Patentkrieg gefährdet Mittelstand - Unbewusste Ausbremsung oder gezielte Bevorzugung?
Geschrieben am 11-09-2013 |
Bielefeld (ots) - Werden kleinere Unternehmen zugunsten von
Großkonzernen vom Europäischen Patentamt unter Mithilfe großer
Wissenschaftsinstitute ausgebremst? Eigentlich sollen das Europäische
Patentamt und seine Beschwerdekammern eine unabhängige Europäische
Behörde in Deutschland sein. Das Unternehmen mycon GmbH stellt sich
die Frage, inwieweit diese Unabhängigkeit eigentlich besteht.
Das von der Linde AG angestrengte Einspruchsverfahren gegen das
der mycon GmbH zur Verfügung stehende streitgegenständliche Patent,
war zunächst von der Einspruchskammer des Europäischen Patentamtes im
Februar 2009 vollständig abgewiesen worden. Die Linde AG legte gegen
dieses Urteil dann Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamtes ein. Sie wurde dann im Februar vor der
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes verhandelt. Begründet
wurde die Beschwerde bei dem Europäischen Patentamt u.a. durch ein
von der Linde AG beauftragtes Gutachten des Fraunhofer Instituts IPK.
Auch dieses Gutachten weist zum Teil beträchtliche Fehler und
Auslassungen in dargestellten Sachverhalten auf, die teilweise sogar
der gängigen Lehrmeinung widersprechen. Die mycon GmbH ist zu der
Überzeugung gelangt, dass das Urteil auf sachlich falschen Gutachten
und insbesondere einer durch das Europäische Patentamt falsch
zitierten Aussage von Prof. Dr. Hans-Joachim Schmid (Inhaber einer
Professur für Partikelverfahrenstechnologie an der Universität
Paderborn) beruht.
Prof. Hans-Joachim Schmid von der Universität Paderborn verwahrt
sich mit aller Entschiedenheit gegen diese vom Europäischen Patentamt
in der Urteilsbegründung aufgeführten angeblich von ihm getätigten
Aussage: "Entgegen der aufgeführten Behauptung der Beschwerdekammer,
der technischen Darstellung, wie sie im angesprochenen Urteil im
betreffenden Punkt aufgeführt ist, habe ich dieser nicht zugestimmt,
sondern dieser vielmehr widersprochen, um den technischen Sachverhalt
richtigzustellen." Der mycon GmbH liegt eine Eidesstattliche
Erklärung von Prof. Schmid vor, in dem er dieser angeblichen Aussage
widerspricht. Zudem wird in dieser eidesstattlichen Erklärung auch
die technische Begründung geliefert, warum der in der
Urteilsbegründung genannte Sachverhalt vollständig entgegen der Lehre
steht und somit grob fehlerhaft ist. Aus Sicht der mycon GmbH sind
die groben Fehler bzw. Auslassungen in den Gutachten und die falsch
zitierte Aussage wohl kaum durch Missverständnisse erklärbar.
Technische Fragen können umstritten sein - aber eine absurd falsche
technische Darstellung von Aussagen eines kompetenten Experten, ist
aus Sicht der mycon GmbH unhaltbar. Wenn die in den Gutachten
genannten Fakten richtig dargestellt worden wären, hätte seitens des
Europäischen Patentamts positiv für den Lizenzgeber der mycon GmbH
entschieden werden müssen.
Der Lizenzgeber der mycon GmbH bezeichnet den Verhandlungsablauf
als sehr ungewöhnlich, genauso wie weitere Verfahrensbeteiligte
seitens des Lizenzgebers. Die Beschwerdekammer legte das
entgegengehaltene Patent einfach neu aus, gegensätzlich zu dem im
Patent detailliert aufgeführten Sachverhalt. Den vom Experten der
Beschwerdegegnerin konkret genannten Sachverhalten wurde kein
rechtliches Gehör geschenkt. Das Patent wurde sodann für nichtig
erklärt. Hierzu ist zusätzlich klarzustellen, dass das
streitgegenständliche Patent für die mycon GmbH bereits seit mehr als
acht Jahren wirtschaftlich nicht mehr entscheidend ist, da die heute
produzierten Geräte in einer anderen, weit vorteilhafteren Bauart
hergestellt werden, für die es rechtskräftige andere Patente gibt.
