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EANS-Hauptversammlung: C.A.T. oil AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 03-05-2013

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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C.A.T. oil AG

FN 69011 m
ISIN: AT0000A00Y78
Einladung zur
8. ordentlichen Hauptversammlung
der C.A.T. oil AG, am 14. Juni 2013, 11 Uhr, in den Räumlichkeiten der Erste
Group Bank AG, Petersplatz 7, 6. Stock, 1010 Wien.

Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das am 31.12.2012 endende
Geschäftsjahr samt Lagebericht, des Konzernabschlusses für das am
31.12.2012 endende Geschäftsjahr samt Konzernlagebericht, des Corporate
Governance-Berichtes sowie des Aufsichtsratsberichtes für das am
31.12.2012 endende Geschäftsjahr;

2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das am 31.12.2012 endende
Geschäftsjahr;

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr;

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr;

5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das am
31.12.2013 endende Geschäftsjahr;

6. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das am
31.12.2012 endende Geschäftsjahr;

Unterlagen:

Folgende Unterlagen sind spätestens am 24. Mai 2013 auf der
Internetseite der C.A.T. oil AG unter www.catoilag.com unter
Investor Relations abrufbar:

- Einladung und Tagesordnung (Einberufung);
- Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes;
- Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu den
Tagesordnungspunkten 2.-6.;
- Jahresabschluss für das am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr samt
Lagebericht;
- Konzernabschlusses für das am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr samt
Konzernlagebericht und Corporate Governance-Bericht;
- Aufsichtsratsbericht für das am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr;
- Formular für Erteilung und Widerruf einer Vollmacht.

Hinweis zu den Rechten der Aktionäre:

Beantragung von Tagesordnungspunkten (§ 109 AktG) Aktionäre, deren
Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit
mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen ihren
Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung
Inhaber der Aktien sind. Zum erforderlichen Inhalt der
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der Antrag zur Aufnahme eines
weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt
obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung)
spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit
spätestens am 24. Mai 2013, per Post oder Boten an ihre
Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über
Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) zugehen.

Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
(daher durch Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere
zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise
mit Nennung der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung
des Abschlusses der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder auf andere Weise) Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich (bekannt) gemacht werden.
Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
hat an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser Erklärung
hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss
vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt
obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am
siebten Werktag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit
spätestens am 5. Juni 2013, per Post oder Boten an ihrer
Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über

Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062 oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-
Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at zugehen.

Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)

Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat;
diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben).

Auskunftsrecht (§ 118 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich sind. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns
sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
- sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, oder
- ihre Erteilung strafbar wäre.

Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 4. Juni 2013.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am
Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis
des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut
mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.

Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code;
- Angaben über den Aktionär: Name (Firma), Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen;
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs;
- Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; und
- Den Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der

Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 4.
Juni 2013 beziehen. Sie kann daher nicht vor dem 5. Juni 2013
ausgestellt werden! Die Depotbestätigung wird in deutscher oder
englischer Sprache entgegengenommen. Die Depotbestätigung muss der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit spätestens am 11. Juni 2013, an
die Geschäftsanschrift der Gesellschaft Kärntner Ring 11-13, A-1010
Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) per Post
oder Boten, per Telefax unter der Nummer +43(0)1890050062 oder als
eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-Mail unter
anmeldung.catoil@hauptversammlung.at zugehen.

Die Gesellschaft macht von der Ausnahmebestimmung des § 262
Abs 20 AktG Gebrauch. Die Gesellschaft nimmt daher
Depotbestätigungen nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetzwerk der Kreditinstitute,
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können
(SWIFT), entgegen.

Bestellung eines Vertreters

Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche
oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter
nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und
hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Die
Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt und
der Gesellschaft per Post oder Boten an ihre Geschäftsanschrift
Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12,
Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062 oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF
Format per E-Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at
übermittelt werden und wird von der Gesellschaft gemäß §
114 AktG zurückbehalten. Auch der Widerruf einer Vollmacht ist an
die vorgenannte Anschrift, Telefax- Nummer oder als eingescannter
Anhang in TIF oder PDF Format an die vorgenannte E-Mail Adresse
vorzunehmen. Ein Formular für die Erteilung und den Widerruf der
Vollmacht ist auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.catoilag.com) unter Investor Relations abrufbar. Bei
depotverwahrten Inhaberaktien sind zur Identifizierbarkeit des
Aktionärs der Name des depotführenden Kreditinstituts sowie die
Depotnummer anzugeben. Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der
Hauptversammlung bei der Registrierung übergeben wird, hat die
Vollmacht der Gesellschaft bis spätestens 13.6.2013 zuzugehen.

Die Gesellschaft macht von der Ausnahmebestimmung des § 262 Abs 20 AktG
Gebrauch. Die Gesellschaft nimmt daher Vollmachten oder ihren Widerruf nicht
über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetzwerk der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können (SWIFT), entgegen.


Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 48.850.000 und ist eingeteilt
in 48.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 48.850.000
Stimmrechte. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Wien, im Mai 2013
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Thomas M. Krammer
Tel: +49 (0)69 920 37 183
E-Mail Thomas.Krammer@fticonsulting.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: C.A.T. oil AG
Kärntner Ring 11-13
A-A-1010 Wien
Telefon: +43(0) 1 535 23 20 - 0
FAX: +43(0) 1 535 23 20 - 20
Email: ir@catoilag.com
WWW: http://www.catoilag.com
Branche: Öl und Gas Exploration
ISIN: AT0000A00Y78
Indizes: SDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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