Mieter irrte sich / Er hätte seine monatlichen Zahlungen nicht streichen dürfen (FOTO)
Geschrieben am 23-12-2013 |
Berlin (ots) -
Wenn sich eine Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet,
dann hat der Mieter im Prinzip das Recht, seine Zahlungen zu kürzen
oder im Extremfall sogar komplett einzustellen. Er muss dabei eine
Reihe von Voraussetzungen erfüllen, so etwa den Eigentümer zur
Korrektur der Missstände (hier: Feuchtigkeit und Schimmelbildung)
auffordern. Doch was geschieht eigentlich, wenn der Mieter die Miete
mindert, obwohl der Eigentümer gar nicht für den beanstandeten Fehler
zuständig war? Die Familie hatte wenig gelüftet, weil mehrere Katzen
gehalten wurden, die das Haus nicht verlassen sollten. Außerdem
begünstigten zwei Aquarien und ein Terrarium die Schimmelbildung. Für
die Betroffenen ist der Schuss nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS in diesem Fall nach hinten losgegangen. Denn
diese Mietminderung ohne entsprechenden Grund hatte zu einer
außerordentlichen Kündigung geführt. Weil dieser Fehler "bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt" hätte erkannt werden können, so
der BGH, sei die Kündigung gerechtfertigt. Deswegen sollte es sich
ein Mieter ganz genau überlegen, ob er zu diesem extremen Mittel
greift. Er kann, wenn es noch Zweifel gibt, die Miete auch unter
Vorbehalt überweisen und eine gerichtliche Klärung der Vorwürfe
herbeiführen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 138/11)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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