Aktionären zugutekommen. Daher ist die Befreiung nach § 37
Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m, § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich -
wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende
Interessen der bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwagung besonderes Gewicht
haben, sind - abgesehen von dem Interesse, an der Sanierung
teilzuhaben - nicht ersichtlich. Zwar werden die Aktienbeteiligungen
der Aktionäre der Zielgesellschaft durch die geplanten
Kapitalmaßnahmen, also die Kombination aus einem Kapitalschnitt im
Verhältnis 5:1 und einer Sachkapitalerhöhung mit
Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Antragstellerin zu 1., nicht
unerheblich verwässert und tragen insofern ebenfalls einen
bedeutenden Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft
aufgelaufenen Verluste mittelbar ebenso mit wie über den Wertverlust
ihres Aktienbesitzes durch die Entwicklung des Börsenkurses. Sobald
die gemeinsamen Sanierungsbemühungen zum Erfolg geführt haben, wofür
es nach dem von allen Beteiligten, einschließlich einer 99 %-Mehrheit
der bisherigen Aktionäre, beschlossenen Insolvenzplan entscheidend
auf die erheblichen Sanierungsbeiträge der Antragsteller ankommt,
werden allerdings auch die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft
profitieren: So wird auf einen sog. ,,Kapitalschnitt auf Null", bei
dem die Anteilsrechte der Altaktionäre vollständig entwertet würden,
verzichtet. Der verbleibende Streubesitz von 20 % erlaubt zugleich
die Aufrechterhaltung der Börsennotierung mit der Folge, dass die
außenstehenden Aktionäre bereits während der Sanierungsphase an
etwaigen Wertsteigerungen ihres Aktienbesitzes in Gestalt von
Dividenden oder günstigeren Veräußerungsmöglichkeiten am Markt
partizipieren. Ohne den Insolvenzplan müssten die Aktionäre
schließlich mangels konkreter Aussicht auf eine Aufhebung des
Insolvenzverfahrens mit einem Totalverlust ihrer Investition rechnen,
zumal nach der Wertung des ESUG-Gesetzgebers im Insolvenzverfahren
regelmäßig von der Wertlosigkeit der Anteile auszugehen ist, so dass
etwa im Austrittsfall eine Entschädigung entfällt (vgl. § 225a Abs. 5
Satz 1 InsO und Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, S. 32).

III. Nebenbestimmungen

Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung unter Ziffer 2 dieses
Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die auflösende Bedingung
unter Ziffer 2 dieses Bescheides soll sicherstellen, dass der
Insolvenzplan als Kernstück der entscheidungserheblichen Grundlagen
dieses Bescheides, mit dem die Befreiung der Antragsteller steht und
fällt, nicht wegfällt, ohne dass auch die Möglichkeit des Eintritts
der Befreiungswirkung für diesen Fall automatisch entfiele.
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 dieses
Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt unter
Ziffer 3 ist geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass das von den Antragstellern vorgelegte
Sanierungskonzept nicht vollumfänglich bzw. nicht rechtzeitig
umgesetzt wird, insbesondere indem sich die Antragstellerin zu 1. gar
nicht oder nicht im geplanten Umfang an der Sachkapitalerhöhung
beteiligt bzw. ihre dabei übernommene Sacheinlageverpflichtung
anschließend nicht oder nicht im geplanten Umfang erfüllt. Der
Widerrufsvorbehalt ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da er
im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist,
um gegebenenfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge
im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für
die Umsetzung der Kapitalmaßnahmen verlängern zu können. Dies gilt im
Besonderen für den Fall, dass die Durchführung der
Sachkapitalerhöhung - anders als in Ziffer 3.b. dieses Bescheides
vorgesehen - nicht bis zum 31. Oktober 2013 ins Handelsregister
eingetragen worden ist. Denn diese Frist orientiert sich an der
prognostizierten Entwicklung des Eigenkapitals, die für das Jahr 2013
unter Berücksichtigung der Durchführung der Abtretung II einen
Planwert von ca. EUR -41,733 Mio. errechnet und über die Folgejahre
2014 und 2015 bis zur Beseitigung der Überschuldung fortschreibt. Um
diesen bilanziellen Effekt tatsächlich noch im Geschäftsjahr 2013
berücksichtigen zu können, erscheint es plausibel, als Frist für die
Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung den 31. Oktober 2013
anzusetzen und davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 1. im
Anschluss daran möglich sein wird, ihre Sacheinlageverpflichtung
jedenfalls bis Ende Dezember 2013 zu bewirken. Rechtsgrundlage für
die Auflagen unter Ziffer 4 dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr.
4VwVfG. Diese Auflagen sind geeignet und erforderlich, um die
Umsetzung des Sanierungskonzepts nachprüfen zu können.

Ende der Mitteilung euro adhoc
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