Versteckter Schaden / Abflussleitung fiel nicht unter Kleinreparaturklausel (BILD)
Geschrieben am 29-04-2013 |
Berlin (ots) -
Immer wieder vereinbaren Eigentümer einer Wohnung bzw. eines
Hauses mit ihren Mietern vertraglich, dass der Mieter für kleinere
Reparaturarbeiten bis zu einem bestimmten Betrag selbst aufkommen
muss. Das ist prinzipiell auch möglich. Doch nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS können nicht alle Posten
abgerechnet werden. Hat der Mieter gar keinen Einfluss auf die
Entstehung des Schadens, muss er auch nicht zahlen. (Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 212 C 65/11)
Der Fall: In einem eigenen Paragraphen des Mietvertrages war die
Rede davon, dass die Mieter "ohne Rücksicht auf Verschulden" kleinere
Instandsetzungsarbeiten im Bereich Elektrizität, Wasser, Heizung,
Kochen, Fenster und Türen zu begleichen hätten, wenn das Objekt ihrem
direkten und häufigen Zugriff unterstehe. Pro Einzelfall sollten
nicht mehr als 90 Euro fällig werden, pro Jahr nicht mehr als 266
Euro. Und dann kam es zu Arbeiten im Bereich der Abflussleitung
(81,25 Euro), die die Mieter nach Ansicht der Eigentümer bezahlen
sollten.
Das Urteil: Hier seien die Voraussetzungen der
Kleinreparaturklausel nicht erfüllt, beschied das Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg. Die fragliche Kunststoffdichtung der
Abflussleitung unterliege nicht dem täglichen ordnungsgemäßen Zugriff
der Mieter. Insbesondere sei es ihnen "nicht möglich, den Verschleiß
desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu
verringern". Deswegen müsse der Rechnungsbetrag vom Mieter nicht
beglichen werde. Eine gewisse physische oder mechanische
Zugriffsmöglichkeit wäre dafür schon erforderlich gewesen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax.: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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