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mk-energy legt Berufung gegen Urteil des LG Hamburg im Verfahren mk-energy - Amprion ein / "Urteil widerspricht inhaltlich 5 rechtskräftigen Landgerichtsurteilen"

Geschrieben am 25-07-2013

Hamburg (ots) - "Wir werden in diesem und allen vergleichbaren
Verfahren eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen.
Entsprechend gehen wir gegen die heutige Entscheidung des
Landgerichts Hamburg bezüglich einer Rechnung zur EEG-Umlage in Höhe
von 453.046,83 Euro in Berufung. Bis zur endgültigen Klärung des
Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof werden wir weiterhin alle
aus unserer Sicht falsch an uns gestellten Rechnungen zurückweisen."
erklärte Martin Kristek, Inhaber und Geschäftsführer der mk-group
Holding GmbH anlässlich der Urteilsverkündung im Verfahren mk-energy
/ Amprion. "Da das Urteil des LG Hamburgs fünf Urteilen anderer
Landgerichte widerspricht, ist die Herbeiführung einer einheitlichen
Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof als letzte Instanz
unumgänglich. 5 verschiedene Landgerichte haben uns verurteilt nicht
Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes zu sein (u.a. LG Konstanz,
Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG
Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012), nun verurteilt uns das LG
Hamburg dazu Letztverbraucher zu sein und entsprechende Zahlungen zu
leisten. Dies werden wir so nicht hinnehmen, wir sind auf eine lange
juristische Auseinandersetzung auf Grund dieser absurden
Rechtsunsicherheit eingestellt. Entsprechend hat die heutige
Entscheidung des LG Hamburg auf Grund der anstehenden Berufung keine
Auswirkung auf andere Verfahren mit anderen Netzbetreibern, die
voraussichtlich ebenfalls erst durch den Bundesgerichtshof
abschließend einheitlich geklärt werden."

Martin Kristek erneuerte das Angebot an die
Übertragungsnetzbetreiber zu einer außergerichtlichen Einigung durch
einen privatrechtlichen Vertrag über Zahlungen im Sinne des EEG: "Wir
haben stets betont, dass wir bereit sind, mit den
Übertragungsnetzbetreibern Vereinbarungen zu schließen. Voraussetzung
ist nach wie vor die Anerkennung unseres Geschäftsmodells des
Contractings für Privathaushalte und Kleingewerbe und damit verbunden
die korrekte Berechnung und Adressierung der Rechnungen an unsere
Unternehmensgruppe. Es geht der mk-group in den Verfahren nicht
darum, Zahlungen nicht zu leisten, sondern um die Anerkennung des
Geschäftsmodells im Sinne des Energiedienstleistungsgesetzes
(EDL-G)."

Hintergründe des Verfahrens:

Der Rechtsstreit

Im Verfahren geht es um eine Rechnung, welche die Amprion an die
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG gestellt hat. Die
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG beliefert die mk-grid,
die nach herrschender Rechtsprechung nicht Letztverbraucher ist,
weshalb die mk-group die Rechnung zurück gewiesen hat. Grundsätzlich
muss, unabhängig von der Art der Belieferung, der Empfänger einer
Rechnung der EEG-Umlage das Unternehmen sein, das den
Letztverbraucher beliefert.

Der Streitwert des Verfahrens liegt bei 453.046,83 Euro. Weitere
Rechnungen an Unternehmen der mk-group sind von diesem Urteil nicht
betroffen, es resultieren keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Die
Amprion kann trotz der Berufung, die mk-energy Ihr Energieversorger
GmbH & Co. KG einlegen wird, die Zahlung der 453.046,83 Euro fordern,
wenn sie diese Summe bei Gericht als Sicherheit hinterlegt.
Alternativ wird die mk-group auf Anforderung die Rechnungssumme auf
einem Treuhandkonto hinterlegen. Die Absichten der Amprion zu diesem
Komplex sind der mk-group noch nicht bekannt.

Im Verfahren wird Amprion von der Anwaltskanzlei Höck und Partner
vertreten. Diese Anwälte haben für die Stadtwerke und
Übertragungsnetzbetreiber einige der oben angeführten Urteile zum
fehlenden Letztverbraucherstatus der Unternehmen der mk-group
erstritten. Die aktuelle Argumentation vor Gericht, nachdem mk-energy
Letztverbraucher beliefert, widerspricht der seitens der Anwälte in
vorangegangenen Verfahren vertretenen Positionen.

