Gefürchtete Beweislast / Ein Bauherr zweifelte die Arbeitsleistung eines Architekten an (BILD)
Geschrieben am 29-07-2013 |
Berlin (ots) -
Auf den von ihm beauftragten Architekten war ein Bauherr nach der
Erledigung der Arbeiten gar nicht mehr gut zu sprechen. Er warf dem
Fachmann vor, unwirtschaftlich vorgegangen zu sein und einen
unangemessenen Aufwand betrieben zu haben. Aus diesem Grunde forderte
der Bauherr den Architekten dazu auf, seine erbrachte Leistung (es
waren Stundensätze vereinbart) ausführlich darzulegen, damit man auf
diese Weise einen Überblick erhalte, was er wirklich gemacht habe.
Doch der verweigerte eine solche Aufstellung und verwies darauf, der
Bauherr habe grundsätzlich die Beweislast für die von ihm vermutete
schlechte Leistung zu erbringen. Das sahen die Gerichte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas
differenzierter. Zwar verwiesen auch sie auf die grundlegende
Beweispflicht des Bauherrn, doch den Architekten könne eine so
genannte sekundäre Darlegungslast treffen. Das bedeute, dass er
mindestens so viel zu Inhalt und Art seiner Leistungen erläutern
müsse, dass der Bauherr auch eine Chance habe, seine Beweispflicht
gegenüber dem Gericht zu erfüllen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 51/10)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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