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Herbst, Laub, Sturm / Was die dritte Jahreszeit alles an Rechtsstreitigkeiten mit sich bringt (FOTO)

Geschrieben am 02-12-2013

Berlin (ots) -

Wenn sich der Sommer bereits verabschiedet hat, der Winter aber
noch nicht so recht Einzug halten will, dann ist die Zeit der Stürme,
des Laubfalls und der letzten Gartenarbeiten im Jahreslauf gekommen.
Der Herbst bringt aber auch jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit sich,
mit denen sich diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS befasst.

Mal geht es um die Sturmsicherheit von Bäumen und Kaminen, mal um
große Mengen von herabfallenden Blättern, derentwegen sich die
Nachbarn streiten. Deutsche Gerichte haben für fast alle diese
Problemfelder bereits eine Lösung gefunden und entsprechende
Grundsatzurteile gesprochen.

Ein großer Baum stellt automatisch auch immer ein großes Risiko
dar. Ist er morsch oder von einer Krankheit befallen, was man als
Laie auf den ersten Blick nicht immer sieht, dann kann er bei starkem
Wind umknicken. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-11 U
100/12) hatte es mit einem Fall zu tun, in dem der Ast einer Platane
abgeknickt war und großen Schaden verursacht hatte. Der Geschädigte
monierte, der Baum hätte mehr als zwei Mal im Jahr kontrolliert
werden müssen. Das verneinten die Richter und stellten fest, im
konkreten Fall sei diese Überwachungsfrequenz ausreichend gewesen.

Wenn allerdings ein Verkehrssicherungspflichtiger bereits weiß,
dass ein Baum gefährdet ist, dann muss er auch entsprechend handeln.
Eine Gemeinde hatte eine marode Pappel als bruchgefährdet eingestuft
und sie zum Fällen vorgesehen. Die Aktion wurde jedoch nicht als
dringlich angesehen und aufgeschoben. Prompt kam es an einem
Septembertag zu einem Unfall mit erheblichem Schaden. Das
Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 5 U 334/08) entschied, dass
die Gemeinde haften müsse. Man habe dringend nötige, weitergehende
Untersuchungen zum Zustand des Baumes unterlassen.

Selbst wenn kein Stamm abbricht und mit großem Getöse nach unten
stürzt, sorgt der Herbst für Ärger - nämlich wegen des sanft
herabfallenden Laubes. Das kann für Nachbarn zu einer Last werden,
wenn sich die Blätter auf einem fremden Grundstück sammeln und von
dort entsorgt werden müssen. Gelegentlich wird deswegen eine Art
"Laubrente" vereinbart, die der Leidtragende erhält. Doch nach
Überzeugung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 6 U
184/07) reichen zwei Eichen nicht dafür aus. Das sei noch ein
zumutbares Ausmaß der Belästigung.

Für Passanten und Augenzeugen muss es ein Schock gewesen sein: Bei
einem schweren Sturm lösten sich von einem Kamin eines
Innenstadt-Hauses einzelne Steine und rasten zu Boden. Unter anderem
wurden die Frontscheibe, das Dach und die Motorhaube eines geparkten
Autos getroffen. Offensichtlich sei der Schornstein in einem
schlechten baulichen Zustand gewesen, schloss das Amtsgericht
Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 17 b C 181/07) aus den Umständen. Ein
Eigentümer müsse jedoch dafür sorgen, dass alle Teile seiner
Immobilie auch ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen Stand halten.

Eine Mischung aus Laub, kleinen Ästchen und Schlamm sorgt im
Herbst immer wieder dafür, dass die Abflüsse von Balkonen verstopfen.
Schnell sammelt sich Wasser und kann in den darunter liegenden
Wohnungen Schaden verursachen. Grundsätzlich, so stellte das
Amtsgericht Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 13 C 197/11) fest, fällt
die Überwachung und regelmäßige Reinigung des Abflusses in den
Verantwortungsbereich des Mieters. Er sei diesem Ort im Alltag ja
auch am nächsten. Von einem Eigentümer könne man nicht erwarten, dass
er ständig den Balkonabfluss kontrolliere.

Das Laubfegen gehört nicht gerade zu den beliebtesten
Freizeitbeschäftigungen. Eine Eigentümergemeinschaft versuchte es so
zu regeln: Sie beschloss mehrheitlich, dass von September bis Januar
eines Jahres jeder Bewohner abwechselnd in einem festen Turnus damit
beauftragt werde. Der Fall kam vor das Oberlandesgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen I-3 Wx 77/08). Die Juristen entschieden, solch eine
Regelung hätte einvernehmlich vereinbart und nicht nur von einer
Mehrheit beschlossen werden müssen.

Manchmal hat man es als Radler, Motorrad- oder Autofahrer im
Herbst nicht gerade leicht - dann nämlich, wenn ein Verkehrsschild
den ganzen Sommer über von Pflanzen zugewuchert wurde und nun nicht
mehr zu entziffern ist. So war es bei einem Tempo-30-Schild in einem
Wohngebiet gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen III-3
RBs 336/09) entschied daraufhin, dass solche Zeichen für einen
Verkehrsteilnehmer nicht verbindlich seien. Bei Schildern gelte der
Sichtbarkeitsgrundsatz. Die Behörden müssten dafür sorgen, dass sie
jeder Betroffene auch tatsächlich erkennen könne.

Wenn ein Haus noch nicht über eine schützende "Außenhaut" aus
Mauern, Fenstern, Türen und Dach verfügt, dann ist es gegenüber
Stürmen besonders anfällig. Wie aber ist dieses halbfertige Gebäude
eigentlich versicherungsrechtlich einzuordnen? Das Oberlandesgericht
Rostock (Aktenzeichen 6 U 121/07) sprach sich zu Gunsten der
Assekuranz und zu Lasten des Hausbesitzers aus. Ein solches Objekt
ohne Außenhaut sei als "nicht bezugsfertiges Gebäude" zu betrachten,
das nicht von einer Versicherung gegen Sturmschäden profitieren
könne.

Besonders aktiv sind im Herbst die Wildschweine. Sie wagen sich
inzwischen schon bis in die Außenbezirke von Großstädten vor, suchen
dort nach Nahrung und richten dabei in den Gärten erhebliche Schäden
an. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 15 C 25/12) legte
auf die Klage von Mietern hin fest, dass der Eigentümer eines
Grundstücks zum Schutz vor Wildschweinen einen stabilen Zaun
errichten muss. Das gehöre dazu, um die Mietsache in einem
vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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