"Verwerfliche Gesinnung" / Wohnung entsprach nicht im geringsten dem Kaufpreis (BILD)
Geschrieben am 01-07-2013 |
Berlin (ots) -
Es ist natürlich auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, wie
viel Geld man beim Verkauf einer Immobilie erzielen kann. Und
manchmal liegt die Summe wohl auch über dem, was dem eigentlichen
Marktwert des Objekts entspricht. Doch es gibt eine Grenze: Wenn der
Verkaufspreis und der Wert der Immobilie drastisch voneinander
abweichen, dann betrachtet die Justiz das Geschäft als sittenwidrig
und kann auf eine Klage hin dessen Rückabwicklung anordnen. So war es
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS beim
Erwerb einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain. Die Käuferin
hatte mehr als 76.000 Euro bezahlt, obwohl ein Sachverständiger nur
auf einen Wohnungswert von 29.000 Euro kam. Das lag unter anderem
daran, dass eine noch nicht errichtete Terrasse in die
Quadratmeterzahl der Wohnung eingerechnet worden war. Ein Zivilsenat
entschied daher, die Kaufsumme sei zurückzuerstatten - allerdings
abzüglich einer Summe von rund 11.000 Euro, die zwischenzeitlich an
Miete für dieses Objekt eingenommen worden war. Auf dem Instanzenweg
hatte das Landgericht sogar von einer "verwerflichen Gesinnung" des
Verkäufers gesprochen. (Kammergericht Berlin, 11 U 18/11)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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