Wohnung vom Chef / Immobilienüberlassung an Arbeitnehmer kann steuerlich Probleme aufwerfen (BILD)
Geschrieben am 26-08-2013 |
Berlin (ots) -
Wer würde sich nicht darüber freuen, wenn ihm sein Arbeitgeber
eine Immobilie zur privaten Nutzung überlässt und wenn er
möglicherweise sogar nur einen Teil der Nebenkosten begleichen muss.
Doch hier ist gegenüber dem Fiskus eine gewisse Vorsicht geboten,
denn es kann sich um einen zu versteuernden Sachbezug handeln. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS gewisse Regeln aufgestellt.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 65/09)
Der Fall: Ein Arbeitgeber vermietete Wohnraum an seine
Mitarbeiter. Dabei hatte alles seine Ordnung, denn ein öffentlich
bestellter Gutachter ermittelte eine ortsübliche Miete, die dann auch
bezahlt werden musste. Anders war es jedoch bei den Nebenkosten für
Versicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung. Diese wurden nicht
abgerechnet. Eine Prüferin des Finanzamtes sah hierin einen
nachträglich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Streitfall ging
durch mehrere Instanzen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ordnete an, dass die
Gesamtumstände dieses Mietverhältnisses überprüft werden müssen. Es
sind also die geleisteten Mietzahlungen und die nicht geleisteten
Nebenkosten zusammenzuzählen. Ergibt sich dann ein Betrag, der klar
unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (plus Betriebskosten) liegt,
muss man von verdeckten Sachbezügen an den Arbeitnehmer ausgehen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030/20225-5398
Fax : 030/20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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