EU-Patentgericht: Aktiver Beitrag der deutschen Wirtschaft gefordert / Unternehmen sollten einheitliches Patentgericht von Anfang an in Anspruch nehmen (BILD)
Geschrieben am 16-05-2013 |
Düsseldorf (ots) -
Die deutsche Wirtschaft sollte einen aktiven Beitrag dazu leisten,
dem künftigen einheitlichen Patentstreitregelungssystem in Europa von
Anfang an zum Erfolg zu verhelfen. Das Übereinkommen über ein
einheitliches europäisches Patentgericht hatten 24
EU-Mitgliedsstaaten im Februar dieses Jahres unterzeichnet. Das
"Einheitliche Patentgericht" (EPG) wird für die Regelung von
Streitigkeiten über europäische Patente ("EP-Patent", Bündelpatent)
und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (neues "EU-Patent")
zuständig sein. "Wenn dieses Gerichtssystem kein Erfolg wird, muss
die deutsche Wirtschaft mittel- bis langfristig mit erheblichen -
unter Umständen drastischen - Nachteilen rechnen, weil sie ihre
Patente nicht mehr so wirksam durchsetzen kann, wie unter der Ägide
des deutschen Gerichtssystem", so Gottfried Schüll, Partner der
Düsseldorfer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Cohausz & Florack.
Durchsetzbarkeit von Bündelpatenten
Das bisherige EP-Patent ist faktisch ein Bündel nationaler
Patente. Diese Bündelpatente können vor nationalen Gerichten gegen
Dritte durchgesetzt oder für nichtig erklärt werden. In der
Vergangenheit hat sich hierfür das deutsche Gerichtssystem als
EU-weit uneingeschränkt führend erwiesen. Künftig wird das EPG neben
der Zuständigkeit für das neue einheitliche EU-Patent nach einer
Übergangsfrist auch für die bisherigen, bereits erteilten
Bündelpatente federführend sein. Durch die Substitution des deutschen
Gerichtssystems durch das einheitliche Patentgericht mit vollkommen
neuen Verfahrensregeln könnten die Bündelpatente wegen der unsicheren
Durchsetzbarkeit deutlich entwertet werden. "Bis das funktioniert,
gibt es noch viele Unwägbarkeiten. In Deutschland hat das nationale
Patentverletzungsverfahren seine Qualität über Jahrzehnte
vervollkommnet", erläutert Schüll.
Da es für die deutsche Wirtschaft weiterhin wesentlich sein wird,
nicht nur Patente anmelden, sondern sie auch durchsetzen zu können,
sollten die innovativen deutschen Unternehmen einem wirkungsvollen
einheitlichen EU-Patentgerichtssystem aktiv auf die Beine helfen.
Schüll: "Der Beitrag der Wirtschaft kann dabei darin bestehen, das
Gericht schon von Anfang an regelmäßig in Anspruch zu nehmen - es
besteht während einer Übergangsfrist eine Wahlmöglichkeit - und
politischen Druck auszuüben, falls es Probleme gibt."
Wahlmöglichkeit während der Übergangsfrist
Für EP-Patente (nicht für EU-Patente) gilt eine Übergangsfrist von
sieben Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Innerhalb dieser
Frist können Klagen wegen Verletzung oder Nichtigkeit nicht nur beim
EPG, sondern auch bei nationalen Gerichten nach nationalem Recht
eingereicht werden. Daher sind Verletzungsklagen aus deutschen Teilen
von EP-Patenten und Nichtigkeitsklagen gegen diese EP-Patente bis
2021 nach deutschem Recht möglich. Fünf Jahre nach Inkrafttreten wird
die Inanspruchnahme der nationalen Gerichte überprüft. Ist die Zahl
der Verfahren nach nationalem Recht hoch, kann die Übergangszeit um
bis zu weitere sieben Jahre bis 2028 verlängert werden.
Pressekontakt:
Dr. Nicolai Hammersen
Telefon +49 (0)178 6688445
nicolai.hammersen@nmh-p.de
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