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Verbraucherrat: Baurecht / Prüffrist bei notariellen Kaufverträgen / BSB-Newsletter

Geschrieben am 31-10-2013

Berlin (ots) - Beim Haus- oder Wohnungskauf wird viel Geld in die
Hand genommen. Der notariell beglaubigte Kaufvertrag soll dafür
rechtliche Sicherheit garantieren. Eine Wartefrist von zwei Wochen
zum Schutz der Verbraucher ist seit Oktober 2013 gesetzlich
vorgeschrieben. Das Problem: Verbraucher brauchen Zeit zur
Vertragsprüfung! Die Änderung des Beurkundungsgesetzes zum 1. Oktober
2013 soll Verbrauchern ausreichend Gelegenheit geben, einen Vertrag
mit weitreichenden Auswirkungen vor der Beurkundung prüfen zu lassen
und sich eine gesicherte Meinung zum Vertragsabschluss zu bilden. Zur
gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Beurkundung eines
Verbraucher-Kaufvertrages und einer damit einhergehenden
unparteiischen Beratung kommt deshalb eine verbindliche Wartefrist
von zwei Wochen.

Worauf kommt es an?

Vor Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages sind entscheidende
Fragen zu klären: Erwerbe ich das Haus allein oder mit Partner?
Welche Konditionen offeriert der Verkäufer? Wann ist die Kaufsumme zu
zahlen? Diese und viele andere Fragen müssen verständlich erläutert
und exakt geregelt werden. Nur so ist Sicherheit bei einem so
wichtigen Rechtsgeschäft zu erzielen. Zwei Wochen Bedenkzeit sollen
helfen, größtmögliche Klarheit zu gewinnen.

Achtung: Notare müssen für Wartefrist einstehen

Für die Einhaltung der Wartefrist müssen die Notare einstehen. Das
ist neu. Die Gesetzes-änderung verpflichtet sie zwingend,
Verbrauchern den Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur
Verfügung zu stellen. Nach bisheriger Rechtslage konnte der Vertrag
auch durch den Makler oder Verkäufer ausgehändigt werden. Allerdings
konnten Notare oftmals nicht überprüfen, ob die Zweiwochenfrist
eingehalten wurde.

Gründe für das Unterschreiten dieser Frist müssen künftig
dokumentiert werden. Sie kommen nur im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers in Betracht.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zum Entzug der
Notarzulassung führen.

Fehler vermeiden: Zeitraum bis zur Beurkundung gut nutzen!

Jeder Immobilienkäufer sollte den Zeitraum zwischen Erhalt des
Vertragsentwurfs und seiner Beurkundung intensiv für das Einholen von
Informationen nutzen. Das Vertragsobjekt sollte eingehend besichtigt
und Finanzierungsfragen mit der Bank geklärt werden. Zur
Vertrags-prüfung wird empfohlen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um
die eigenen Interessen zu wahren. Abgesehen von einer unparteiischen
und ausführlichen Beratung ist der Notar selbst nicht verpflichtet,
den Vertrag aus Verbrauchersicht zu prüfen. Er erforscht und
beurkundet den Willen beider Parteien. Allerdings muss er darauf
achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht übervorteilt werden.

BSB-Kommentar von Vertrauensanwalt Peter Mauel, Leverkusen:

Das jetzt in Kraft getretene Gesetz verbessert den Schutz der
Verbraucher beim Immobilienerwerb. Das notarielle
Beurkundungsverfahren nimmt eine zentralere Stellung ein, die
Verantwortung des Notars für die Einhaltung der wichtigen Warte- und
Prüffrist wurde gestärkt. Verbraucher sollen so vor überstürztem
Haus- oder Wohnungskauf geschützt werden.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist die Tatsache, dass häufig
Beurkundungen von Verträgen vorgenommen wurden, bei denen
Verbrauchern erkennbar keine ausreichende Zeit zur Überlegung und
Prüfung eingeräumt wurde. Vor allem in deutschen Großstädten kam es
zum Kauf von so genannten Vermögensanlagen, die vom Ungleichgewicht
hinsichtlich niedriger Verkehrswerte und tatsächlich gezahlter hoher
Kaufpreise gekennzeichnet waren. Verbraucher wurden zu
schnellstmöglichen Abschlüssen von Kaufverträgen gedrängt, ohne dass
sie Informationen einholen oder ihren Entschluss überdenken konnten.
Diesem schiebt die Gesetzesänderung jetzt einen Riegel vor.

Weitere Informationen unter www.bsb-ev.de Quelle:
Bauherren-Schutzbund e.V. Einzugsgebiet: Deutschland Datum:
31.10.2013



Pressekontakt:
Bauherren-Schutzbund e.V.
Bundesbüro
Kleine Alexanderstraße 9-10
10178 Berlin
Tel. 030-3128001
E-Mail: office@bsb


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