Investitionen in Photovoltaik (PV)-Anlagen dank steuerlicher Anreize weiterhin sehr gefragt
Geschrieben am 23-05-2013 |
Berlin (ots) - Man sollte meinen, dass die sukzessive monatliche
Reduzierung der Einspeisevergütung sowie die nicht endenden
politischen Diskussionen über die weitere Senkung der
Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien Unsicherheit
bei potentiellen Investoren hinsichtlich der Sinnhaftigkeit von
Investments in Photovoltaikanlagen verursacht und die
Investitionsbereitschaft nachlässt. Aber genau das Gegenteil ist der
Fall. Nach wie vor ist die Nachfrage groß, da es nicht nur an
alternativen Anlagemöglichkeiten mit einem so ausgewogenen
Rendite/Sicherheits-Verhältnis mangelt, sondern insbesondere
steuerliche Anreize dafür sorgen, dass sich Investitionen in den
Betrieb von Photovoltaikanlagen weiter lohnen.
Gerhard Schmitt und Klaus-Lorenz Gebhardt, beide
Rechtsanwalt/Steuerberater und Partner der mittelständischen
Beratungsgesellschaft RBS RoeverBroennerSusat, erklären, dass
PV-Anlagen immer noch ein interessantes Investment sind, wenn man die
Rahmenbedingungen beachtet. Steuerliches Optimierungspotenzial ergibt
sich dabei aus dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag,
Sonderabschreibungen und im Rahmen der Vermögensnachfolge.
Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g EStG geregelt. Er
ermöglicht es Betrieben, bis zu drei Jahren vor der eigentlichen
Anschaffung eine den Gewinn mindernde Rückstellung in Höhe von 40%
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
PV-Anlage (maximal EUR 200.000,00) zu bilden. Angesprochen sind
insbesondere kleine und mittlere Betriebe, deren Betriebsvermögen im
Fall der Bilanzierung EUR 235.000,00 bzw. deren Gewinn im Fall der
Einnahmenüberschussrechnung EUR 100.000,00 nicht übersteigt. Auch bei
neu gegründeten Unternehmen kommt der Investitionsabzugsbetrag in
Betracht. Neben weiteren Voraussetzungen ist es wichtig, dass die
PV-Anlage vor dem Bilanzstichtag verbindlich bestellt sein muss.
Durch den Investitionsabzugsbetrag mindert sich der Gewinn des
Betriebes im Jahr der Rücklagenbildung. Soweit dadurch bei
Personengesellschaften Verluste entstehen, können diese im Rahmen der
üblichen Regeln mit anderen positiven Einkünften der Gesellschafter
ausgeglichen werden und mindern damit die Steuerlast.
Im Jahr der Anschaffung ist die Rücklage gewinnerhöhend
aufzulösen. Allerdings können unter ähnlichen Voraussetzungen wie für
den Investitionsabzugsbetrag Sonderabschreibungen auf PV-Anlagen im
Jahr der Inbetriebnahme und in vier Folgejahren in der Höhe von
insgesamt bis zu 20% der Herstellungs- oder Anschaffungskosten
geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibungen verringern die
Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung in den Folgejahren.
Insgesamt dürfen nicht mehr als 100% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Erbschaftrechtliche Vorteile können sich ergeben, wenn PV-Anlagen
im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden. Nach aktuellem
Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht wird die Übertragung von
Betriebsvermögen dann weitgehend oder sogar nicht besteuert, wenn der
Beschenkte den Betrieb über fünf (85 % steuerfrei) bzw. sieben (100 %
steuerfrei) Jahre unverändert weiterführt.
Da die verschiedenen Möglichkeiten des steuerlichen
Optimierungspotenzials insgesamt nicht so einfach sind, ist es
ratsam, sich von einem Steuerberater vor der Investition beraten zu
lassen. "Der Run auf Anlagemöglichkeiten in kleine bis mittelgroße
Photovoltaikanlagen, der nachweislich steuerlich motiviert ist, ist
ungebrochen hoch. Oftmals suchen sogar Steuerberater Hand in Hand mit
ihren Mandanten gezielt nach den richtigen Projekten." sagt Felix
Krause, CEO von Milk the Sun (www.milkthesun.de).
Fazit: Ein Investment in PV-Anlagen kann neben der reinen
Wirtschaftlichkeit der Anlage eine interessante Möglichkeit der
Nutzung steuerlicher Möglichkeiten bieten.
Pressekontakt:
Felix Krause
Tel: +49 30 46999 0330
Fax: +49 30 46999 0331
E-Mail: press@milkthesun.com
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