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TÜV Rheinland: EU setzt neue Zeichen in Sachen Sicherheit / Neue Sicherheitszeichen in Unternehmen / Tipps zur Umsetzung der Arbeitsstättenregel A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

Geschrieben am 28-05-2013

Köln (ots) - Sicherheit geht alle etwas an. Deshalb regelt seit
März 2013 ein einheitlicher Standard die Sicherheitskennzeichnung an
Arbeitsstätten neu. Betroffen sind das Layout für Rettungs- und
Fluchtpläne ebenso wie die Leucht- und Schallzeichen. Warn- und
Verbotsschilder, Rettungs- und Brandschutzzeichen dürfen nach der
neuen Verordnung keinen Text mehr beinhalten. Hinweise wie
"Notausgang", "Exit" oder "Feuerlöscher" werden bald verschwunden und
durch Piktogramme ersetzt sein. Der Vorteil: Die kleinen Bilder sind
ohne Sprachbarriere für jeden verständlich - egal ob auf dem
Flughafen in München, bei Harrods in London oder in einer Werkshalle
in Madrid.

"Bei der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten, der ASR A1.3,
geht es sowohl um die sichtbaren als auch um die hörbaren Warnzeichen
und die Gestaltung der dazugehörigen Flucht- und Rettungswegpläne.
Sie sollen in ganz Europa vereinheitlicht werden. Wichtig ist für
alle Arbeitgeber: Die Regelung gilt ab sofort und ohne
Übergangsfrist. Dabei gibt es weder Ausnahmen noch Bestandsschutz.
Die einzige Möglichkeit, eine alte Beschilderung weiterzuführen, ist
die Überprüfung der gegebenen Sicherheit im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung", sagte Michael Jörn, Brandschutzexperte bei
TÜV Rheinland. Demnach haben Unternehmen jetzt zwei Möglichkeiten:
entweder die neue Beschilderung einzuführen oder eine Aktualisierung
ihrer Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist festzustellen,
ob die im Betrieb verwendeten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnungen nach der alten ASR A1.3 und BGV A8
Arbeitnehmern das schnelle Erkennen von Gefahren, Geboten und
Verboten ermöglichen. Denn nur so ist gewährleistet, dass sie sich im
Ernstfall richtig verhalten können. Diese Überprüfung ist zu
dokumentieren.

"Noch ein wichtiger Punkt: Die neue Regelung schließt die
Durchmischung der alten und der neuen Beschilderung grundsätzlich
aus. Wird also in einem Gebäude mit den bisher verwendeten Hinweisen
auch nur ein neues Schild aufgehängt, muss komplett umgestellt
werden. Das betrifft dann auch die Flucht- und Rettungspläne sowie
die Brandschutzordnung", erklärte Jörn. Die Mitarbeiter werden
anschließend im Rahmen der jährlichen Unterweisung über die
Veränderungen informiert. "Grundsätzlich hat sich aber an der Art und
Weise der Beschilderung nichts geändert, nur die Gestaltung der
Schilder ist neu", so der Experte. Für Bürogebäude reichen
üblicherweise Rettungs- und Brandschutzzeichen, z.B. der
Feuerlöscher, aus. Spezielle Anforderungen werden zusätzlich durch
weitere Verordnungen wie die Sonderbauordnung der Länder geregelt.

Die neuen Sicherheitszeichen müssen als Schilder, Aufkleber oder
aufgemalt und dauerhaft in geeigneter Höhe angebracht werden. Auch
muss für eine entsprechende Beleuchtung gesorgt werden. Auf
Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung sollen lange nachleuchtende
Materialien sicherstellen, dass Rettungs- und Brandschutzzeichen auch
bei einem Ausfall der normalen Beleuchtung für einige Zeit erkennbar
sind. "Im Notfall zählt jede Sekunde. Daher hat bei Warn- und
Sicherheitszeichen eindeutiges Erkennen und Verstehen der Zeichen in
jeder Situation oberste Priorität. Nur dann ist schnelles und
sicheres Handeln möglich", erklärt Michael Jörn.



Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Jörg Meyer zu Altenschildesche, Presse, Tel.: 0221/806-2255
Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über
presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse und
www.twitter.com/tuvcom_presse


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