Die bisherige Rechtsprechung

In verschiedenen Verfahren zur Einordnung des Geschäftsmodells der
mk-group wurde durch 5 verschiedene Landgerichte bestätigt, dass kein
Unternehmen der mk-group Letztverbraucherstatus hat (u.a. LG Berlin,
Urteil vom 8.5.2012; LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG
Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom
29.3.2012). Mit dem heutigen Urteil ordnet das Landgericht Hamburg
der beklagten mk-energy jedoch den Letztverbraucherstatus zu. Dieser
Widerspruch ist in Geschäftsprozessen nicht darstellbar, weshalb nur
eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den
verschiedenen Verfahren klären kann, ob bei einem Unternehmen der
mk-group ein Letztverbraucherstatus vorliegt oder nicht

Das Contracting der mk-group:

Die mk-group Holding GmbH ist Energiedienstleister. Die
Unternehmensgruppe entspricht den europäischen Vorgaben zum
Unbundling und trennt Produktion, Netz und Vertrieb. Unter seiner
wichtigsten Handelsmarke "Care-Energy" bietet die Unternehmensgruppe
allen 300000 Kunden als wesentliche Dienstleistung Contracting. Dabei
kauft das Unternehmen mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG
Ökostrom in Direktvermarktung beim Erzeuger und leitet diesen durch
die Übertragungsnetze zum Kunden. Diesen Ökostrom liefert mk-energy
Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG an die mk-grid Ihr Netzbetrieb
GmbH & Co. KG. Diese wandelt den Ökostrom im Hausnetz des Kunden in
das Produkt Nutzenergie in Form von Licht, Kraft. Wärme und Kälte,
also die Produkte, die der Kunde tatsächlich benötigt. Die mk-grid
Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG liefert diese Nutzenergie an den
Vertragspartner des Kunden, die die mk-power Ihr Energiedienstleister
GmbH & Co. KG. Wie im Unbundling vorgesehen liefert die mk-power Ihr
Energiedienstleister GmbH & Co. KG die produzierte Nutzenergie aus
Ökostrom an den Kunden und rechnet als einziger Vertragspartner des
Kunden mit dem Kunden ab.

Die EEG-Umlage

Bei der EEG-Umlage handelt es sich nicht um eine öffentliche,
sondern eine privatrechtliche Abgabe (OLG Hamm, Urteil vom
20.05.2013). Die Gelder stehen dem Staat in keiner Form zur
Verfügung. Die EEG-Umlage ist in der Höhe nicht gesetzlich fixiert
und die Netzbetreiber sind nicht gesetzlich verpflichtet, die
privatrechtliche Abgabe EEG an die Unternehmen, die den
Letztverbraucher beliefern, weiter zu belasten. Der Status des
Letztverbrauchers ist gesetzlich definiert als derjenige, der Strom
kauft, um diesen für eigene Zwecke zu verbrauchen und den Strom an
Dritte weiterliefert Dieser Status als Belieferer des
Letztverbrauchers ist Voraussetzung für den möglichen Anspruch des
Übertragungsnetzbetreibers eine Zahlung der privatrechtlichen Abgabe
zu fordern. Entsprechend kann die Zahlung nicht von einem Unternehmen
gefordert werden, das nicht Belieferer des Letztverbrauchers ist. Im
vorliegenden Fall beliefert die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH &
Co. KG als einzigen Kunden die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG,
die nach herrschender Rechtsprechung keinen Letztverbraucherstatus
hat Das EEG ist in seiner aktuellen Form mit europäischen
Rechtsvorschriften unvereinbar. Eine rückwirkende Änderung des EEG
mit den entsprechenden Belastungen und Zahlungsverpflichtungen durch
europäische Rechtssetzung ist nach der Bundestagswahl zu erwarten. In
seiner aktuellen Form verteuert das EEG Ökoenergie für die
Verbraucher, weil diese durch die Umlage nicht von den sinkenden
Börsenkursen an den deutschen Strombörsen profitieren können.

Ausblick: Die mk-group und EEG-Zahlung

Die Unternehmen der mk-group haben ihre Geschäftsprozesse
pflichtgemäß der herrschenden Rechtsprechung angepasst, nach der kein
Unternehmen der mk-group Letztverbraucherstatus hat. Das heutige
Urteil des LG Hamburg steht inhaltlich gegen die 5 Urteile anderer
Landgerichte und wird entsprechend juristisch angefochten, da es
unmöglich ist, gleichzeitig Letztverbraucher und
Nicht-Letztverbraucher zu sein. Die Situation ist bis zur
letztinstanzlichen Klärung der Letztverbraucherfrage für die
Unternehmen der mk-group wie für die Übertragungsnetzbetreiber
unbefriedigend. Die mk-group erneuert ihr Gesprächsangebot an die
Übertragungsnetzbetreiber zwecks außergerichtlicher Einigung zur
Verfahrensbeschleunigung, sofern diese Vereinbarungen das
Contractingmodell der mk-group bestätigen.



Pressekontakt:
Marc März
Leiter Public Affairs
T.: +49 40 41431485 80
F.: +49 40 41431485 89
Marc.Maerz@Care-Energy.de
www.care-energy.de


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