Der Lizenzgeber mycon GmbH hat nunmehr die Große Beschwerdekammer
des Europäischen Patentamtes angerufen. Der Lizenzgeber und Erfinder
sieht die Erfolgsmöglichkeiten aus nachfolgenden Gründen jedoch sehr
skeptisch. Da zu vermuten ist, dass in diesem kleinen Kreis von
Richtern im Europäischen Patentamt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
persönliche Verbindungen herrschen, stellt sich zumindest die Frage,
inwieweit die in der Großen Beschwerdekammer sitzenden Richter ihren
Kollegen, mit denen sie tagtäglich zusammenarbeiten, die in dem
Urteil gemachten Fehler tatsächlich so offen vorwerfen, wie dies nach
hiesiger Auffassung nötig wäre. Es ist zu befürchten, dass es der
Großen Beschwerdekammer hier schwerfallen wird, den eigenen Kollegen
einen derart eklatanten Irrtum zu unterstellen.
Das Europäische Patentamt ist ein selbstständiger Träger
völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dem unter anderem auch die
Bundesrepublik Deutschland die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderliche Hoheitsgewalt übertragen hat. Das Europäische Patentamt
ist daher nicht Teil der Europäischen Union und auch keine Behörde
der EU. An dem Vorwurf selbst ändert dies allerdings
selbstverständlich nichts. Das Europäische Patentamt ist aus Sicht
der mycon GmbH eine Behörde, die sich selbst kontrolliert.
Um aus dem Spiegel Nr. 18 vom 29.04.2013 (hier in Bezug auf die
Anti-Betrugsbehörde der EU (OLAF)) zu zitieren: "Wieder geht es
darum, dass eine EU-Institution mit Allmachtsphantasien offenbar
außer Kontrolle geraten ist." Am Ende des Berichtes steht ein Zitat
von Herbert Bösch, Haushaltsexperte im EU-Parlament: "Wenn sich eine
Behörde selbst kontrolliert, geht das immer schief." Nach Ansicht der
mycon GmbH bestehen daher Zweifel, ob das Europäische Patentamt als
Institution wirklich vollkommen unabhängig agiert oder auch
wirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen.
Die Finanzierung des Europäischen Patentamtes erfolgt zu großen
Teilen durch die Zahlungen der Kunden für Anmelde- und
Patentgebühren. Nach vorliegenden Informationen soll das Europäische
Patentamt diesbezüglich sogar eine aktive Vermarktung bei
potenziellen Großkunden betreiben. Dasselbe Europäische Patentamt
entscheidet jedoch auch bei Patentstreitigkeiten, die auch zwischen
kleinen Unternehmen und Großunternehmen bestehen. Diese
Großunternehmen zählen aber oft zu den besten Kunden des Europäischen
Patentamtes. Da diese Großkunden oft über zahlreiche
Patentanmeldungen/Patente verfügen, wäre die Annahme lebensfremd,
dass hier in Teilbereichen keine persönlichen Beziehungen existieren.
Aus Sicht der mycon GmbH kann das Europäische Patentamt als
Institution also kaum im erforderlichen Maße unabhängig agieren.
Selbstverständlich können sich einzelne Mitarbeiter ihre persönliche
Unabhängigkeit bewahren, dies hängt aber dann vom jeweiligen
Mitarbeiter ab.
Der Lizenzgeber der mycon GmbH wird die Angelegenheit nicht auf
sich beruhen lassen und gegebenenfalls, nach Erschöpfung des
Rechtsweges, also bei einer abweisenden Entscheidung der Großen
Beschwerdekammer, wegen dieses Sachverhaltes das
Bundesverfassungsgericht und/oder den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anrufen. Vor dem Hintergrund, dass das Europäische
Patentamt verschiedene Einwände des Lizenzgebers mycon GmbH in dem
Verfahren nicht beachtet hat und zum Teil sogar ins Gegenteil
verkehrte, wird diese Anrufung auf den Gesichtspunkt des mangelnden
rechtlichen Gehörs gestützt werden.
Pressekontakt:
mycon GmbH
Jens Kipp
Senner Straße 156
33659 Bielefeld
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