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BDZV zur Tagesschau-App: Wettbewerbsverstoß muss gerichtlich sanktionierbar sein

Geschrieben am 08-11-2013

Berlin (ots) - Zu der heutigen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Köln über die Zulässigkeit einer textlastigen
Tagesschau-App begrüßte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
(BDZV), dass das Gericht vorbehaltlich einer abschließenden Meinung
dazu neige, das Textangebot in der umstrittenen App als nicht
sendungsbezogen und als presseähnlich einzustufen. Damit würde das
OLG in der Sache der Vorinstanz (Landgericht Köln) folgen. Ein
solches in sich abgeschlossenes Textangebot wäre nach
Rundfunkstaatsvertrag verboten.

Das OLG problematisiere aber, schränkte BDZV-Hauptgeschäftsführer
Dietmar Wolff ein, anders als das Landgericht, dass die
Aufsichtsbehörden mithilfe des sogenannten Drei-Stufen-Tests ein
abstraktes Telemedienkonzept für Tagesschau.de - und damit auch für
die Tagesschau-App - genehmigt hätten. Eine solche generelle
Genehmigung sei nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts durch
Wettbewerbsgerichte nicht mehr zu überprüfen.

"Der BDZV begrüßt zwar die Haltung des Gerichts, das umstrittene
Angebot tendenziell als presseähnlich einzuordnen", erklärte Wolff
dazu. Aus Sicht der Zeitungsverleger sei es jedoch nicht
nachvollziehbar, wenn eine konkrete Wettbewerbshandlung nicht mehr
durch ein Wettbewerbsgericht überprüfbar sei. "Dies würde zu einem
Freibrief für Rundfunkräte und Staatskanzleien als Aufsicht führen."

Die Urteilsverkündung folgt am 20. Dezember 2013.



Pressekontakt:
Hans-Joachim Fuhrmann
Telefon: 030/ 726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de

Anja Pasquay
Telefon: 030/ 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de


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